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Stellungnahme der Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien
begrüßen den Vorstoß des Bundesministeriums für Justiz, die Erledigung von
Wirtschaftsverfahren beschleunigen zu wollen.

Die im Entwurf genannten Änderungen sind jedoch in keiner Weise geeignet, die
Zeit für die Bearbeitung und Erledigung von Wirtschaftsstrafverfahren (oder aber auch
anderer Großverfahren) zu verkürzen.

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien
begrüßen den Vorstoß des Bundesministeriums für Justiz, die Erledigung von
Wirtschaftsverfahren beschleunigen zu wollen.

Die im Entwurf genannten Änderungen sind jedoch in keiner Weise geeignet, die
Zeit für die Bearbeitung und Erledigung von Wirtschaftsstrafverfahren (oder aber auch
anderer Großverfahren) zu verkürzen.

Im Nachfolgenden werden jedoch
Verbesserungsvorschläge der unmittelbaren Rechtsanwender dargestellt, die wir, wären wir in
die Reformarbeiten des BMfJ eingebunden gewesen, auch schon für die Erstellung des
Reformpakets zur Verfügung gestellt hätten. Aufgrund der verkürzten Begutachtungszeit
beschränkt sich die Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien auf die
Neubestimmungen, die sie unmittelbar betreffen. Wir haben uns ferner aufgrund des Entwurfs
dazu entschlossen, die aktuellen Probleme deutlich anzusprechen.

(Im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form
verwendet. Es sind jedoch stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts
gleichermaßen gemeint)

§ 108a StPO – Verfahrensbeschleuingung

Beschwichtigungsgesetzgebung ist eine solche, die sich nicht um den Vollzug, sondern nur
um den äußeren Anschein einer guten Tat kümmert. Sie ist unaufrichtig, weil sie bloß vorgibt,
Probleme zu lösen, obgleich sie dadurch eher erst erzeugt werden.

(Bußjäger, Der Rückzug des Rechts aus dem Gesetzesstaat, JBl 1994, 676ff). Die vorgeschlagenen Änderungen
entsprechen leider diesem Typus.

Durch den neu geschaffenen § 108a StPO wird nämlich – abgesehen davon, dass er, wie
gleich gezeigt wird, keine Verbesserung bringt – gegenüber der Bevölkerung suggeriert, es
läge an den ermittelnden Staatsanwälten, dass die Großverfahren derart lange
Erledigungszeiten aufweisen. Dies ist aber schlichtweg falsch!

Es mutet schildbürgerisch an, einem in den Wurzeln erkrankten Baum Lametta und Girlanden
über die dürren Äste und verwelkten Blätter zu hängen, um ihn wieder fit aussehen zu lassen,
nur um dann gegenüber dem Volk behaupten zu können, man habe ein neues Mittel gegen die
überlangen Verfahren gefunden. Dies löst das Problem nämlich nur insoweit, als dass
zukünftige große Wirtschaftscausen eben nicht mehr ausermittelt werden können und erinnert
ein wenig an die Berlusconi-Ära. An dem steinigen Weg der Ermittlungen bis zur
Möglichkeit der Entscheidung über die Frage der Enderledigung (Anklage oder Einstellung
des Verfahrens) ändert diese Bestimmung freilich nichts. Unserer Ansicht nach muss die
Wurzel des Übels, die lange Verfahrensdauer bekämpft und das Ermittlungsverfahren wieder
auf gesunde Beine gestellt werden. Ein Schnitt am Ende der Kette, beim ermittelnden
Staatsanwalt, ist jedenfalls der falsche Zugang.

Aus unserer Sicht enthält § 108 StPO bereits ein Prozedere, um einer überlangen
Verfahrensdauer entgegenzuwirken. In den Erläuterungen zum Entwurf wird in diesem
Zusammenhang auch ausdrücklich festgehalten,dass der Beschuldigte zwar einen Antrag auf

Einstellung des Ermittlungsverfahrens stellen könne, doch begebe er sich dadurch auch in

Gefahr eines „Konflikts“ mit der Staatsanwaltschaft und der Bestätigung des Tatverdachts
durch das Gericht.


Das Gesetz verpflichtet die Staatsanwälte in § 3 StPO zur Objektivität. Unabhängig davon ist
es unsere einhellige Berufsauffassung, dass niemand einen Schaden erleiden soll, wenn er ihm
zustehende prozessuale Rechte wahrnimmt. Wir sehen daher in keiner Weise das Risiko eines
„Konfliktes“ mit dem Beschuldigten, wenn dieser meint, die Voraussetzungen nach § 108
StPO lägen vor und eine entsprechende Antragstellung vornimmt! Würde man im Übrigen
den Gedanken der „Konfliktvermeidung“ konsequent zu Ende denken, müsste man generell
die Bestimmungen der §§ 106 und 108 StPO abschaffen, oder aber jeden Staatsanwalt ex lege
für befangen erklären müssen, sobald dieser einen Einspruch wegen Rechtsverletzung oder
einen Einstellungsantrag „erhält“ und dann auch noch eine – gesetzlich geforderte –
Stellungnahme dazu schreibt. Denn auch beim Einspruch wegen Rechtsverletzung bestünde
nach dieser Denkungsart ja die imminente Gefahr, dass der zuständige Staatsanwalt „böse“
wird.

Der überdies genannten Gefahr der Bestätigung des Tatverdachts durch das Gericht wird
durch den neu geschaffenen § 108a StPO nicht wirksam begegnet. Aufgrund des Verweises
auf § 108 in § 108a Abs 2 StPO kommt es implizit ebenfalls zu einer derartigen Bestätigung
des Tatverdachtes, und zwar unabhängig von einer Antragstellung durch den Beschuldigten
und von Amts wegen!

Sieht man sich hingegen die Großverfahren an, erkennt man schnell, wo die Probleme liegen:

A./ Verzögerungen aus der Sphäre BMI und BMF

1.) Die Staatsanwaltschaften sind die Leiter des Ermittlungsverfahrens (§ 20 StPO). Das
Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen
soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der
Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall einer
Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird (§ 91
StPO).

Gesetzeskonform verstehen wir uns daher als jenen Teil der Strafrechtspflege, der die
gesetzlich vorgesehenen Ermittlungswerkzeuge auswählt und sie rechtskonform
einsetzt, den ermittelnden Polizeibeamten anleitet, was er noch ermitteln soll
(Sichtung von Unterlagen, Kontenauswertungen, etc.), sodann gegebenenfalls
Vernehmungen durchführt, die Verwaltung des Aktes vornimmt, Rechtshilfeersuchen
versendet, Stellungnahmen zu (in Wirtschaftscausen enorm vielen) Einsprüchen und
Einstellungsanträgen bzw. Beschwerden gegen Beschlüsse der Haft- und
Rechtschutzrichter schreibt, Verhandlungen für die Staatsanwaltschaft verrichtet,
gegebenenfalls Rechtsmittel gegen Urteile ergreift und diese dann ausfertigt, Berichte
an die Oberbehörden (Oberstaatsanwaltschaft und Bundesministerium für Justiz, deren
qualitative und quantitative Dichte gerade betreffend die Großverfahren
überproportional hoch ist) aufgrund gesetzlicher Auflagen oder aber über Anforderung
verfasst, und schlussendlich nach dem Studium des gesamten Ermittlungsaktes eine
Anklage verfasst oder das Verfahren einstellt, bzw. diversionell erledigt.

