Position im Staatsgefüge

Zwar gehört die Institution seit jeher funktionell zur Justiz, wurde aber früher formal oft als Verwaltungsbehörde bezeichnet. Zur Verwaltung im eigentlichen Sinne zählen die Staatsanwaltschaften aber keineswegs. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte üben zwar hoheitliche Tätigkeiten aus, erlassen aber keine Bescheide, sondern ermöglichen im Sinne des Anklagegrundsatzes durch ihre Anträge erst ein Tätigwerden des Strafgerichtes. Sie sind daher Organe der Gerichtsbarkeit (Art. 90a B-VG).


Zwar gehört die Institution seit jeher funktionell zur Justiz, wurde aber früher formal oft als Verwaltungsbehörde bezeichnet. Zur Verwaltung im eigentlichen Sinne zählen die Staatsanwaltschaften aber keineswegs. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte üben zwar hoheitliche Tätigkeiten aus, erlassen aber keine Bescheide, sondern ermöglichen im Sinne des Anklagegrundsatzes durch ihre Anträge erst ein Tätigwerden des Strafgerichtes. Sie sind daher Organe der Gerichtsbarkeit (Art. 90a B-VG).

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