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Reform der staatsanwaltschaftlichen Weisungsspitze

Positionspapier
Kurzform
A. Ziele:

  • Die Weisungshierarchie soll eine nicht parteipolitisch besetzte, fachliche Weisungsspitze erhalten
  • Positionspapier
    Kurzform
    A. Ziele:

    • Die Weisungshierarchie soll eine nicht parteipolitisch besetzte, fachliche Weisungsspitze erhalten
    • Die Arbeit der Staatsanwälte soll zur Gänze einer rechtsstaatlichen Kontrolle durch die Gerichte unterworfen werden
    • Der Anschein, dass es parteipolitische Einflussnahme auf staatsanwaltschaftliches Handeln gibt, muss ausgeschlossen werden
    • Die Möglichkeit der unsachlichen Einflussnahme und des vorauseilenden Gehorsams muss beseitigt werden
    • Die Staatsanwaltschaft muss noch deutlicher als Teil der dritten Staatsgewalt sichtbar werden und durch ihre Spitze nach außen vertreten werden
    • Durch Straffung des Berichtswesens und der Weisungshierarchie müssen die Verfahren beschleunigt werden
    • Das verbleibende Weisungssystem soll transparent sein
    • Die Weisungshierarchie soll auch einem verstärkten Wissenstransfer dienen

    B. Modelle: 
    1. Oberster Staatsanwalt als "Ein-Gipfel-Lösung"
      Modell: Die Generalprokuratur (GP) wird vollständig zur Obersten Staatsanwaltschaft ausgebaut. Die bisherigen ministeriellen Abteilungen für Einzelstrafsachen und internationale Rechtshilfe werden in sie integriert. Die Berichtspflicht an den Justizminister wird ebenso abgeschafft wie dessen Weisungsrecht. Dieses Modell wird von der Vereinigung präferiert, weil die eingangs genannten Ziele dabei am konsequentesten umgesetzt werden.
      Systemänderung: groß.
      Personalaufwand: gering bis mittel. Die verstärkte Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesstaatsanwaltes braucht wohl zusätzliches Personal, auch ein Großteil der Aufgaben durch die bisherigen und zu übertragenden Abteilungen für Einzelstrafsachen des BMJ wahrgenommen werden wird.
      Vorteile: Anscheinsproblematik wird auf das erzielbare Minimum reduziert. Alle positiven Ziele werden maximal erreicht.
      Nachteile: Anbindung an und Kontrolle durch Parlament wird vermutlich am stärksten gefordert; das konterkariert die Vorteile zumindest teilweise.

      Zwei weitere Modelle wurden von der Vereinigung als Alternativen diskutiert:
       
    2. Generalstaatsanwalt als „Zwei-Gipfel-Lösung“
      Modell: Die GP wird zu einer Generalsstaatsanwaltschaft ausgebaut, indem die ministeriellen Abteilungen für Einzelstrafsachen und internationale Rechtshilfe integriert werden. Der Generalstaatsanwalt (nur dieser) unterliegt einer sehr stark eingeschränkten Berichtspflicht an den Justizminister; letzterer hat die Möglichkeit, generelle Weisungen („policies“) zu erteilen; die Weisungsmöglichkeit des Ministers in Einzelfällen wird eingeschränkt (etwa durch Verbot der Weisung auf Einstellung).
      Systemänderung: groß.
      Personalaufwand: mittel. Im Ministerium muss zusätzlich zu den auszulagernden Abteilungen ein (kleiner) Beraterstab für den Justizminister im Zusammenhang mit seinem Weisungsrecht bleiben. Um das System optimal aufzustellen und vor allem die Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, sollten an einigen Stellen (GenStA, OStAen) zusätzliche Planstellen eingerichtet werden.
      Vorteile: Weitgehende Einschränkung der Anscheinsproblematik und der Missbrauchsmöglichkeit. Weitgehende Verfestigung der Staatsanwaltschaft als Teil der dritten Staatsgewalt. Verstärktes Auftreten nach außen – die Staatsanwaltschaft hat ein Gesicht.
      Nachteile: Hoher Aufwand. Verfahrensbeschleunigung und Wissenstransfer in diesem System stärker erleichtert, aber dennoch weitere Maßnahmen dafür nötig.

    3. Generalprokuratur als "Weisenrat"
      Modell: Das Provisorium des Weisenrates wird in der Generalprokuratur (GP) institutionalisiert. Die bisherige Weisungshierarchie bleibt bestehen, die Strafrechtssektion legt jeden Akt mit ihrem Entscheidungsvorschlag an die GP vor, diese erstattet eine Stellungnahme an den Justizminister, der weiterhin als monokratische Spitze entscheidet.
      Systemänderung: sehr gering.
      Personalaufwand: sehr gering; einige VZK für Generalanwälte und Kanzleipersonal
      Vorteile: Einbindung der hohen Fachkompetenz und des Ansehens der GP. geringer Aufwand.
      Nachteile: Kaum Einschränkung der Anscheinsproblematik und der Missbrauchsmöglichkeit. Keine Verfestigung der Staatsanwaltschaft als Teil der dritten Staatsgewalt. Kein verstärktes Auftreten nach außen. Verfahrensbeschleunigung und Wissenstransfer nicht systemimmanent sondern nur durch weitere Reformen erreichbar.
    C. Ernennungsvoraussetzungen und –prozedere:

    • Richteramtsprüfung
    • Zumindest zehnjährige Berufserfahrung als Richter oder Staatsanwalt
    • im Zeitpunkt der Bewerbung aktiv in der Justiz tätig
    • lange Bestelldauer (acht bis zwölf Jahre)
    • keine Wiederbestellung
    • Dreiervorschlag durch staatsanwaltschaftliche Kommission an Bundespräsidenten, der nicht an Reihung gebunden ist
    • Abberufung im Rahmen des Disziplinarrechtes (eigener Senat)

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