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Seit dem II. Weltkrieg

1957 Die Vereinszwecke lesen sich wie folgt:

Hebung und Förderung der Rechtspflege im demokratischen Rechtsstaat, die Unterstützung und die Vertretung der ideellen und materiellen Interessen des Standes der Staatsanwälte, die soziale Fürsorge und Wohlfahrtspflege in Ansehung der einzelnen ordentlichen Mitglieder und ihrer Angehörigen, die Vorsorge für die Heranbildung des staatsanwaltschaftlichen Nachwuchses, sowie die Fortbildung der Staatsanwälte.


1957 Die Vereinszwecke lesen sich wie folgt:

Hebung und Förderung der Rechtspflege im demokratischen Rechtsstaat, die Unterstützung und die Vertretung der ideellen und materiellen Interessen des Standes der Staatsanwälte, die soziale Fürsorge und Wohlfahrtspflege in Ansehung der einzelnen ordentlichen Mitglieder und ihrer Angehörigen, die Vorsorge für die Heranbildung des staatsanwaltschaftlichen Nachwuchses, sowie die Fortbildung der Staatsanwälte.

1961 Nach langen und zähen Verhandlungen gelang eine bescheidene Erhöhung der Gehälter und Nebengebühren, eine Vermehrung der Dienstposten (heute Planstellen) und eine Verbesserung der Beförderungsrichtlinien für Staatsanwälte.

1980 Anfang 1980 wurde im Bundesministerium für Justiz ein Arbeitskreis eingereicht, der das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) vorbereiten sollte. Hier forderte die Vereinigung vor allem, dass Staatsanwälte offiziell als "Organe der Rechtspflege" anerkannt werden sollten. Weiters bemühten sie sich, das Weisungsrecht des Justizministers neu zu regeln. Größere Transparenz und Verbesserung der Rechtsstellung des einzelnen Staatsanwaltes sollten gewährleistet werden.

1986 Das Bundesgesetz über die staatsanwaltschaftlichen Behörden, kurz Staatsanwaltschaftsgesetz, wird beschlossen. Das Gesetz brachte zwar wesentliche Fortschritte vor allem klare gesetzliche Regelungen über die Ausübung des Weisungsrechtes, sollte aber erklärtermaßen nur einen ersten Schritt und einen ausbaufähigen Kompromiss darstellen.

1987 Die bisher dem Gericht vorbehaltene Verfahrenseinstellung wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB) kommt in die Kompetenz der Staatsanwälte.

1988 Das Jugendgerichtsgesetz sieht Möglichkeiten des Verfolgungsverzichtes durch die Staatsanwaltschaft vor.  

1993 Reform des Haftrechtes. Die Untersuchungshaft darf vom Richter nur mehr über Antrag des Staatsanwaltes verhängt werden.

1997 Das Suchtmittelgesetz sieht eine vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt vor („Helfen statt Strafe“).

2000 Einführung der „Diversion“. Der Staatsanwalt kann statt Anklage zu erheben ein breites Spektrum außergerichtlicher Maßnahmen anwenden (Verhängung eines „Bußgeldes“, Tatausgleich, Einstellung des Verfahrens auf Probe, Anordnung der Bewährungshilfe ) und übernimmt damit neuerlich richterliche Aufgaben.

2008 Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes. Der Staatsanwaltschaft wird die Leitung des Ermittlungsverfahrens übertragen. Die verfassungsrechtliche Stellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit wird in Art. 90a B-VG festgeschrieben.

Literaturhinweis: Strasser, Gottfried: Standesvertretung und Standespolitik. In: Pilgermair (Hg.), Staatsanwaltschaft im 21. Jahrhundert. Aufgaben – Positionen – Perspektiven, Wien, Verlag Österreich, 2001. S385 – 403

Müller, Otto F.: Die Standesorganisation der Staatsanwälte. In:Liebscher/Müller (Hg.), Hundert Jahre österreichische Strafprozessordnung 1873 – 1973, Wien, Springer-Verlag, 1973

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