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Presseaussendung vom 15.6.2021 Klarstellung zur Diskussion um die Neuregelung von Untersuchungsausschüssen

Ermittlungsbehörden und Untersuchungsausschüsse müssen ihren Aufgaben uneingeschränkt nachkommen können

 

Die Frage zur zeitlichen Abfolge von Ermittlungsverfahren und Untersuchungsausschüssen stellt eine Abwägung von Interessen der Öffentlichkeit an der Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten und Privatsphäre des Einzelnen dar. Diese Abwägung muss die Politik treffen. Hiezu gibt es keine Forderung der StAV.

Die Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte stellt klar, dass Ermittlungsverfahren und Untersuchungsausschüsse völlig unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während es bei Ermittlungsverfahren um die Aufklärung von Straftaten geht, haben Untersuchungsausschüsse die Aufgabe, die – oft über eine strafrechtliche Relevanz hinausgehende – politische Verantwortlichkeit zu prüfen.

Diese Abgrenzung ist verfassungsrechtlich klar definiert und auch rechtsstaatlich geboten. Sowohl die Gerichtsbarkeit als auch das Parlament müssen in Zukunft im Rahmen dieser rechtlichen Vorgaben ihren Aufgaben uneingeschränkt und ungestört nachkommen können. Ob diese Verfahren parallel oder hintereinander durchgeführt werden, ist eine gesellschaftspolitische Frage, die allein von der Politik geklärt werden muss. Es gibt hiezu keine Forderungen der StAV.

Der VfGH hat zur geltenden Rechtslage klargestellt, dass die Bundesministerin für Justiz (und damit die Staatsanwaltschaften) einem Untersuchungsausschuss alle vorhandenen Unterlagen vorzulegen hat, die abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand haben können.

Konkret bedeutet das: Werden in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Datenträger sichergestellt, werden von den Ermittlungsbehörden nur jene darauf befindlichen Informationen auch verschriftet und dem Ermittlungsakt zugeführt, welche zur Klärung der bestehenden Verdachtsmomente in einem Ermittlungsverfahren relevant sind. Die restlichen Informationen, die aus solchen Sicherstellungen gewonnen wurden, werden vernichtet.

Für den Untersuchungsausschuss haben die Staatsanwaltschaften jedoch alle für den Untersuchungsgegenstand des Ausschusses „abstrakt relevanten“ Informationen zu verschriften und zu übermitteln, auch wenn diese für den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ohne Bedeutung sind.

Es steht für die Staatsanwaltschaften außer Frage, dass das Erkenntnis des VfGH umzusetzen und ihm auch zu folgen ist.

 

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