Organisation der Staatsanwaltschaften
Artikel 90a B-VG.
Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.
§ 1 StAG.
Die Staatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.
Die Organisationsebenen der staatsanwaltschaftlichen Behörden entsprechen grundsätzlich den Stufen der Gerichtsorganisation: Bei jedem Landesgericht ist eine Staatsanwaltschaft eingerichtet. Dieser kommt die Anklageerhebung und -vertretung vor dem Landesgericht und den Bezirksgerichten des jeweiligen Landesgerichtssprengels zu.
Als übergeordnete Instanz der Staatsanwaltschaften in Österreich fungieren vier Oberstaatsanwaltschaften, die bei den Oberlandesgerichten – in Wien, Graz, Linz und Innsbruck – eingerichtet sind. Neben der Vertretung der Anklage vor dem Oberlandesgericht sind diese für die Dienstaufsicht über alle staatsanwaltschaftlichen Behörden in ihrem Sprengel verantwortlich und unmittelbar dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unterstellt.
Die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof erfüllt eine wichtige Funktion bei der Wahrung der Rechtseinheit und -sicherheit im Strafrecht. Sie untersteht dem Bundesministerium für Justiz und hat selbst keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Staats- bzw. Oberstaatsanwaltschaften.
© BMJ