2.) Was wir jedoch – zumindest in den Anfängen der Reform seit 1.1.2008 – nicht für
selbstverständlich hielten, war die Sichtung und das Auswerten der bei Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen und Dokumente und die
Durchforstung sichergestellter Daten mittels eines Suchprogrammes mit
Schlagwörtern. Nun, das ist aber heute die Realität! Wir sind in den Großverfahren
zur einzigen Ermittlungsbehörde mutiert. Zu Recht stellt man sich dann die Frage, was
denn eigentlich die Kriminalpolizei macht!

3.) Vorauszuschicken und noch einmal hervorzuheben ist, dass sich unsere
Stellungnahme auf die wenigen großen Ermittlungsverfahren bezieht, die unentwegt
in den Medien diskutiert werden (Meinl, Eurofighter, Immofinanz, Telekom, Madoff,
Kovats, etc.) und die nun offenkundig der Anlass für die Schaffung des § 108a StPO
sind.

4.) Diejenigen Polizeibeamten, die in der Lage sind, in derartig komplexen Verfahren zu
ermitteln und die auch über ausreichende Englischkenntnisse verfügen, kann man (im
Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien, also Wien, NÖ, Bgld.) an wenigen Händen
abzählen. Dieser erlesene Kreis muss sich aber um Akten wie Meinl, Eurofighter,
Immofinanz, Telekom, Madoff, Kovats, etc., und große Sozialbetrugsakten, die in der
Bevölkerung gar nicht bekannt sind, kümmern und ist nicht einmal ausschließlich für
die 15 Staatsanwälte der Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien tätig! Nein,
sie müssen zB auch Akten der WKStA und solche in ihren Sprengeln für die
jeweiligen regionalen Staatsanwaltschaften bearbeiten. Dazu kommt, dass diese
Polizeibeamten auch dazu bereit sein müssen, etwaige Nachforschungen in ihrer
Privatsphäre durch Privatdetektive, welche von den Beschuldigten, gegen die sie
ermitteln, engagiert wurden, in Kauf zu nehmen.

5.) Es ist ferner eine Mär, dass die vom BMI stets eiligst gebildeten Sonderkommissionen
mit Kriminalbeamten, die Experten im Wirtschaftsbereich sind, besetzt werden.
Vielmehr findet man dort überwiegend Sicherheitswachebeamte, die über keine
zusätzliche Ausbildung, als die der Grundausbildung der Polizei, verfügen (angemerkt
wird, dass es sich hierbei um Beamte handelt, die für gewöhnlich für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit zuständig sind und die über keine wirtschaftliche Ausbildung,
geschweige denn Englischkenntnisse verfügen).

6.) Was heißt aber jetzt ermitteln? Das ist insbesondere die Sichtung von Unterlagen und
Daten, die im Rahmen von Durchsuchungen sichergestellt wurden. Sichten heißt, eine
Relevanzprüfung für das Ermittlungsverfahren durchführen, zumal oftmals vor Ort bei
der Durchsuchung selbst, eine derartige Relevanzprüfung aufgrund der Mengen nicht
vorgenommen werden kann. Als Beispiel für den Umfang sei hier das
Ermittlungsverfahren Immofinanz angeführt: 282 TB Daten (ds 282.000 Gigabyte
Daten), mehrere Container und versiegelte Hallen mit Unterlagen der Gesellschaften,
sowie mehrere Kartons und Regale mit Unterlagen, die bei den Beschuldigten
sichergestellt wurden.

7.) Die Umstände mangelnde Kompetenz der Polizei und Unmengen der zu sichtenden
Daten und Unterlagen führen dazu, dass der Staatsanwalt in seiner Not zusätzlich den
hinzugezogenen Sachverständigen beauftragt, an der Sichtung teilzunehmen. Dass
dies mit extremen Kosten verbunden ist, ist einleuchtend, doch befindet sich der
Staatsanwalt in der Mühle zwischen nicht- oder nur sehr schleppend und
unvollständig sichtender Polizei und Hinzuziehung eines Sachverständigen samt
dessen Crew zur Beschleunigung des Verfahrens, jedoch verbunden mit hohen
Kosten. Diese Probleme sind den beteiligten Ministerien bekannt, doch wird dagegen
nichts unternommen. Die Verantwortung für die Dauer des Verfahrens und auch die
Kosten hierfür wird dem kleinsten Rad im System, dem ermittelnden Staatsanwalt,
zugeschoben.

8.) Nicht ausgenommen werden kann an dieser Stelle die Finanzverwaltung. Die
Betriebsprüfer haben Zielvorgaben und müssen pro Jahr eine gewisse Anzahl an
Fällen erledigen, sonst hat dies (berufliche) Konsequenzen. Deshalb werden von den
Betriebsprüfern auch sogenannte Scheingesellschaften (solche, die dem Sozialbetrug
dienten) und andere, in die Insolvenz geschlitterte Gesellschaften, obwohl bekannt ist,
dass bei diesen nichts mehr zu holen ist, geprüft. Hingegen dürfen lukrative
Prüfungen, bei denen die Abgabensicherung „noch etwas holen kann“ nicht
ausschließlich oder vordringlich behandelt werden! Nein, die Zielvorgaben müssen
erreicht werden! Es gibt daher eine Unmenge an rechtskräftigen Abgabenbescheiden,
die niemand mehr einbringlich machen kann. Wozu also diese Prüfungen, die
unökonomisch und ineffizient sind? Sie führen ausschließlich zur Nach-hinten-
Verschiebung der Enderledigung jener Prüfverfahren, die lukrativ wären. Im
Finanzstrafverfahren kommt hinzu, dass zuerst die Betriebsprüfung lange prüft und
erst nach Abschluss der Prüfung wird der zuständige Strafreferent des Finanzamtes
eingeschaltet, wenn der Verdacht nahe liegt, dass vorsätzlich Abgaben hinterzogen
wurden. Oft werden finanzstrafrechtliche Sachverhalte von den zuständigen
Staatsanwälten selbst aufgegriffen und die Finanzstrafbehörde mit Ermittlungen
beauftragt. Diese wiederum bedient sich der Betriebsprüfer, oder schließt einen
Vertrag mit der Steuerfahndung ab, die dann die Ermittlungen vornehmen. Doch – wie
bereits erwähnt – werden dann von der Finanzverwaltung nicht mehrere Personen auf
einen Fall angesetzt und es wird rasch ermittelt, sondern agieren Betriebsprüfer stets
alleine, die Steuerfahndung hingegen manchmal auch zu Zweit. Es kann aber nur
wieder betont werden, dass dies dann nicht die einzigen zu bearbeitenden Fälle sind!

