Sowohl die Staatsanwälte als auch die Richter waren seit langem darum bemüht, die Staatsanwaltschaft und ihre Organe in der Verfassung zu verankern. Darauf aufbauend sollte für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein Dienstrecht entwickelt werden, das nach dem Vorbild des Richterdienstgesetzes den besonderen Aufgaben dieser Berufsgruppe – einem Teil der Gerichtsbarkeit – Rechnung trägt. Katastrophal hätte sich eine Einverleibung der Staatsanwälte in ein einheitliches „Bundesmitarbeiterrecht“ ausgewirkt. Zum Staatsanwalt kann nämlich nur ernannt werden, wer auch zum Richter ernannt werden kann. Letztere haben aus guten Gründen seit Jahrzehnten ein eigenes Richterdienstgesetz, dass ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung entspricht. Welcher Richter würde wohl seine verfassungsrechtlichen Garantien gegen eine weitaus schlechtere dienstrechtliche Stellung bei der Staatsanwaltschaft eintauschen? Damit bekäme die Staatsanwaltschaft ernsthafte Nachwuchsprobleme, der moderne, unbestechliche, selbstbewusste und selbstständige Staatsanwalt, den das neue strafrechtliche Vorverfahren voraussetzt, würde zur Farce werden.
Mit der Schaffung eines gemeinsamen Dienstrechtes für Richter und Staatsanwälte im RStDG wurde im Dezmber 2007 ein wesentlicher Schritt getan – nun gilt es noch immer bestehende, sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlungen in einzelnen Bestimmungen zu harmonisieren.