“Gerichte nur mehr Kontroll- und Rechtsschutzinstanz”

Die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes und ehemalige Präsidentin der Vereinigung österreichischer Staatsanwälte, Dr. Brigitte Bierlein, über Probleme und neue Aufgaben der österreichischen Staatsanwaltschaft. Ein Interview.

Die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes und ehemalige Präsidentin der Vereinigung österreichischer Staatsanwälte, Dr. Brigitte Bierlein, über Probleme und neue Aufgaben der österreichischen Staatsanwaltschaft. Ein Interview.

 

Was waren die Beweggründe, um ein neues Strafprozessreformgesetz zu entwickeln?

Die derzeitige Struktur des strafprozessualen Vorverfahrens, das heißt des Verfahrensabschnittes von der ersten Ermittlung über den Verdacht einer Straftat bis zur Anklage, Einstellung oder Diversion, stammt aus dem Jahr 1873. Der historische Gesetzgeber hatte primär ein richterliches Ermittlungsverfahren vor Augen. In der Praxis hat sich das Vorverfahren aber von dieser Vorstellung weit entfernt. Tatsächlich ermittelt die Polizei in den meisten Fällen autonom gegen den einer Straftat Verdächtigen und übergibt die Erhebungsergebnisse als "Anzeige" der Staatsanwaltschaft, die dann über Einstellung, Diversion oder Anklage entscheidet. Für dieses "polizeiliche" Vorverfahren fehlt aber eine, modernen und rechtsstaatlichen Anforderungen genügende, Rechtsgrundlage. Daher wird das Vorverfahren mit dem Anfang des Jahres 2008 in Kraft tretenden Strafprozessreformgesetz neu geregelt.

Was sind die wesentlichen Veränderungen dieses Gesetzes?

Auch nach der künftigen Rechtslage wird die Polizei eigenständig ermitteln, allerdings unter Leitung und Koordination der Staatsanwaltschaft als Garantin der Justizförmigkeit des Verfahrens. Bestehende Rechtsschutzlücken – etwa in Bezug auf Mitwirkungsrechte von Beschuldigten und Rechte anderer von den Ermittlungen betroffener Personen – werden geschlossen, die Stellung des Opfers aufgewertet und moderne Ermittlungsmaßnahmen wie Scheinkauf, verdeckte Ermittlung oder Observation auf eine breite, justizielle Kontrollmöglichkeiten eröffnende, gesetzliche Basis gestellt. Insofern tritt auch ein Paradigmenwechsel ein, als die Rolle von Gericht und Staatsanwaltschaft im Vorverfahren eine grundsätzliche und nachhaltige Änderung erfährt: Das Gericht wird künftig grundsätzlich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur mehr als Kontroll- und Rechtsschutzinstanz, nicht aber als ermittelndes Organ tätig. Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei führen das Ermittlungsverfahren, wobei die faktische Ermittlungskompetenz der Polizei, die rechtliche Leitung der Staatsanwaltschaft obliegt.

Welche neuen Aufgaben kommen auf die Staatsanwaltschaft zu?

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet wie bisher über dessen Beendigung. Gerichtliche Entscheidungen – insbesondere in Bezug auf Zwangsmaßnahmen wie U-Haft – bedürfen eines Antrages der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann auch selbst ermitteln. Sie entscheidet vorweg über Einsprüche wegen einer behaupteten Rechtsverletzung durch sie oder durch die Kriminalpolizei.

Durch die zusätzlichen Funktionen der Staatsanwaltschaft werden ja mehr Staatsanwälte benötigt. Könnte es dabei zu Rekrutierungsproblemen kommen?

Für die Umsetzung der Reform ist eine massive Erhöhung der Dienstposten der Staatsanwälte von derzeit rund 200, aber auch des nichtrichterlichen Personals wie Kanzleikräfte unabdingbar. Es lässt sich nicht abschätzen, ob die Aufnahme von rund 80 Richteramtsanwärtern sowie die geplante Umschichtung frei werdenden Richterplanstellen dem tatsächlichen Erfordernis an staatsanwaltschaftlichem Personal Rechnung tragen wird. Dazu kommen Ausgaben für notwendige bauliche Maßnahmen für Raumbedarf, Sachausstattung und Schulungen.

Gab es im Zuge der Ausarbeitung des Gesetzes irgendwelche Anliegen, die nicht umgesetzt werden konnten?

Die seit langem diskutierte und von der Standesvertretung nachhaltig geforderte verfassungsmäßige Bestandsgarantie der Staatsanwaltschaften und der Staatsanwälte, wie sie das Bundesverfassungsgesetz nicht nur für Richter, sondern etwa auch für die Sicherheitsbehörden normiert, steht nach wie vor aus. Die verfassungsmäßige Verankerung der Staatsanwaltschaft als der Justiz zugehöriges Organ wurde im Rahmen der Ausarbeitung des Strafprozessordnungs-Reformgesetzes vom Justizminister in Aussicht gestellt und auch in den Text des Österreich-Konvents als Artikel 217 aufgenommen: „Die öffentliche Anklage sowie die justizielle Strafverfolgung obliegen den Staatsanwaltschaften“. Eine derartige Absicherung ist aus rechtsstaatlichen Rücksichten erforderlich, weil die Ausübung des strafrechtlichen Anklagemonopols durch Staatsanwälte mangels verfassungsmäßiger Basis nicht ausreichend gesichert ist.

Gibt es Bemühungen der Regierung, dies zu ändern?

