Hass

Kampf dem Hass im Netz!

Die Bundesregierung hat sich dem Kampf gegen rassistische und diskriminierende Äußerungen in sozialen Medien verschrieben.

Hass bringt einen Menschen nicht weiter. Er führt in der Regel zu weiterem Hass bis hin zu Gewalt, die mitunter auch Unbeteiligte treffen kann. Es ist daher unser aller Aufgabe gegen menschenverachtende Hetze aufzutreten. Wann aber wird sie zu einem Fall für den Staatsanwalt? Wenn sie etwa den Tatbestand der Verhetzung (§ 283 StGB) erfüllt, wenn also zB jemand öffentlich zu Hass gegen bestimmte besonders geschützte Personengruppen, die zB nach der Hautfarbe, der Religion oder der sexuellen Orientierung definiert sind, aufstachelt oder diese in der Absicht beschimpft, ihre Menschenwürde zu verletzen. Sonstige qualifizierte Beleidigungen (§ 115 StGB) sowie üble Nachrede (§ 111 StGB) sind sogenannte Privatanklagedelikte, d.h. das Opfer muss selbst bei Gericht Anklage einbringen und trägt dabei das volle Kostenrisiko. Nur wenn eine Beschimpfung, Verspottung oder Misshandlung wegen der Zugehörigkeit zu einer der in § 283 Abs 1 StGB genannten Gruppen erfolgt, ist die Tat von der Staatsanwaltschaft – mit Ermächtigung des Opfers – zu verfolgen.

Was soll sich durch das Gesetzespaket gegen Hass im Netz im Strafrecht ändern?

Mit dem geplanten Maßnahmenpaket soll etwa die Strafbarkeit von Cybermobbing (§ 107c StGB) dahingehend verschärft werden, dass es bereits genügt, wenn jemand einmalig eine Tatsache oder ein Bild aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Opfers oder einen ehrverletzenden Kommentar beispielsweise über ein soziales Medium verbreitet.

Auch „Upskirting“ soll gerichtlich strafbar werden (§ 120a StGB), indem sowohl die Herstellung als auch die Verbreitung von Bildern der nackten oder bloß durch Unterwäsche bekleideten Geschlechtsteile, des Gesäßes und der weiblichen Brust unter Strafe gestellt werden.

Der Tatbestand der Verhetzung (§ 283 StGB) wird insofern erweitert, als auch die Menschenwürde verachtende Beleidigungen und Beschimpfungen gegen Einzelpersonen von dieser Bestimmung erfasst sind.

Leichter soll es für Opfer von Beleidigungen (§§ 115, 117 StGB) werden, da sie nunmehr direkt bei Gericht (ohne eigenes Kostenrisiko) die Anordnung zur Ausforschung des Nutzers einer IP-Adresse, einer E-Mailadresse oder einer Mobiltelefonnummer beantragen können, was bisher nur bei Offizialdelikten, d.h. bei Delikten, die von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt werden, möglich war.

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