Derartige Ermittlungen dauern in der Regel 5-6 Jahre, bei Umsatzsteuerkarussellen
sogar noch länger. Nach der neuen Rechtslage wird in solchen Fällen der Haft- und
Rechtschutzrichter feststellen müssen, dass weder ein besonderer Umfang der
Ermittlungen, noch komplexe Tat- und Rechtsfragen zu lösen sind, noch eine große
Zahl Beteiligter das Verfahren in die Länge ziehen. Die Staatsanwaltschaft müsste
dann das Verfahren einstellen, oder bereits früher dahingehend eingreifen, dass sie
einen Sachverständigen bestellt, der die Finanzverwaltung bei der Kontenauswertung
und Sichtung der Unterlagen unterstützt. Sachverständige sind jedoch lediglich dann
zu bestellen, wenn für die Stoffsammlung und die Beurteilung eines Sachverhaltes,
die Sachkenntnis eines Spezialisten erforderlich ist. Diesfalls benötigt die
Staatsanwaltschaft aber weder einen Befund, noch ein Gutachten, sondern lediglich
„Hilfsdienste“, wie die Sichtung. Freilich könnte die Staatsanwaltschaft auch wieder
selbst sichten und Konten auswerten, doch würde dies wieder die Frage aufwerfen,
wofür es dann überhaupt eine „Kriminalpolizei“, diesmal in Form der
Finanzverwaltung gibt.

Doch selbst nachdem die Betriebsprüfer ihren Bericht an die Strafsachenstelle des
Finanzamtes weitergeleitet haben, heißt dies nicht, dass es nun schneller geht. Der Akt
wurde ja bis dato bloß aus steuerrechtlicher Sicht behandelt, nicht jedoch aus
strafrechtlicher. Doch auch die Strafsachenstellen sind chronisch unterbesetzt, sodass
Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen auch erst nach einigen Monaten erfolgen können.

9.) Aus unserer Sicht müssen die BM für Inneres und Finanz in die Pflicht genommen
werden und daher nicht nur im Bereich des BMI, sondern jedenfalls auch im Bereich
des BMF mehr Planstellen, die mit kompetenten gut ausgebildeten Kräften zu
besetzen sind, geschaffen werden, um eine effiziente und zügige Bearbeitung großer
Wirtschaftscausen zu gewährleisten. Es wird darauf hingewiesen, dass Staatsanwälte
zwar Aufträge an die Polizei erteilen können, wir jedoch keinen Einfluss darauf
haben, dass und wenn ja, wie viele Beamte uns für die Bearbeitung eines Aktes
zugewiesen werden und ob diese überhaupt über eine Wirtschaftsausbildung verfügen.

B./ Verzögerungen im staatsanwaltschaftlichen/gerichtlichen Ermittlungsverfahren

1.) In den großen Wirtschaftscausen kommt es immer wieder zu zeitlich starken
Verzögerungen. Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit in diesem Bereich können
wir die besonderen Zeitfresser auch benennen. Zwei davon wurden sogar in den §
108a Absatz 4 StPO gepackt, nämlich das Widerspruchsverfahren nach § 112 StPO
und die Rechtshilfeersuchen an ausländische Justizbehörden. Schon der Umstand,
dass diese zwei wohl bekanntesten Verzögerungsverursacher in die Ausnahmeregel
des § 108a Absatz 4 StPO Eingang gefunden haben, lassen erkennen, dass mit § 108a
StPO das Rad nicht neu erfunden wurde. Gerade weil diese Punkte als Verursacher
überlanger Verfahrensdauer auch dem BMfJ bekannt sind, sollte man diese
reformieren und nicht eine Maximalschranke für das Ermittlungsverfahren festlegen,
um dann erst recht den Hauptverursacher aus der Zeitenberechnung auszunehmen.

2.) § 112 StPO sieht das Sichtungsverfahren für Unterlagen und Daten durch einen Haftund
Rechtschutzrichter vor, wenn die zu sichtenden Unterlagen bei einem
sogenannten Berufsgeheimnisträger (§ 157 Absatz 1 StPO) sichergestellt wurden und
dieser seinen Widerspruch gegen die Sicherstellung erklärt hat, vor. Diese Verfahren
werden mit großem Widerstand von Seiten der Berufsgeheimnisträger geführt und
dauern teilweise mehrere Jahre. Doch das muss nicht sein! Nicht alle § 112 StPO-Verfahren
dauern derartig lange, es sind ausschließlich die Verfahren im
Zusammenhang mit den Wirtschaftstreuhändern! Warum ist das so? Nun in
Strafverfahren, bei denen es notwendig ist, bei einem Rechtsanwalt, einem
Verteidiger in Strafsachen oder bei einem Notar eine Durchsuchung zwecks
Sicherstellung von Unterlagen und Daten des Mandanten vorzunehmen, wird dort
nicht die große Masse gefunden und sichergestellt werden. Es ist bekannterweise ein
Irrglaube von Straftätern, dass sie dadurch, dass sie Unterlagen und Daten, die sie
belasten, ihrem Rechtsanwalt/Verteidiger/Notar übergeben, dieses dem Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden entziehen können. Das heißt, dass das an den
Rechtsanwalt/Verteidiger/Notar übergebene Material grundsätzlich nicht immunisiert
wird und daher auch im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellt werden kann. Die
Verantwortung des Rechtsanwalts/Verteidigers/Notars wird dann dahingehend lauten,
dass hinsichtlich der Sicherstellung dieses Materials Widerspruch erklärt wird (dies
aus Haftungsgründen). Es kann dann jedoch recht rasch vom Haft- und
Rechtschutzrichter festgestellt werden, dass es sich nicht um Aufzeichnungen, die zB
im Rahmen einer Besprechung zwischen Mandant und
Rechtsanwalt/Verteidiger/Notar geschrieben wurden, handelt. Dann gibt es aber auch
keine Immunisierung und die sichergestellten Unterlagen werden der
Staatsanwaltschaft zur Sichtung und Auswertung übergeben.

Geschätzte Dauer: zwei, max. drei Monate
.