Da die verfassungsrechtliche Absicherung des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege auch in das Regierungsprogramm für die laufende Gesetzgebungsperiode unter dem Kapitel "Justiz", im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Strafprozessreform mit 1.1.2008, aufgenommen wurde, bleibt zu hoffen, dass dieses Anliegen endlich realisiert wird.

Durch das neue Gesetz übernehmen jetzt die Staatsanwälte einen Teil der Arbeit, die früher die Untersuchungsrichter gemacht haben. Welche weiteren Aufgaben gibt es noch?

Der Staatsanwalt tritt als Garant für eine objektive und rechtsförmige Untersuchung an die Stelle des Untersuchungsrichters, der künftig in der Regel von einzelnen Ausnahmen abgesehen, nicht selbst ermittelt. Die Staatsanwälte übernehmen durch das Reformgesetz zahlreiche Aufgaben, die bisher von Untersuchungsrichtern wahrgenommen wurden. Dazu zählt etwa die Führung des vollständigen, staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsaktes, die Gewährung von Akteneinsicht an Betroffene, die Überwachung des Briefverkehrs und der Besuche von in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten, die Entscheidung über Beweisanträge, die Bestellung von Sachverständigen und Dolmetscher, die Anordnung einer Obduktion. Vielfältige neue Aufgaben kommen hinzu, so etwa die rechtliche Überwachung der polizeilichen Ermittlungen wie die Verwaltung der kriminalpolizeilichen Berichte. Dazu eine eigene Ermittlungstätigkeit, mit Begründung versehene Antragstellung an das Gericht zu bestimmten Beweisaufnahmen wie Tatrekonstruktion und Beschlagnahme oder zu Entscheidungen über Grundrechtseingriffe wie U-Haft oder Wohnungsdurchsuchung. Weiters etwa die Entscheidung über die Durchführung einer "kontrollierten Lieferung" von verbotenen oder verkehrsbeschränkten Gegenständen oder längerer verdeckter Ermittlung und über Einsprüche. Dazu noch die Einholung gerichtlicher Bewilligungen für die Beschlagnahme von Briefen, für die optische und akustische Überwachung von Personen, die Anordnung der Vorführung von Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung, umfangreiche Verständigungspflichten, die Ausarbeitung einer Stellungnahme bei Weiterleitung eines Einspruches oder eines Antrags auf Einstellung an das Gericht.  

Sollte das Dienstrecht der Staatsanwälte ähnlich jenem der Richter gestaltet werden?

Derzeit gibt es für Richter und für Staatsanwälte ein unterschiedliches Dienstrecht. Zwar ist durch das Staatsanwaltschaftsgesetz auf die Besonderheiten der Berufsgruppe der Staatsanwälte etwa in Bezug auf Ernennungserfordernisse Bedacht genommen, allerdings gilt für Staatsanwälte grundsätzlich das Dienst- und Disziplinarrecht der Beamten der allgemeinen Verwaltung. Wegen der identischen Ausbildung und der Durchlässigkeit zwischen den Berufsgruppen der Richter und der Staatsanwälte – die nach dem Regierungsübereinkommen verstärkt werden soll – sowie wegen der Nähe des Wirkens dieser Justizorgane wäre die Schaffung eines dem richterlichen Dienstrecht nachgebildeten staatsanwaltschaftlichen Dienstrechtes durch Herauslösung der Staatsanwälte aus dem Beamten-Dienstrecht und deren Übertragung in das StAG überfällig. Dies nicht zuletzt zum Schutz der Staatsanwälte vor allfälligen politischen Einflussnahmen.

Stichwort Unabhängigkeit. Wie sehen Sie das Weisungsrecht durch das Justizministerium?

Selbstverständlich muss es eine Letztverantwortung im sensiblen Bereich des staatsanwaltschaftlichen Handelns geben. Wenngleich Weisungen in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielen, bildet die Problematik um das Weisungsrecht des politisch bestellten Justizministers gegenüber Staatsanwälten in Einzelstrafsachen und damit verbundene Mutmaßungen vor allem im Zusammenhang mit der Anklage oder der Einstellung eines Strafverfahrens mit politischem Hintergrund ein ewiges Thema. Unsachliche Einflussnahmen in Strafverfahren gegen politische Entscheidungsträger werden immer wieder vermutet. Eine "Patentlösung" wurde noch nicht gefunden. Die Überlegungen reichen von der Übertragung des Weisungsrechtes vom Justizminister an ein unabhängiges Organ, etwa an den Generalprokurator oder an einen neu zu schaffenden Bundesstaatsanwalt, bis zu einer "Teilung" des Weisungsrechtes des Justizministers, wonach eine Weisung nur in Richtung der Erhebung einer Anklage, über die dann ein unabhängiges Gericht entscheidet, nicht aber in Richtung der Einstellung eines Verfahrens zulässig sein soll. In den einzelnen europäischen Staaten ist das Weisungsrecht gegenüber Staatsanwälten unterschiedlich geregelt. Allerdings ist eine transparente Ausübung des Weisungsrechtes weitgehend Standard. Zwar ist auch im österreichischen Staatsanwaltschaftsgesetz das Erfordernis der Schriftlichkeit in Bezug auf eine Weisung normiert. Auch hat der Staatsanwalt ein eingeschränktes Remonstrationsrecht. Die Veröffentlichung einer Weisung ist indes nur in sehr engen, gesetzlichen Grenzen zulässig. Im Regierungsprogramm ist ein Unterausschuss "zur Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle des Anklagemonopols" nach Vorbild der parlamentarischen Ausschüsse vorgesehen, dessen Ausgestaltung bzw. Tätigkeitsfeld allerdings nicht näher definiert ist.

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