Die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage im Strafprozess ist lediglich eine der Aufgaben der Staatsanwälte. Im Verfahren vor den Landesgerichten münden nur knapp 40 % der Anzeigen gegen bekannte Täter in einer Anklage. Rund 55 % der Verfahren werden eingestellt, weil der Staatsanwalt zur Überzeugung gelangt, dass ein Schuldspruch aus rechtlichen oder aus Beweisgründen nicht erwartet werden kann.
In verhältnismäßig leichten Fällen, in denen die Schuld des Täters nicht schwer wiegt , kann der Staatsanwalt eine „diversionelle Erledigung“ (außergerichtlicher Tatausgleich, Zahlung eines Geldbetrages, gemeinnützige Leistungen, vorläufige Einstellung des Verfahrens für eine Probezeit) vornehmen. Die Diversionsquote beträgt in bezirksgerichtlichen Verfahren (Strafdrohung bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) rund 20 %.
In ihrem Aufgabenbereich ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, sämtliche strafbaren Handlungen zu untersuchen, die zu ihrer Kenntnis gelangen. Die notwendigen Ermittlungen nimmt sie über die Polizei und (bis 2008) durch den Untersuchungsrichter vor. Ob weitere Erhebungen notwendig sind, das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist, entscheidet ausschließlich die Staatsanwaltschaft. Als Vertreter der Anklagebehörde nimmt der Staatsanwalt an einer Hauptverhandlung vor Gericht teil.