Wie wird man Staatsanwalt?
„Ich gelobe, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“
Mit dieser Angelobungsformel erfolgt die Ernennung zum Staatsanwalt / zur Staatsanwältin (und Richter/in) – und damit zu einer Berufung und nicht bloß zu einem Beruf. Damit endet aber auch die dem vorangehende (mit der Richterschaft) gemeinsame, gleich verlaufende und den gesamten justiziellen Bereich umfassende Ausbildung.
Nach dem Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums ist die aktuell 7 Monate dauernde Gerichtspraxis zu absolvieren, die auch für andere Berufsgruppen (zB Rechtsanwalt, Notar) Ernennungs- oder Eintragungserfordernis ist. Bereits zu Beginn der Gerichtspraxis müssen Rechtspraktikanten angeben, ob sie die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben. Die Ernennung zum Richteramtsanwärter, der den richterlichen Vorbereitungsdienst absolviert, erfolgt nach Maßgabe der dafür verfügbaren Planstellen durch den Bundesminister für Justiz auf Basis der durch Prüfungen und Beurteilungen durch Ausbildungsrichter erhobenen fachlichen und sozialen Qualifikation und einer psychologischen Eignungsuntersuchung. Diese dem Studium folgende, sämtliche Sparten der Justiz (Strafsachen, Zivilsachen, Insolvenzsachen, Außerstreitsachen etc.) umfassende Ausbildung dauert insgesamt zumindest 4 Jahre und schließt mit der Richteramtsprüfung ab, die dazu berechtigt, den Beruf des Staatsanwalts (bzw des Richters) auszuüben.
Die Ernennung auf eine (freie) staatsanwaltschaftliche Planstelle erfolgt nach einem Vorschlag der jeweils zuständigen Personalkommission, die eine Reihung der Bewerber anhand der in den § 180 Abs 2 iVm den §§ 33, 54 Abs 1 RStDG normierten Kriterien vornimmt, durch den Bundespräsidenten, der dies überwiegend an den Bundesminister für Justiz delegiert hat.
Die Ausbildung von Staatsanwälten und Richtern in Österreich unterscheidet sich nicht – beide Berufsgruppen rekrutieren sich grundsätzlich aus in der Justiz selbst ausgebildeten Richteramtsanwärtern. Dies führt nicht nur zu einer Durchlässigkeit des Systems, sodass Richter sich auf staatsanwaltschaftliche Planstellen, umgekehrt aber auch Staatsanwälte auf richterliche Planstellen bewerben können, sondern auch dazu, dass Staatsanwälte ihre Tätigkeit mit richterlichem Selbstverständnis ausüben.