presseaussendung

Generalstaatsanwalt nur unter Einhaltung der Gewaltentrennung

Klarstellung zur aktuellen Diskussion über einen Bundes-/Generalstaatsanwalt: Eine parlamentarische Kontrolle laufender Ermittlungsverfahren durch einen ständigen Unterausschuss wäre eine Verschlechterung der aktuellen Situation.

Die Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (StAV) hält eine grundsätzliche Verantwortlichkeit eines Generalstaatsanwaltes gegenüber dem Parlament für die generelle Tätigkeit der Staatsanwaltschaften sowie in Bezug auf abgeschlossene Ermittlungsverfahren im Sinne einer wechselseitigen Kontrolle der Staatsgewalten („checks and balances“) für sinnvoll. Während anhängiger Ermittlungsverfahren ist die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit jedoch ausschließlich einer rechtlichen Kontrolle durch die unabhängigen Gerichte zu unterstellen. Eine zusätzliche politische Kontrolle während laufender Ermittlungen – etwa durch einen ständigen Unterausschuss des Nationalrates – ist weder erforderlich, noch einer unbeeinflussten und effizienten Aufklärung von Straftaten förderlich. Eine solche birgt die große Gefahr einer Verpolitisierung von Strafverfahren und wäre ein Rückschritt im Vergleich zum bestehenden System.
Reformüberlegungen müssen daher eine Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften und nicht des Anscheins, politisch auf Strafverfahren Einfluss nehmen zu können, zum Ziel haben. StAV-Präsidentin Mag. Cornelia KOLLER hält dazu fest: „Wir sprechen uns ganz klar gegen jedes Modell aus, in dem ein Einfluss der Politik auf laufende Ermittlungsverfahren auch nur im Ansatz ermöglicht wird.“
Die StAV begrüßt die rechtliche Kontrolle staatsanwaltschaftlicher Arbeit im Sinne eines Fehler- und Qualitätsmanagements. Diese ist nicht zuletzt Hintergrund des Berichtswesens und des Weisungsrechts. Die effektivste Form von Kontrolle findet bereits jetzt durch unabhängige Gerichte statt, die bestimmte Anordnungen (wie zB eine Hausdurchsuchung) im Vorfeld genehmigen müssen und staatsanwaltschaftliche Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren bewerten. Jeder Beschuldigte hat darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit, das Handeln der Staatsanwaltschaft mit Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) durch das Gericht überprüfen zu lassen. Abgesehen davon bestehen Beschwerdemöglichkeiten im Wege der Dienstaufsicht oder der Volksanwaltschaft.

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