Anders verhält es sich jedoch, wenn bei einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer (den
Wirtschaftstreuhändern) Unterlagen sichergestellt werden. Gerade in den
Wirtschaftsgroßverfahren gegen (ehemalige) börsenotierten Gesellschaften, wurden
bei den Wirtschaftstreuhändern Unmengen an Unterlagen und Datenmaterial
vorgefunden. Eine Vorort-Prüfung der Relevanz ist meist aufgrund des Umfangs
nicht möglich. Nun stellt sich aber die Frage, weshalb die Wirtschaftstreuhänder zur
Verweigerung der Aussage iSd § 157 StPO berechtigt sind und damit in den
Anwendungsbereich des § 112 StPO fallen. Das Zeugnisverweigerungsrecht des
Wirtschaftstreuhänders hat seine Wurzeln in seiner möglichen Stellung als
Rechtsbeistand auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren

Kirchbacher, WK-StPO §157 Rz 15). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass den Wirtschaftstreuhändern wohl
dann kein Zeugnisverweigerungsrecht und, damit einhergehend, kein
Widerspruchsrecht iSd § 112 StPO zuzugestehen ist, wenn bei diesen eine
Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung von Unterlagen ihres Klienten
vorgenommen wird und gegen den Klienten ausschließlich wegen anderer Delikte, als
jenen des FinStrG, ermittelt wird. Die Praxis ist leider anders und reduziert das
Zeugnisverweigerungsrecht nicht teleologisch. Dieser – unseres Erachtens –
unzulässigen Interpretation kann dadurch ein Riegel vorgeschoben werden, dass die
Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts der Wirtschaftstreuhänder in der
Bestimmung des § 157 StPO auf jene Fälle, in denen es um die Ermittlung
finanzstrafrechtlicher Vorwürfe geht, normiert wird. Damit wäre dann auch die
Ausnahmeregel in § 108a Absatz 4 StPO betreffend die Verfahren nach § 112 StPO
obsolet. (
Anmerkung: unsere deutschen Nachbarn gestehen den Wirtschaftstreuhändern überhaupt kein Zeugnisverweigerungsrecht zu).

Zeitersparnis: ca. ein Jahr

Die derzeit durch die Regelung des § 112 StPO entstehenden Zeitverzögerungen
ergeben sich insbesondere bei der Sichtung sichergestellter elektronischer Daten, die
regelmäßig enorme Ausmaße erreichen. Der Berufsgeheimnisträger, den die
gesetzliche Bezeichnungspflicht trifft, hat es in aller Regel keineswegs eilig, dieser
Verpflichtung nachzukommen. Überdies ist diese Aufgabe auch für ihn nicht immer
einfach zu bewältigen, muss er doch sämtliche Dateien seiner EDV sichten und
bezeichnen. Ist diese Hürde einmal überwunden, trifft das Gericht die Verpflichtung
zur Sichtung. Mehrere Entscheidungen des OLG Wien (z.B. 20 Bs 238/13s) haben
sich mit dem Umfang dieser Verpflichtung zur Sichtung auseinandergesetzt und
konstatieren unter Verweis auf die erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage, das Gericht habe nicht etwa die betreffenden Gegenstände
(Daten etc) zu „durchsuchen“, also (auch) auf ihre Beweisrelevanz zu prüfen,
sondern nur darüber zu entscheiden, ob diese Prüfung ungeachtet des erhobenen
Einwandes des Inhabers vorgenommen werden dürfe. Da die Prüfung, ob die
allenfalls zum Akt zu nehmenden Gegenstände (Daten etc) beweisrelevant sind,
jedenfalls der Staatsanwaltschaft zukomme, verbleibe als alleiniges Kriterium die
Prüfung der Zulässigkeit bzw. des Vorliegens eines Beweisverbotes.
Unterlagen auf das Vorliegen eines Beweisverbotes hin zu sichten ist aber nur eine
euphemistische Umschreibung für das Gebot: „Du musst alles lesen.“

Im Ergebnis führt die Umsetzung des in § 112 StPO geregelten Regimes dazu, dass
zunächst der Widerspruchswerber, dann das Gericht – mit dem Prüfungskalkül:
Vorliegen eines Beweisverbotes – und zuletzt die Staatsanwaltschaft – zwecks
Prüfung der Beweisrelevanz – ein und dasselbe Material zu „sichten“, also zu lesen
haben. Das dies keinesfalls zu einer Verkürzung der Dauer von Ermittlungsverfahren
dient, bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung.

3.) Ein weiteres historisches Ungetüm ist das Bankgeheimnis, das zu einer Art
nationalem Fetisch mutiert ist. Die Durchbrechung desselben durch die
Strafverfolgungsbehörden (§ 116 StPO) birgt ein großes Potential für Verzögerungen
in einem Ermittlungsverfahren in sich. Wenn die Auskunft von sämtlichen
österreichischen Banken darüber, ob sie in einem gewissen Zeitraum mit einem
Beschuldigten in Geschäftsverbindung standen oder noch stehen, erlangt werden soll
(etwa um illegal erwirtschaftetes Vermögen zu lokalisieren und dieses sodann
einzufrieren), so muss seitens der Staatsanwaltschaft eine begründete (sprich den
gesamten Sachverhalt enthaltende) Anordnung der Auskunftserteilung ausgefertigt
werden, die sodann von einem Haft- und Rechtsschutzrichter bewilligt wird. Diese
Anordnung wird dann an fünf Bankenfachverbände geschickt, die diese an mehr als
800 Banken weiterleiten! Das bedeutet dass zumindest 800 Mitarbeiter in Banken den
Sachverhalt, der der Anordnung zugrundeliegt, lesen. Dies stellt unseres Erachtens
eine massive Rechtsverletzung für die Beschuldigten dar. Die Banken durchforsten
dann ihre Kundendatenbanken und schicken – positivenfalls – eine Nachricht an die
Staatsanwaltschaft, dass sie in einer Geschäftsverbindung zu einem Beschuldigten
standen oder noch stehen. Sodann muss der Staatsanwalt neuerlich eine (wieder
begründete!) Anordnung der Auskunftserteilung, diesmal individualisiert für jede
Bank, die positiv geantwortet hat, ausstellen, dem Haft- und Rechtsschutzrichter zur
Bewilligung schicken und sodann an die jeweiligen Banken abfertigen. Mittlerweile
sind zwei Monate (den Fachverbänden darf keine Frist für die Beantwortung der
Anfrage gesetzt werden) vergangen und es liegen noch keine inhaltlichen
Erkenntnisse vor.

Diese zwei Monate stellen aber den best case dar! Im worst case haben die fünf
Bankenfachverbände gleichlautende Beschwerden, die aufschiebende Wirkung
haben, gegen die Anordnung eingebracht und der Akt wandert zum
Oberlandesgericht, das sich erstmals in den Ermittlungsakt einlesen muss, um die
Anordnung nachvollziehen zu können. Wird den Beschwerden nicht Folge gegeben,
müssen die Bankenfachverbände die Anordnung weiterleiten. Ein derartiges
Beschwerdeverfahren in großen Wirtschaftscausen dauert zumindest zwei bis drei
Monate. Sind dann die Informationen eingelangt, die man gefordert hat, kann endlich
mit der eigentlichen Arbeit, dem Sichten der Zahlungsströme, begonnen werden.

Diese Sichtung führt oft zu Erkenntnissen, dass im Ausland auch Konten vorhanden
sind, die „geöffnet“ werden müssen um den Verbleib der Gelder nachvollziehen zu
können. Das ist dann ein eigenes zeitliches Problem.

