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Weisung darf nicht mißbraucht werden

Im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen können staatsanwaltschaftliche Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden. Die Weisung dient daher der Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des Handelns der Staatsanwälte. Sie darf aber nicht missbraucht werden. 

Weil die Gerichte in Strafverfahren nur über Antrag des Staatsanwalts aktiv werden können, ist seine Arbeit richtergleichwertig. Das entspricht auch dem Selbstverständnis dieses zur strengen Objektivität verpflichteten Organs der Gerichtsbarkeit.

Im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen können staatsanwaltschaftliche Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden. Die Weisung dient daher der Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des Handelns der Staatsanwälte. Sie darf aber nicht missbraucht werden. 

Weil die Gerichte in Strafverfahren nur über Antrag des Staatsanwalts aktiv werden können, ist seine Arbeit richtergleichwertig. Das entspricht auch dem Selbstverständnis dieses zur strengen Objektivität verpflichteten Organs der Gerichtsbarkeit.

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