staatsanwaeltinnen-og-image

Berufsrechtsänderungsgesetz 2008

Vereinigung Österreichischer
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

www.staatsanwaelte.at

An das
Präsidium des Nationalrates

Parlament

Dr. Karl Renner Ring 3
1010 Wien

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs- Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden
( Berufsrechtsänderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008 )

BMJ – B16.800/0003-I 6/2007


Vereinigung Österreichischer
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

www.staatsanwaelte.at

An das
Präsidium des Nationalrates

Parlament

Dr. Karl Renner Ring 3
1010 Wien

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs- Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden
( Berufsrechtsänderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008 )

BMJ – B16.800/0003-I 6/2007

Begutachtungsverfahren

Der im § 52 GebAG 1975 eingeschlagene Weg der Auszahlung der Sachverständigengebühr durch den Staatsanwalt, sofern weder vom Revisor noch vom Beschuldigten Einwände erhoben werden und der gerichtlichen Bestimmung im Streitfalle erscheint grundsätzlich praktikabel. Allerdings sollte eine gerichtliche Bestimmung der Gebühr auch für den Fall vorgesehen werden, in denen der Staatsanwalt Bedenken gegen den geltend gemachten Anspruch hegt. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Umfang des vom Staatsanwalt erteilten Auftrages für den mit der Strafsache nicht befassten Revisor nicht beurteilt werden kann. Andernfalls ergäbe sich für den Staatsanwalt unter Umständen die unbefriedigende Situation, die Anweisung einer Gebühr verfügen zu müssen, von deren Unangemessenheit er überzeugt ist.

Konsequenter Weise sollte auch die Anweisung eines Vorschusses (§39 Abs.1 zweiter Satz) dem Staatsanwalt obliegen, wenn der Sachverständige von diesem bestellt wurde.

Wien, 25.9.2007

Diesen Beitrag teilen