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Wie wird man eigentlich Staatsanwalt:Staatsanwältin?

Eines gleich vorweg: bevor man als Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt ernannt werden kann, muss man die Richteramtsprüfung ablegen. Denn nur wer Richter:in sein kann, darf auch Staatsanwalt:Staatsanwältin werden.

So ist auch die Ausbildung für beide Berufsgruppen ident. Nach dem rechtswissenschaftlichen Studium und der Absolvierung des sogenannten Gerichtsjahrs lernt man im Zuge des vier Jahre andauernden richterlichen Vorbereitungsdienstes sowohl das Handwerkszeug für den Job als Richter:innen als auch für jenen als Staatsanwältin:Staatsanwalt. Alle paar Monate wird man innerhalb dieser vier Jahre als Richteramtsanwärter:in unterschiedlichen Gerichten, aber auch Justizanstalten, Rechtsanwält:innen, Opferschutzeinrichtungen und, insgesamt sechs Monate, Staatsanwaltschaften dienstzugeteilt. Dieses System stellt den erforderlichen Praxisbezug her, um alle Teile der Justiz und ihre vielfältigen Aufgaben kennenzulernen.

Hat man die Richteramtsprüfung erfolgreich absolviert, also die Befähigung zum Richter:innenamt erlangt, entscheidet man sich idR selbst, ob man sich auf eine staatsanwaltschaftliche oder richterliche Planstelle bewirbt. Das Ausbildungssystem hat jedenfalls den Vorteil, dass man als Staatsanwältin:Staatsanwalt die Arbeit von Richter:innen kennt und einschätzen kann, natürlich aber auch umgekehrt. Es hat aber zudem den Vorteil, dass man sich jederzeit als Staatsanwältin:Staatsanwalt auf eine Richter:innenplanstelle bewerben kann und umgekehrt. Beides kommt regelmäßig vor. Auch Staatsanwält:innen erfüllen ihre Aufgaben daher in gewisser Weise mit richterlichem Selbstverständnis.

Lediglich die Ernennungsvorgänge zwischen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Planstellen sind (noch) verschieden. Während über Besetzungsvorschläge der Richter:innen aus ihrem Stand zusammengesetzte Personalsenate mit einer Mehrheit gewählter Mitglieder entscheiden, besteht im Bereich der Staatsanwaltschaften noch das System von Personalkommissionen, in welchen zwar auch Vertreter der Dienstnehmer:innen stimmberechtigt sind, aber im Zweifel die Stimme der:des Vorsitzenden und damit der Dienstgeberseite den Ausschlag gibt. Diese Systeme sollen nun aneinander angeglichen werden, also auch im Bereich der Staatsanwaltschaften im Sinne der richterlichen Personalsenate ausgestaltete Entscheidungsgremien eingerichtet werden, in welchen gewählte Mitglieder die Mehrheit stellen. Die StAV bringt sich in diese Diskussion aktiv und nachhaltig ein, um das Dienstrecht der Staatsanwältinnen:Staatsanwälte weiter an jenes der Richter:innen anzunähern.

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