Objektiv aufklären. Dem Recht verpflichtet.

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Österreichs …

sind objektiv:
Im Gegensatz zu Parteienvertretern – insbesondere anders als der Verteidiger – sind wir von schon von Gesetzes wegen zur Objektivität und Wahrheitserforschung verpflichtet (§ 3 StPO). Wir treffen unsere Entscheidungen sachlich, unvoreingenommen und frei von medialer, politischer oder sonstiger Beeinflussung. Die der Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweise werden von uns mit der gleichen Sorgfalt ermittelt wie den Beschuldigten belastende Umstände und auf ihre Verurteilungswahrscheinlichkeit hin abgewogen. Auch im Hauptverfahren vor Gericht, d.h. wenn die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben hat, sind wir nicht nur berechtigt, sondern bei entsprechender Beweis- bzw. Rechtslage auch verpflichtet, die Anklage zurückzuziehen oder ein Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten zu erheben. Die Auswahl des Nachwuchses, die in einem umfassenden und gründlichen Verfahren für Richter und Staatsanwälte gleichermaßen erfolgt, sichert diese Objektivität ebenso, wie die Sensibilisierung durch die laufende Aus- und Fortbildung.

klären auf:
Kernaufgabe jedes Strafverfahrens ist die Durchsetzung des Strafanspruchs des Staates gegen den Beschuldigten bzw. Angeklagten. Ein – von wem auch immer geäußerter – Anfangsverdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung verpflichtet uns zu deren Aufklärung (§ 1 StPO). Dabei sind wird ausschließlich der Ermittlung des tatsächlich vorgefallenen Sachverhalts, der die rechtliche Beurteilung desselben zulässt, verpflichtet, nicht aber einem bestimmten – insbesondere nicht dem vom Anzeiger erwarteten – Ergebnis. Rechtswidrige Interventionsversuche weisen wir ohne Furcht vor persönlichen Nachteilen zurück. Uns ist die große Verantwortung bewusst, die wir im Ermittlungsverfahren und in den Verfahren vor Gericht tragen. Wir gehen mit den uns vom Gesetz eingeräumten Befugnissen sorgsam um, machen von ihnen jedoch Gebrauch wann immer es zur Aufklärung von Straftaten erforderlich und geboten ist – unabhängig von Position, Macht oder gesellschaftlicher Stellung des Beschuldigten. Dabei entscheiden wir aus eigener Überzeugung dem Gesetz entsprechend.

sind dem Recht verpflichtet:
Grundlage jeglichen Handelns ist stets das Gesetz (§ 5 StPO). Der Natur der Sache entsprechend sind unsere Ermittlungshandlungen häufig mit Eingriffen in die Rechte der Beschuldigten, aber auch jener von Dritten verbunden. Ein äußerst detailliert geregeltes Ermittlungsinstrumentarium legt jene Voraussetzungen fest, unter denen diese Maßnahmen gesetzt werden dürfen; schwerwiegendere Eingriffe (Festnahmen, Hausdurchsuchungen etc.) bedürfen überdies einer gerichtlichen Bewilligung. Auch die Voraussetzungen einer Anklageerhebung und unsere Rechte – aber auch Pflichten – in einer Hauptverhandlung vor Gericht sind gesetzlich genau geregelt.
Unsere Entscheidungen basieren demnach immer auf einer gesetzlichen Grundlage; schon aus diesem Grund finden Versuche der unsachlichen bzw. gar gesetzwidrigen Einflussnahme auf den Verfahrensausgang keinen Platz und werden von uns mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen.

-> zu unserem Berufskodex