Die Standesvertretung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte begrüßt, dass die Schaffung einer unabhängigen Weisungsspitze von der Bundesregierung weiter vorangetrieben wird. Viele der nunmehr bekannt gewordenen „Eckpunkte“ des Entwurfs, in dessen Konzeption die Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht eingebunden war, decken sich mit den langjährigen Forderungen der Standesvertretung.
Positiv ist neben der Heranziehung des Abschlussberichtes der im Jahr 2021 eingesetzten Experten- und Expertinnengruppe als Grundlage der Vereinbarung der Bundesregierung insbesondere die Klarstellung der verfassungsrechtlichen Einordnung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten als Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die vorgesehene Besetzung der Weisungsspitze ausschließlich mit Personen, die die Voraussetzungen für das Richteramt sowie eine langjährige Expertise im Strafrecht, idealerweise als Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt, mitbringen, sichert qualitätsvolle Entscheidungen.
Grundsätzlich begrüßen wir auch, dass die Entscheidung über Weisungen in Einzelstrafsachen (Fachaufsicht) durch einen unabhängigen Dreiersenat erfolgen soll. Hingegen sollte – der Empfehlung der Experten- und Expertinnengruppe folgend – an der Spitze der Bundesstaatsanwaltschaft wie bei allen anderen Justizbehörden eine Einzelperson, der die organisatorische Leitung sowie die Vertretung nach außen obliegt, stehen. Die laut Ministerratsvortrag geplante Ausgestaltung der Leitung der Bundesstaatsanwaltschaft als Dreierspitze mit wechselndem Vorsitz und gleichzeitiger Wahrnehmung der Fachaufsicht in Einzelstrafsachen ist aus unserer Sicht abzulehnen. Da die Generalprokuratur nach dem Entwurf mit ihren Aufgaben und ihrer Organisation in der Bundesstaatsanwaltschaft aufgehen soll, erlaubt die Befassung der Leitung mit Personal- und sonstigen Justizverwaltungsangelegenheiten sowie der Repräsentation der Behörde im In- und Ausland nicht, sich darüber hinaus auch in der gebotenen Tiefe und Qualität ihrer Hauptaufgabe, nämlich der letztverantwortlichen Entscheidung über Weisungen in Einzelstrafsachen zu widmen. Der Ministerratsvortrag selbst vergleicht die Stellung der Bundesstaatsanwaltschaft mit dem Präsidenten des OGH. Dementsprechend sollte auch sie hierarchisch und den Grundsätzen der Ökonomie und Sparsamkeit entsprechend organisiert sein.
Die Trennung der organisatorischen Leitung durch eine Person und der inhaltlichen Entscheidungsfindung durch unabhängige Senate entspricht nicht nur der Organisation von Gerichten oder etwa der Europäischen Staatsanwaltschaft. Sie ist auch erforderlich, um auf die tatsächliche Arbeitsbelastung reagieren und ggf. mehrere Senate einrichten zu können und der Bundesstaatsanwaltschaft so genügend Ressourcen für eine qualitätsvolle Aufgabenerfüllung zur Verfügung zu stellen.
Wenig konkret sind bislang die Ausführungen betreffend die Bestellung der Bundesstaatsanwaltschaft und die parlamentarische Kontrolle. Die Verantwortlichkeit der Bundesstaatsanwaltschaft gegenüber dem Parlament muss dort ihre Grenzen finden, wo eine Auskunftspflicht in laufenden Ermittlungsverfahren und damit über nicht öffentliche und hoch sensible Informationen die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden massiv erschweren oder gar Ermittlungen beeinträchtigen würde. Dementsprechend empfiehlt auch die EU-Kommission in ihrem jüngsten Rechtsstaatlichkeitsbericht vom 8. Juli 2025 (2025 Rule of Law Report S 4), keine Auskunftspflicht betreffend Details einzelner Fälle gegenüber dem Parlament vorzusehen. Die parlamentarische Kontrolle muss sich daher auf eine nachträgliche Auskunftspflicht über abgeschlossene Verfahren beschränken. Die laufende Kontrolle der Arbeit der Staatsanwaltschaften im Einzelfall obliegt hingegen allein den unabhängigen Gerichten.
„Die Zeit ist reif, den Empfehlungen der EU-Kommission, des Europarates und der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) zu entsprechen und eine weisungsfreie Bundesstaatsanwaltschaft zu schaffen. Die Entscheidungen über Weisungen in Einzelstrafsachen dabei in die Hände unabhängiger Senate aus erfahrenen und zum Richteramt geeigneten Strafrechtsexpertinnen und –experten zu legen, ist der richtige Weg. Wenn die Reform eine tatsächliche Verbesserung des bestehenden Systems bewirken soll, müssen die Empfehlungen der Experten- und Expertinnengruppe berücksichtigt und die Bedenken der Praktiker:innen ernst genommen werden.“ sagt StAV-Präsidentin Elena Haslinger.
Rückfragehinweis:
Mag. Elena Haslinger
Mobil: 0676/89 89 41 205
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