Zur medialen Berichterstattung aus Anlass der am 15. Juli 2024 präsentierten Schlussfolgerungen der „§ 8 BMG-Untersuchungskommission“ halten die staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Standesvertretungen wie folgt fest:
Staatsanwält:innen und Richter:innen leisten unter unverändert schwierigen Bedingungen und unter regelmäßig hohem Arbeitsdruck hervorragende Arbeit. Unser Arbeitseinsatz und Berufsethos sichert ganz maßgeblich die – auch international anerkannte – hohe Qualität des österreichischen Rechtsstaats.
Die teils ohnehin auch in der Vergangenheit und nun auch durch die Untersuchungs-Kommission geübte Kritik am Handeln einzelner Personen im Zusammenhang mit einzelnen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ist ein wichtiger Beitrag zur Qualitätsverbesserung in den angesprochenen Bereichen. Die staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Standesvertretungen beteiligen sich an dieser Qualitätsverbesserung im Übrigen seit vielen Jahren intensiv.
Wenn nun aber in der medialen Berichterstattung und den einhergehenden Schlagzeilen generalisierend „der Justiz“ ein „verheerendes Zeugnis“ und ähnliche Zuschreibungen ausgestellt werden, dann ist diese pauschale Kritik entschieden zurückzuweisen.
Eine solche Betrachtung – die die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter dem gemeinsamen Dach der „Justiz“ gänzlich außer Betracht lässt – würde den hohen Arbeitseinsatz und Ethos der Staatsanwält:innen und der (im Übrigen von den angesprochenen Kritikpunkten auch überhaupt nicht betroffenen) Richter:innen, die ihr Amt integer, unvoreingenommen und äquidistant ausüben, diskreditieren.
Die staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Standesvertretungen haben bereits seit langem die Schaffung einer unabhängigen staatsanwaltschaftlichen Weisungsspitze gefordert und sich auch intensiv am diesbezüglichen Diskurs beteiligt, um auch dem Anschein einer politischen Einflussnahme in Strafverfahren entgegenzuwirken. Eine solche „Generalstaatsanwaltschaft“ muss aber von der Politik rechtlich und tatsächlich unabhängig sein. Das bedeutet, dass staatsanwaltschaftliches Handeln ausschließlich einer rechtlichen Kontrolle durch die unabhängigen Gerichte unterworfen sein darf. Eine Einbindung der Politik, etwa durch ein einseitiges Abberufungsrecht hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Weisungsspitze ohne entsprechender Gerichtsentscheidung, aber auch im Wege einer „parlamentarischen Kontrolle“ laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren und hinsichtlich nicht rechtskräftig abgeschlossener gerichtlicher Strafverfahren muss zwecks Vermeidung jeglicher Anscheinsproblematik ausgeschlossen sein.
Ein neues System, das diesen Anforderungen nicht gerecht wird, wäre (abgesehen von der ebenfalls wichtigen Frage der monokratischen oder senatsmäßigen Ausgestaltung dieser Weisungsspitze) abzulehnen.
Auch ist die Politik dringend aufgerufen, „der Justiz“ dauerhaft die erforderliche Zahl an zusätzlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Planstellen zur Verfügung zu stellen, um rasche Verfahrensführungen zu gewährleisten. Insbesondere müssen neue Gesetzesvorhaben stets auch den erforderlichen zusätzlichen personellen Mehrbedarf im richter- und staatsanwaltschaftlichen Bereich ausreichend abdecken.
Im Übrigen kommt es – wie in allen Bereichen – stets auf die Integrität des/der Einzelnen an. Hiezu bekennen sich – schon seit langem – die Staatsanwält:innen mit ihrem „Berufskodex“ (https://staatsanwaelte.at/wer-wir-sind/berufskodex/) und die Richter:innen mit ihrer „Ethikerklärung“ (https://richtervereinigung.at/ueber-uns/ethikerklaerung/).
Wien, am 17. Juli 2024
Mag. Elena HASLINGER
Präsidentin (STAV)
0676/898941205
Dr. Martin ULRICH
Vorsitzender (GÖD BV 23)
0676/898914000
Dr. Gernot KANDUTH
Präsident (RiV)
0676/898931311
Mag. Cornelia KOLLER
StA – Zentralausschuss
0676/898932112