Unser Vorschlag lautet daher nach deutschem Vorbild und gemäß ständiger
Empfehlung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), ein zentrales
Kontenregister einzuführen, welches binnen weniger Stunden Auskunft darüber gibt,
ob ein Beschuldigter eine Geschäftsverbindung unterhält. Diese Abfrage soll
aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zulässig
sein.

Zeitersparnis: mehrere Monate

Ferner sollten zumindest – in Analogie zu den Anordnungen im Bereich der
Telekommunikationsüberwachung – die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen
werden, dass den Banken und den Bankenfachverbänden lediglich unbegründete
Anordnungen zugestellt werden. Die begründete und vom Haft- und
Rechtsschutzrichter überprüfte und bewilligte Anordnung verbleibt jedoch im
Ermittlungsakt. Dies dient vor allem dem Schutz der Rechte des Beschuldigten. Es ist
nicht rechtfertigbar, dass der Inhalt eines Ermittlungsverfahrens aufgrund einer
Bankenfachverbandsabfrage beinahe 1000 Menschen zur Kenntnis gebracht wird.

Das Rechtsmittelrecht der Kredit- und Finanzinstitute nach § 116 StPO ist generell
sachlich nicht gerechtfertigt, da das Kreditinstitut ohnehin Anspruch auf Kostenersatz
hat. Dieses Beschwerderecht stellt auch eine unsachliche Ungleichbehandlung in
Relation zur prozessualen Position des Betreibers eines Telekommunikationsdienstes
oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft dar, denen das Gesetz aus guten
Gründen kein derartiges Rechtsmittelrecht zubilligt. Die Rechtsmittelbefugnis des
Beschuldigten gegen die Anordnung bleibt von einer Einschränkung der Befugnis der
Banken unberührt.

4.) Die Bestellung des Sachverständigen und der Streit um seine etwaige Befangenheit
etc. können auch zu einem sehr großen Zeitfaktor werden. Keinesfalls sollten daher
auch noch Privatgutachten zugelassen werden. Die Gutachtenserstellung im Auftrag
der Staatsanwaltschaft hat den Vorteil, dass es den Staatsanwälten gleichermaßen
recht ist, was am Ende rauskommt. Ziel ist es, den Akt in angemessener Zeit einer
Erledigung zuzuführen. Ob dies mit Anklage oder mit Einstellung des
Ermittlungsverfahrens geschieht, ist für das Ego eines Staatsanwaltes nicht wichtig!

Es darf darauf hingewiesen werden, dass wir dieselbe Ausbildung wie Richter
genossen haben, uns lediglich nach der Prüfung für den staatsanwaltschaftlichen Weg
entschieden haben. Wir haben bei der Ernennung jedoch nicht unsere Objektivität aufgegeben. Wird ein privat bestelltes Gutachten in Auftrag gegeben, so legt
der beauftragende Beschuldigte mit Sicherheit nicht einen objektiven Maßstab bei der
Definierung dessen, was am Ende herauskommen soll, an den Tag. Dies muss er ja
auch nicht, weil es jedem Beschuldigten frei steht, sich so zu verantworten, wie er
will. Für seine Linie darf er daher auch ein Gutachten in Auftrag geben, dass
aufgrund des zur Verfügung gestellten Befundmaterials bzw. durch geschickt
formulierte Fragestellungen dazu führt, dass am Ende ein entlastendes Gutachten
vorliegt. Weder der Gutachter noch der beauftragende Beschuldigte sind dabei an den
Eid zur Objektivität gebunden. Ein staatsanwaltschaftlich bestellter Sachverständiger
hingegen ist sogar mehrfach als Deliktssubjekt und –objekt vertypt (§§ 84, 121, 288,
289, 304, 307 StGB). Mit anderen Worten riskiert ein gerichtlich oder
staatsanwaltschaftlich bestellter Sachverständiger bei Erstattung eines wissentlich
falschen Gutachtens nicht nur seine Reputation, das Honorar, den Verlust seines
Standes und sonstige zivilrechtliches Ungemach, sondern auch noch eine
Verurteilung, die aus generalpräventiven Gründen wohl nicht gänzlich bedingt
nachzusehen wäre. Das Vertrauen auf die Richtigkeit eines Privatgutachtens ist somit
gering.

Würde zukünftig ein Privatgutachten verpflichtend zum Akt genommen werden
müssen, so muss der Richter dann auch sämtliche Widersprüche zwischen dem
Gutachten des von der Staatsanwaltschaft bestellten Gutachters und jenem des
Privatgutachters in der Beweiswürdigung des Urteils diskutieren und vor allem auch
plausibel erklären, weshalb er sich gerade für die Feststellungen des einen und nicht
des anderen Gutachters entschieden hat. Das bedeutet entweder, dass der Richter mit
der Ausfertigung eines Urteils in einem Wirtschaftsverfahren mehrere Monate, wenn
nicht Jahre beschäftigt ist (Gutachten in großen Wirtschaftscausen haben Volumina
von mehreren tausend Seiten), oder aber, er entscheidet sich vernünftigerweise dazu,
einen Obergutachter zu bestellen, der die Widersprüche aufklären muss. Der
Obergutachter ist dann – wie wir jüngst im Hypo-Verfahren erfahren mussten – nicht
gerade günstig. Damit werden aber die wesentlichsten Ziele des Reformpakets,
Verfahrensökonomie und Kostenersparnis zu erreichen, massiv verfehlt.

Bevor wir nun unseren Vorschlag unterbreiten, möchten wir ausdrücklich festhalten,
dass wir die Besorgnis der Verteidiger, dass ein staatsanwaltschaftlich bestellter Sachverständiger nicht objektiv ist (oder sein kann), keinesfalls teilen.

Um jedoch sämtliche Probleme mit einem Streich lösen zu können, lautet unser
Vorschlag folgendermaßen (wobei unseres Erachtens dieser Vorgang auf
Bestellungen von Sachverständigen in Großverfahren, denn nur dort stellen sich
massive Probleme, eingeschränkt werden kann – siehe unten C./1.) und 2.)): Die
Bestellung des Sachverständigen soll künftig durch den Haft- und Rechtsschutzrichter
erfolgen. Dieser bestellt jenen Sachverständigen, der in einer vom Präsidenten des
Oberlandesgerichtes (oder der JBA) geführten SV-Liste als Nächster gelistet ist. Die
Ziehung des nächsten Sachverständigen soll nach dem Zufallsprinzip, ähnlich deAktenverteilungssystem, welches bereits bei Staatsanwaltschaft und Gericht
eingesetzt wird, erfolgen. Diese Idee wird bereits von den Rechtsanwaltskammern im
Zusammenhang mit der Benennung von Verfahrenshelfern gelebt. Die Kategorien der
Sachverständigenlisten sind ohnehin mannigfaltig (bzw. könnten diese noch
individueller gestaltet werden), sodass es nicht zu dem Fall kommen kann, dass ein
eingetragener Wirtschaftsprüfer, der sich zB auf die Prüfung von Jahresabschlüssen
von technischen Unternehmen spezialisiert hat, für eine Prüfung der
Ordnungsgemäßheit der Buchhaltung einer Bank herangezogen wird. Der
Sachverständige, der befangen ist, oder der selbst der Meinung ist, dass ihn der
Auftrag überfordert (zB wegen zu geringer Personaldecke), kann dies anzeigen und
wird um eine Stelle zurückgereiht. Nach der Erfüllung des Auftrags wird der
Sachverständige und die Auftragserfüllung evaluiert, um derart die Kompetenz des
Sachverständigen weiterhin überprüfen zu können, insbesondere zum Zwecke der
Überprüfung, ob er dem Auftrag gewachsen war und dies aus monetären Gründen
jedoch nicht angezeigt hatte. Auf diese Art und Weise werden auch die
Sachverständigen zur zügigen Auftragserledigung angehalten und es würden die
Stimmen verhallen, die meinen, dass die Staatsanwälte ohnehin immer nur die
Sachverständigen bestellen, die ihnen genehm sind und die ein Gefälligkeitsgutachten
erstellen (was wir selbstverständlich aufgrund unseres Berufsverständnisses nicht
getan haben und nie tun werden!).

