An das
Präsidium des Nationalrates
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Parlament
Dr. Karl Renner Ring 3
1010 Wien
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden
Begutachtungsverfahren
Aufgrund der unbegreiflich kurzen Begutachtungsfrist von lediglich zehn Tagen, die ein Zusammentreten der Gremien der Standesvertretung unmöglich macht, kann nur zu den aus der Sicht der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zentralen Themen umrissartig Stellung genommen werden.
Die vorgeschlagene Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit dem Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung in Ermittlungsverfahren wegen der im § 20a Abs.1 genannten Straftaten wird sich in den meisten Fällen als zweckmäßig erweisen. Die Erläuterungen erkennen aber im Ansatz zu Recht, dass dies nicht ausschließlich gelten kann. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der genannten Dienststelle lässt sich mit der Rolle der Staatsanwaltschaft als Leiterin der Ermittlungsverfahrens nicht vereinbaren und ist daher abzulehnen. Der Ausdruck „hat die Staatsanwaltschaft“ sollte daher durch die Wendung „soll die Staatsanwaltschaft“ ersetzt werden.
Für die neuerliche Verkürzung der ursprünglich zehnjährigen Revisionszeit auf nunmehr 3 Jahre werden lediglich Sparsamkeitserwägungen ins Treffen geführt. Die Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hat bereits in ihrer Stellungnahme zum Strafprozessreformbegleitgesetz II (BGBl. I Nr. 112/2007) darauf hingewiesen, dass die Revision richtig verstanden ein Instrument zur Sicherung der Qualität staatsanwaltschaftlicher Arbeit ist, das nicht leichtfertig unter Hinweis auf ein vermutetes Einsparungspotential preisgegeben werden darf. Auch in der Diskussion im ad hoc Gremium zur Justizentlastung im Rahmen der Budgetgesetzgebung 2009 wurde unisono von den LeiterInnen der Oberstaatsanwaltschaften und der Standesvertretung nachdrücklich deponiert, dass eine Rücknahme dieser Qualitätssicherung gerade in der Zeit der noch nicht fertig verarbeiteten Strukturumstellung nach der Vorverfahrensreform contraindiziert ist und dies auch ( jedenfalls in der großen Mehrheit ) von den jungen revisionspflichtigen Kollegen so empfunden wird.
Von dieser Position abzugehen besteht gerade mit Blick auf die gleichzeitige Einschränkung der revisionspflichtigen Angelegenheiten kein Anlass.