Monarchie

1848 – 1850  Mit der Verordnung des Ministerrates vom 18. Mai 1848 wurden in Pressesachen erstmals Staatsanwälte als öffentliche Ankläger installiert. Im allgemeinen Strafverfahren sah erstmals die Strafprozessordnung vom 17.1.1850 Staatsanwälte vor. Die Einführung des Anklageprinzips und die Abkehr von der unerträglichen inquisitorischen Geheimjustitz waren der erste Schritt zu einem „fair trial“. Mit der kaiserlichen Entschließung vom 14. Juni 1849 wurden Grundsätze der neuen Justizverfassung festgelegt, die vorsahen, „dass ein besonderes Gesetz die Einrichtung und den Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft regeln“ werde.

1850 Diese Regelung kam in Gestalt des „provisorischen Organischen Gesetzes über die Staatsanwaltschaften“ vom 10. Juli 1850 zu Stande. Im Zuge der Wiedererstarkung des Absolutismus bereits vier Jahre später wurde es wieder beseitigt.

1907 Sowohl Vertreter der Richter als auch der Staatsanwälte gründeten 1907 die "Vereinigung österreichischer Richter". Wichtiger Gründungsväter aus Sicht der Staatsanwälte waren Karl Hermann Mayer und Robert Georg Winterstein. In den darauf folgenden Jahren kam immer wieder die Forderung auf, die Staatsanwälte in einer eigenen Vereinigung zu konzentrieren.

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