Die Führung der Liste müsste selbstverständlich geheim sein, um allfälligen
Malversationen für die Zurücklegung einer Bestellung entgegenwirken zu können.
Gemeint ist, dass der erkorene Sachverständige für die Zurücklegung vom
Beschuldigten bezahlt wird (dies ist zwar moralisch verwerflich, nicht jedoch
strafbar), und dies so lange betrieben wird, bis dann zufällig der gewünschte
Sachverständige bestellt wird. Den Parteien des Ermittlungsverfahrens wird eine
zweiwöchige Frist zum Zwecke der Durchführung von Erhebungen zur Frage einer
allfälligen Befangenheit und deren Anzeige bei Gericht eingeräumt. Das ungenützte
Verstreichenlassen dieser Frist sollte zur Präklusion derartiger Einwendungen führen,
um illegitime Verschleppungstaktiken der Verfahrensbeteiligten zu unterbinden.

Die Bestellung durch den Haft- und Rechtsschutzrichter würde auch den
Synergieeffekt erzielen, dass bei allfälligen Sichtungen von sichergestellten
Unterlagen auch gleich der bestellte Sachverständige hinzugezogen werden könnte
und nicht ein neuer Sachverständiger (wie es derzeit der Fall ist) bestellt werden
müsste. Das Gutachten des vom Gericht bestellten Gutachters kann wie bisher in der
allfälligen Hauptverhandlung durch Fragen des Verteidigers (unter Zuhilfenahme
eines Beraters aus dem jeweiligen Bereich) angegriffen und natürlich auch erschüttert
werden.

Der wichtigste Synergieeffekt wäre jedoch der, dass die Zeit, die für das Streiten um
eine Befangenheit eines Sachverständigen mittels Schriftsätzen und Stellungnahmen,
das ein schier unfassbares Ausmaß angenommen hat, nunmehr wieder in die
Erledigung eines Aktes investiert werden kann.

Zeitersparnis: mehrere Monate, bzw. Jahre und eine zügige Hauptverhandlung

5.) Eine weitere, mit Art 6 MRK wohl nicht vereinbare Ursache für die Verzögerung von
Verfahren sind die mannigfaltigen Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften nach
dem StAG, die überdies enorme Personalkapazitäten der Justiz binden. Durch die
notwendige drastische Reduktion der Berichtspflichten würden Verfahren somit
erheblich beschleunigt werden. Entgegen der medialen Ankündigungen sind jedoch
bislang keinerlei Schritte in diese Richtung unternommen worden. Am Rande sei in
diesem Zusammenhang angemerkt, dass ein wohl nicht auflösbares
Spannungsverhältnis zwischen dem § 8 StAG und der im Entwurf vorgesehenen Frist
für die Vorlage eines Einstellungsantrages bei Gericht innert 4 Wochen besteht.

6.) Bei „Berichtspflicht“ ist unter anderem auch die sogenannte „Status 1-10“
Berichtspflicht, welche durch die (bei der Staatsanwaltschaft Wien) ergangene
Vorstandsverfügung A-3/13 noch ein wenig aufgewertet wird, zu erwähnen. Zwei
mal im Jahr (1.4. und 1.10.) müssen die Akten, die nach einem komplizierten System
als „überjährig“ qualifiziert werden (in der Wirtschaftsgruppe sind dies de facto alle
243 derzeit anhängigen Verfahren), herausgesucht, eine Begründung ins Tagebuch
geschrieben werden, warum der Akt noch nicht erledigt wurde und es ist ferner ein
Formular auszufüllen, wo dasselbe einzutragen ist. Die Akten werden sodann dem
Gruppenleiter, der nicht nur Gruppenleiter ist, sondern selbst Großverfahren führt, zur
Zeichnung vorgelegt. Der Gruppenleiter muss sich den Akt durchsehen und allenfalls
eine Weisung erteilen, die der Verfahrensbeschleunigung dienen soll. Die
Vorstandsverfügung A-3/13 sieht dann noch zusätzlich zwei weitere Termine, den
1.1. und den 1.7. eine stichprobenartige Überprüfung des Registers vor. Zwei mal im
Jahr wird daher der Gruppenleiter, nachdem er sich in seinen eigenen Akten
gerechtfertigt hat, mit ca. 100 Akten konfrontiert, die er sich durchsehen muss. Allein
der Verwaltungsaufwand, allen Akten „nachzurennen“ (die Akten werden ja
weiterhin normal bearbeitet) ist zermürbend!

Parallel zum Begutachtungsentwurf kam überdies die Weisung aus dem BMfJ, dass
beginnend mit dem 1.5.2014 in sämtlichen Großverfahren zusätzlich minutengenaue
Zeitaufzeichnungen zu führen sind! Gerade derartige Maßnahmen dienen nach
unserem Dafürhalten nicht der Verfahrensökonomie und widersprechen der Intention
des BMfJ. Mit anderen Worten: Wir verwalten uns zu Tode und sollen aber auch
noch die Arbeit der eigentlichen Ermittlungsbehörden verrichten, und zwar alleine
und schneller als mit Hilfe der Polizei/der Finanzbehörden!

Wir weisen darauf hin, dass die Wirtschaftsgruppe bei der Staatsanwaltschaft Wien
soeben drei Staatsanwälte (je einen an das BMfJ, an Eurojust und an die WKStA,
Außenstelle Linz) verloren hat und „Nachwuchs“ nicht in Sicht ist, zumal die
Staatsanwaltschaft Wien seit Jahren chronisch unterbesetzt ist und nicht einmal alle
allgemeinen Referate besetzt werden können! Das bedeutet, dass die Akten dieser
Kollegen nunmehr von den verbleibenden mitbearbeitet werden müssen. Die
Probleme sind dem BMfJ bekannt, sie werden jedoch nicht aufgegriffen. Wir
gewinnen langsam den Eindruck, dass es in den großen Wirtschaftscausen einen
deutlichen politischen Willen dahingehend gibt, dass diese nicht aufgeklärt werden
sollen. Anders lässt sich das Gesetzesvorhaben nicht interpretieren.

