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Weisungen „von oben“

Richter sind nach der Bundesverfassung unabhängig, unabsetzbar und unversetzbar. Als von den Gerichten getrennte Justizbehörden sind die Staatsanwaltschaften hierarchisch organisiert und an die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und damit letztlich an jene des Bundesministers für Justiz gebunden. Weisungen kommen in der Praxis jedoch selten vor. Die bloße Möglichkeit des Eingreifens eines politischen Funktionsträgers in ein Strafverfahren gibt aber immer wieder Anlass zu Vermutungen.

Richter sind nach der Bundesverfassung unabhängig, unabsetzbar und unversetzbar. Als von den Gerichten getrennte Justizbehörden sind die Staatsanwaltschaften hierarchisch organisiert und an die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und damit letztlich an jene des Bundesministers für Justiz gebunden. Weisungen kommen in der Praxis jedoch selten vor. Die bloße Möglichkeit des Eingreifens eines politischen Funktionsträgers in ein Strafverfahren gibt aber immer wieder Anlass zu Vermutungen. Das Weisungsrecht ist gesetzlich genau geregelt; Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und des Bundesministers für Justiz dürfen nur schriftlich und mit Begründung ergehen. Der Justizminister ist dem Parlament zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Staatsanwälte haben Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen, können diese aber offen legen und sich von der weitern Bearbeitung der Strafsache entbinden lassen. Neuerdings sind Weisungen samt ihrer Begründung  zu den Akten zu nehmen und daher für die Prozessbeteiligten einsehbar – ein weiterer Schritt zur Tarsparenz der Arbeit der Staatsanwälte.

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