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Kontrolle der Staatsanwälte

Die österreichischen Staatsanwaltschaften zählen im internationalen Vergleich zu den  bestkontrollierten Behörden der Welt.

Die österreichischen Staatsanwaltschaften zählen im internationalen Vergleich zu den  bestkontrollierten Behörden der Welt.

  Ein Staatsanwalt unterliegt zunächst einer umfangreichen Dienst- und Fachaufsicht des Gruppenleiters und des Leiters der Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft und des Bundesministeriums für Justiz.   Die Letztverantwortung der Justizministerin ermöglicht auch eine parlamentarische Kontrolle im Wege des Anfragerechtes der Abgeordneten.   Darüber hinaus prüft auch die Volksanwaltschaft in Beschwerdefällen die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft.  

Das Strafprozessreformgesetz 2008 brachte nicht nur neue Aufgaben für die Staatsanwaltschaften sondern erstmals auch umfangreiche Beschwerdemöglichkeiten. Alle Personen, die sich durch Handlungen oder Unterlassungen der Staatsanwälte in ihren durch die Strafprozessordnung garantierten Rechte verletzt erachten, können den Rechtsschutz der unabhängigen Gerichte in Anspruch nehmen. So können etwa Opfer die Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens verlangen, umgekehrt steht den Beschuldigten das Recht zu beim Gericht die Einstellung eines gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens zu beantragen.

 

 Dem bereits mehrfach abgelehnte und nunmehr wieder in Diskussion gestellte Vorschlag, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zusätzlich auch noch durch einen geheimen Ausschuss des Nationalrates zu kontrollieren muss aus rechtsstaatlichen Erwägungen entschieden entgegengetreten werden.  Zunächst passt ein geheimer Ausschuss nicht zur Konzeption der Staatsanwaltschaften als öffentliche Ankläger und deren Bemühen ihre Handlungen möglichst transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Zu leicht könnte der für das Vertrauen in die Justiz fatale Eindruck entstehen, dass es einzelnen Personen nur darum geht, möglichst frühzeitig in den Besitz von Informationen aus brisanten Strafverfahren zu kommen, um diese dann  in der  tagespolitischen Auseinandersetzung zu verwerten.  

Eine über – ohnedies bereits bestehende – bloße Informationsrechte hinausgehende parlamentarische Kontrolle widerspricht einerseits dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewaltentrennung (die Staatsanwälte sind nach der Verfassung Organe der Gerichtsbarkeit) und würde überdies eine ungeahnte Einflussnahmemöglichkeit der Politik auf das Verhalten der gesetzlich zur strikten Objektivität verpflichteten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einzelnen Strafsachen eröffnen. Damit besteht die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaften als „Waffe“ in der politischen Auseinandersetzung missbraucht werden könnte, was im eklatanten Widerspruch zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen demokratischer Staatsordnungen steht.

 

Einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung und zur Verfahrensbeschleunigung könnten die politisch Verantwortlichen aber dadurch leisten, dass sie für eine ausreichende personelle Ausstattung der Staatsanwaltschaften Sorge tragen.

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