7.) Das einzige große Problem im Ermittlungsverfahren eines Großverfahrens, welches
nicht durch den österreichischen Gesetzgeber in den Griff zu bekommen ist, sind die
Rechtshilfeersuchen an ausländische Justizbehörden. In diesen Verfahren ist man
weiterhin dem Goodwill der dortigen Behörden faktisch ausgeliefert. Es besteht
dringender Handlungsbedarf, durch EU-Rechtsakte und bilaterale Staatsverträge
insbesondere mit Staaten, die regelmäßig Widerstand bei der Leistung von
Rechtshilfe leisten, wie etwa der Schweiz oder Liechtenstein, Abhilfe zu schaffen.

C./ Nicht Bedachtes/Sonstiges

1.) Zu Beginn dieses Abschnittes wird ein aktueller Fall zur Veranschaulichung der
Probleme dargestellt: Ein Beschuldigter in einem Großverfahren, welches derzeit noch
gegen mehr als 30 Beschuldigte geführt wird, bringt einen mehr als 500-seitigen
Antrag auf Einstellung, in welchem sich auch ein Gegengutachten zum Gutachten des
von der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen befindet. Will man alles richtig
machen, schickt man das Gegengutachten an den Sachverständigen und ersucht diesen
um Stellungnahme. Nach Rücklangen derselben, verfasst der Staatsanwalt sodann seine
Stellungnahme an den Haft- und Rechtsschutzrichter. Es ist evident, dass diese Prüfung
und das Verfassen der Stellungnahme in einem Großverfahren nicht binnen vier
Wochen – wie es nunmehr im Entwurf vorgesehen ist – vorgenommen werden kann.
Es darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass jeder Referent der nunmehr
mit drei Personen unterbesetzten Wirtschaftsgruppe ca. zwanzig Verfahren, davon teils
mehrere Großverfahren zu bearbeiten hat und in jedem Akt einer Mehrheit von
Beschuldigten und Verteidigern, die die prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen,
gegenübersteht.

2.) Es wird daher angeregt, den Großverfahren sowohl im Ermittlungsverfahren, als auch
im Hauptverfahren einen eigenen Abschnitt in der StPO einzuräumen. Im
Ermittlungsverfahren hat sich vor allem herauskristallisiert, dass die für
durchschnittliche Verfahren geschaffene StPO nicht für die effiziente Führung von
Großverfahren geeignet ist. Für die Definition eines Großverfahrens kann der bereits
existente Kriterienkatalog herangezogen werden. Liegt ein Großverfahren vor, so hat
dies über Antrag der Haft- und Rechtsschutzrichter mit (anfechtbarem) Beschluss
festzustellen. Die Fristen für Stellungnahmen zu Einsprüchen wegen
Rechtsverletzungen und zu Einstellungsanträgen sollten für diese Verfahren auf acht
Wochen ausgedehnt werden. Dies ist nicht kontraproduktiv, denn oftmals ist es so, dass
gerade dann, wenn der Staatsanwalt sich der Enderledigung eines Großverfahrensaktes
zuwendet, plötzlich massiv Einsprüche wegen Rechtsverletzungen oder
Einstellungsanträge erhoben bzw. eingebracht werden. Dies erfolgt nicht unbedingt in
dem Akt, der gerade erledigt werden soll, aber zB in einem aus diesem Akt getrennten
Akt oder einem anderen Akt, den der Staatsanwalt auch zu bearbeiten hat. Die
Regelung könnte überdies  "

unverzüglich, jedoch spätestens binnen acht Wochen

lauten, sodass klargestellt ist, dass hier kein Freibrief für das Liegenlassen eines Aktes
normiert wurde.

Betreffend die Auswahl des Sachverständigen wird auf die oben im Punkt B./4.)
dargelegten Anregungen verwiesen.

3.) Viele Umstände wurden bei der Drei-Jahres-Regel nicht berücksichtigt oder nicht
bedacht. Wir regen daher für den Fall der Einführung einer Frist die nachstehenden
Adaptierungen bzw. Berücksichtigungen an, wobei uE § 108a, sollte man unsere
Vorschläge nicht aufgreifen, zu keiner Verbesserung des Zustandes geschweige denn
zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen wird:

a. was soll mit Verfahren passieren, die abgebrochen (§ 197 StPO) wurden?

b. In die Frist dürfen Zeiten, in denen sich der Akt beim Haft- und

Rechtsschutzrichter wegen eines Einspruches wegen Rechtsverletzung oder
eines Antrages auf Einstellung befindet, sowie jene Zeiten, in welchen sich der
Akt aufgrund einer Beschwerde beim Oberlandesgericht befindet, nicht
eingerechnet werden;

c. Nicht einzurechnen wären überdies die Zeiten während der sich der Akt bei den
Oberbehörden aufgrund der Ausübung des Weisungsrechtes (Berichtspflicht,
Vorhabensbericht, etc.) befindet. Hierzu möchten wir anmerken, dass gerade
bei Vorhabensberichten mit Rücklaufzeiten von bis zu einem Jahr und mehr zu
rechnen ist. Dies soll auch darstellen, wie unfair iSd Art 6 MRK eine derartige
Ausnahmeregel wäre (warum soll sich der Beschuldigte gerade jene Zeiten, in
welchen nichts gegen ihn ermittelt wird, in die geplante Drei-Jahres-Regel nicht
anrechnen lassen können?), jedoch fordern wir – sofern § 108a StPO tatsächlich
gewollt ist – die Aufnahme dieser Ausnahmeregel, um nicht wieder als
diejenigen hingestellt zu werden, die für die Verzögerung der Erledigung
verantwortlich sind.

d. Bei Annahme des Gesetzesentwurfes wird die Implementierung eines
Zeitaufzeichnungs- bzw. -erfassungssystems für jeden einzelnen Beschuldigten
notwendig werden, um feststellen zu können, ob die drei Jahre bereits erreicht
sind. Wie soll in einem Akt mit mehr als 50 Beschuldigten (die Nacherfassung
von Beschuldigten ist die Regel, sodass man nicht sagen kann, dass die Frist für
alle am selben Tag zu laufen begonnen hat) eine Zeitaufzeichnung für jeden
einzelnen Beschuldigten erfolgen, die freilich vom Sachbearbeiter, also wieder
vom Staatsanwalt, geführt werden muss? Soll auf diese Art und Weise ein Akt
zu Tode verwaltet werden? Wie soll die Führung separater Zeitaufzeichnungen
zu einer Verfahrensbeschleunigung führen?

