Im Dezember 2007 beschloss der Nationalrat mit dem Richter- und Staatsanwältedienstgesetz (RStDG) ein gemeinsames Dienstrecht für Richter und Staatsanwälte.
Im Dezember 2007 beschloss der Nationalrat mit dem Richter- und Staatsanwältedienstgesetz (RStDG) ein gemeinsames Dienstrecht für Richter und Staatsanwälte.
"Die Bedeutung des richterlichen Dienstrechtes geht in seinen Qualitäten weit über die bloß notwendige Regelung der Verhältnisse einer im öffentlichen Dienst stehenden Berufsgruppe hinaus. In seinen Normen manifestiert sich entscheidend das auch in den verfassungsrechtlichen Vorschriften unseres Staates zugrunde gelegte Prinzip der Gewaltenteilung."
Dieses Zitat stammt aus dem Kommentar von Fasseth und Markel zum Richterdienstgesetz, das seit dem Jahr 1961 existiert. 1911 gab es den ersten Anstoß zu diesem Gesetz. Genau ein halbes Jahrhundert haben die Richter benötigt, um ein Gesetz zu etablieren, das sie vor Willkür und politischer Einflussnahme schützt. Das knappe halbe Jahrhundert, das seit der Verabschiedung des Gesetzes vergangen ist, hat eindrucksvoll bewiesen, wie wichtig und sinnvoll ein solches Gesetz ist. Den Staatsanwälten fehlte ein solches Gesetz bis vor kurzem. Das Staatsanwaltsgesetz 1986 war zwar ein erster Schritt in die richtige Richtung, eine völlig unabhängige Staatsanwaltschaft garantierte das Gesetz jedoch nicht. Dabei bietet sich eine dienstrechtliche Gleichbehandlung von Richtern und Staatsanwälten förmlich an. Denn das Ziel mußte es sein, die in verschiedenen Gesetzen geregelten Dienstvorschriften in einem Gesetz zu bündeln. Als Vorbild konnte das Richterdienstgesetz fungieren, nehmen doch die Staatsanwälte richtergleichwertige Aufgaben wahr. Nach wie vor gibt es im Bereich des Dienstrechts aber Unterschiede und Ungleichbehandlungen zwischen Richtern und Staatsanwälten, die nur zum Teil sachlich begründet sind. So zum Beispiel bei der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen: Die Versetzung eines Richters in den Ruhestand ist im Richterdienstgesetz genau geregelt.Staatsanwälte sollten – so wie auch Richter – nicht versetzt werden können. Damit wird die Möglichkeit ausgeschlossen "unliebsame" Staatsanwälte von heiklen Fällen abzuziehen.
Mit 1. Jänner 2008 trat das Strafprozessreformgesetz in Kraft. Staatsanwälte übernehmen nun noch weitere richterliche Aufgaben. Zum Staatsanwalt können nur Richter ernannt werden. Ein deutlich schlechteres Dienstrecht bietet keinen Anreiz, sich bei der Staatsanwaltschaft bewerben. Den Staatsanwälten droht dann ein Engpass an geeignetem Nachwuchs, an den sie hohe Ansprüche stelle.
Die Politik ist gefordert, dem vorzubeugen. Die noch ausstehenden Arondierungen der dienstrechtlichen Bestimmungen bieten dazu die Möglichkeit.