Die StAV setzt sich für eine grundlegende Überarbeitung der vorgeschlagenen StPO-Novelle ein
Dürfen Staatsanwaltschaften zur Klärung des Verdachts einer Straftat andere Behörden durchsuchen und dort Beweise sicherstellen oder müssen sie diese im Wege der Amtshilfe erbitten? Das ist nach der aktuellen Rechtslage durchaus umstritten; schließlich stellen sich dabei u.a. grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen. Eine Gesetzesänderung soll nun die Weichen für künftige Korruptionsermittlungen stellen. Der Entwurf der Bundesregierung ist aus unserer Sicht in der vorliegenden Form jedoch abzulehnen, weil er die Ermittlungskompetenzen der Staatsanwaltschaften zu sehr einengt und damit in vielen Fällen eine erfolgreiche Aufklärung von Straftaten erschweren oder gar unmöglich machen würde.
Wir haben heute in der von FBM Zadic einberufenen Expert*innenrunde die Notwendigkeiten für eine effektive Strafverfolgung auch im behördlichen Bereich dargelegt und Vorschläge für eine klare Regelung und mehr Rechtssicherheit aufgezeigt. Die Staatsanwaltschaften sind schon jetzt gesetzlich verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit ihrer Ermittlungsmaßnahmen zu wahren und gegebenenfalls die Amtshilfe einer Behörde als gelinderes Mittel in Anspruch zu nehmen. Es muss allerdings klargestellt sein, dass Beweismittel bei Bedarf auch mit Zwangsgewalt gesichert werden können.
“Keinesfalls darf es zu einer Zwei-Klassen-Justiz kommen. Im öffentlichen und privaten Bereich müssen Beweise im gleichen Umfang gesichert werden können.”, betont die Präsidentin der StAV Cornelia Koller.
Wir haben nach dem heutigen sehr konstruktiven Gespräch die Hoffnung und werden uns weiter dafür einsetzen, dass der Gesetzesvorschlag eines § 112a StPO nach dem Begutachtungsverfahren diesen Kriterien gerecht wird.