4.) Das Gesetzesvorhaben lädt die Verteidiger und Rechtsanwälte geradezu dazu ein, eine
Verschleppungstaktik anzuwenden. Tun Sie das nicht, werden sie uU sogar
schadenersatzpflichtig! Es wird dann eine Nebenstreitfront eröffnet werden, wenn es
zum Ende der Drei-Jahres-Frist hingeht. Da wird dann gestritten, ob das Verfahren
vom Beschuldigten verschleppt wurde, wobei es diesem wohl kaum vorwerfbar sein
kann, dass er seine prozessualen Rechte in Anspruch genommen hat (Einsprüche
wegen Rechtsverletzung, Beschwerden, etc.). Und wieder wird kostbare Zeit für Nichts
verschwendet.

5.) Fraglich ist überdies, was die Konsequenz ist, wenn nach drei Jahren das
Ermittlungsverfahren nicht beendet ist und das Gericht ausspricht, dass die
Voraussetzungen des § 108a Absatz 1 zweiter Satz nicht vorliegen. Weiterermittelt darf
offenkundig nicht werden, eine andere Rechtsfolge ist jedoch nicht daran geknüpft.
Das Verfahren kann dann auf unbegrenzte Zeit ruhen, aber anhängig (und damit im
Register offen) bleiben. Eine Einstellung nach § 190 Ziffer 1 StPO wäre denkbar, weil
ja das Verfolgungshindernis des § 108a Absatz 1 zweiter Satz e contrario (Verbot der
Weiterführung des Ermittlungsverfahrens) besteht. Dies wäre aber unter dem
Gesichtspunkt des in Österreich verfassungsgesetzlich vorgegebenen Legalitätsprinzips
wohl nicht zulässig und eröffnet derart eine Hintertür zum Opportunitätsprinzip. Wir
hegen daher verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 108a StPO.

6.) Die Oberstaatsanwaltschaften und auch das BMfJ haben es in der Hand,
Staatsanwaltschaften mit Personal zu versorgen, oder eben auch nicht. Die
Staatsanwaltschaft Wien ist seit Jahren ununterbrochen unterbesetzt. Es langt nicht hin,
sich mit dem Vorwand, man habe dem Bundeskanzleramt extra noch ein paar
Planstellen entreißen können, zu verantworten, wenn diese Planstellen nicht besetzt
werden! Aufgrund der chronischen Unterbesetzung sind die Staatsanwälte der
Staatsanwaltschaft Wien natürlich auch mit einem Mehranfall konfrontiert, der keinen
Vergleich in Österreich findet. Derzeit hat ein in einer allgemeinen Abteilung tätiger
Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien im Monat einen Neuanfall von 43 Akten
gegen bekannte Täter (die Akten gegen unbekannte Täter bleiben hier einmal
unerwähnt), was einem Neuanfall von 2 Akten gegen bekannte Täter pro Arbeitstag
entspricht! Dividiert man bei den im StaBIS-Justiz (das ist das betriebliche
Informationssystem der Justiz für die staatsanwaltschaftlichen Behörden) angeführten
Anfallszahlen durch die bei der Staatsanwaltschaft Wien arbeitenden
Vollzeitkapazitäten (VZK), wobei diese VZK-Zahl um 30 verringert werden muss
(hierbei handelt es sich um 15 Staatsanwälte der Gruppe zur Bekämpfung organisierter
Kriminalität und 15 Staatsanwälte der Wirtschaftsgruppe), haben die Staatsanwälte der
Staatsanwaltschaft Wien österreichweit im Durchschnitt die meisten Anfalls- und auch
Erledigungszahlen! Die Herausrechnung von 30 VZK ist legitim, fallen doch in diesen
Gruppen weit weniger Akten neu an und sehr viele Verfahren werden aus den
allgemeinen Referaten übernommen, weil sie eben von einem Allgemeinreferenten bei
der Arbeitsbelastung nicht bearbeitet werden können.

7.) Die meisten und medienträchtigsten Verfahren führt die Wirtschaftsgruppe der
Staatsanwaltschaft Wien (Meinl, Eurofighter, Immofinanz, Telekom, Madoff, Kovats,
etc.), weshalb wir davon ausgehen, dass das Gesetzesvorhaben gerade uns Lauheit bei
der Aktenbearbeitung vorwirft. Diese Großverfahren sind jedoch auch allesamt
(vorhabens)berichtspflichtig. Wir vermissen in dem Reformvorhaben die Normierung
einer Frist für die Aktenbearbeitung bei den Weisungsorganen, der
Oberstaatsanwaltschaft und der Weisungsabteilung im BMfJ. Wir regen daher die
Einführung von Fristen für die Bearbeitung der Akten bei den Weisungsorganen an.

Wir verwehren uns gegen den implizit erhobenen Vorwurf, dass uns an den
langen Erledigungszeiten die alleinige Schuld trifft.


§ 8a Abs 4 StAG

Wir haben in diesem Zusammenhang die Befürchtung, dass die bereits geschaffene
Transparenz der Berichtspflichten und Weisungen ausgehöhlt wird. Fordert das BMfJ bei der
Oberstaatsanwaltschaft eine Auskunft iSd § 8a Absatz 4 StAG, so kann sich diese die
Informationen wiederum nur bei der Staatsanwaltschaft holen, zumal dort die Sachbearbeiter
sitzen, die den Akt kennen. Derartige Auskünfte könnten hinkünftig in jedem beliebigen
Verfahren unter dem Vorwand, man habe eine Medienanfrage zu beantworten, erfolgen. Eine
Kennzeichnung des Tagebuches, dass die Oberstaatsanwaltschaft, respektive das BMfJ sich
Informationen zu diesem Akt geholt hat, würde freilich unterbleiben, handelt es sich doch
explizit um keinen Bericht iSd § 8a Absatz 3 StAG. Nur Akten bei denen Berichte iSd § 8a
Absatz 3 StAG angefordert wurden, müssen im korrespondierenden Tagebuch
gekennzeichnet werden.

Unabhängig davon würde die Bevölkerung, die aufgrund der Einsetzung des Weisenrates mit
Sicherheit wieder Vertrauen in die Justiz gewonnen hat, mit der Gesetzwerdung dieses
Absatzes 4 mit Recht wieder misstrauisch werden. Denn es ist nicht argumentierbar, dass ein
Akt, der so wichtig ist, dass sich sogar die Medien an das BMfJ wenden, nicht ein Berichtsakt
iSd § 8a Absatz 3 StAG sein soll. Verwiesen wird dabei auf den immer wieder in der
Öffentlichkeit geäußerten und in Wahrheit völlig haltlosen Verdacht, das BMfJ bzw.die
Oberstaatsanwaltschaft nütze durch formlose Anfragen den „vorauseilenden Gehorsam“ des
ermittelnden Staatsanwaltes aus und erspare sich dadurch eine förmliche Weisung. Will man
derartigen Anschüttungen durch Verschwörungstheoretiker wirklich durch die vorgeschlagene
Regelung weiter Nahrung geben?

Insgesamt betonen wir, dass wir für Gespräche zu einer Neufassung der StPO, die überlangen
Verfahrensdauern wirksam begegnen kann, jederzeit zur Verfügung stehen.

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