Auf eine neue „unabhängige und weisungsfreie Bundesstaatsanwaltschaft“ sollte verzichtet werden, käme sie unter politische Kontrolle.
Seit vielen Jahren beschäftigt Politik, Justiz und auch die interessierte Medienöffentlichkeit die Frage, ob auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren (partei-)politisch unsachlich Einfluss genommen werden könne. Die einen stellen dies immer wieder in den Raum, die anderen bestreiten eine solche Möglichkeit vehement. Befeuert wird diese Diskussion auch dadurch, dass der jeweilige Bundesminister für Justiz, somit ein Regierungsmitglied und damit eine regelmäßig intensiv in das parteipolitische Geschehen eingebundene Person die staatsanwaltschaftliche Weisungsspitze bildet. Damit ist im Ergebnis ein Politiker gegenüber allen Staatsanwälten weisungsbefugt. Jetzt kann man sich natürlich fragen, ob das überhaupt ein Problem darstellt. Denn auch Politiker müssen sich an die bestehende Rechtsordnung halten und höchstes Interesse an sachgerechten Entscheidungen in ihrem Ressort haben. Also „alles paletti“? Mitnichten, denn diese „politische Weisungsspitze“ stellt sowohl für den Justizminister als auch für die Staatsanwaltschaften in der allgemeinen Wahrnehmung immer wieder ein veritables Problem dar. Der Anschein, ein Politiker könnte unsachlich Einfluss auf Strafverfahren nehmen (Anscheinsproblematik), belastet einerseits die Justiz mit dem Vorwurf der „Zwei-Klassigkeit“ und setzt andererseits auch den Justizminister dem Vorwurf aus, prominente und einflussreiche Personen könnten es sich – anders als der „Normalbürger“ – „richten“. Abhängig vom politischen Blickwinkel kann man es als Justizminister eigentlich nur falsch machen. Solcherart müsste das Weisungsrecht über die Staatsanwaltschaften geradezu das ungeliebte Kind jedes Justizministers sein. Und dennoch wurde es nie weggelegt – bis heute nicht.
Zuletzt nahm die Diskussion um die Weisungsspitze wieder Fahrt auf. Eine von Justizministerin Dr.in Alma Zadić, LL.M. einberufene Arbeitsgruppe soll zur Schaffung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft Reformvorschläge erarbeiten.
Das ist gut so! Gleichzeitig ist aber Vorsicht geboten, um nicht das Kind mit dem Bade auszuschütten und ein schlechteres, als das aktuelle System zu schaffen.
Ein neues Konzept, das auch dem Anschein nach die erforderliche Politikferne gewährleistet, könnte vielleicht so aussehen:
Das Weisungsrecht des Justizministers sollte unter Beibehaltung des staatsanwaltschaftsinternen Weisungszugs zwecks Qualitätssicherung auf eine neue staatsanwaltschaftliche Weisungsspitze übergehen. Diese sollte als staatsanwaltschaftliches Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit iSd Art 90a erster Satz B-VG („Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit.“) bundesverfassungsrechtlich verankert werden.
An der Spitze sollte eine zum Richteramt befähigte Person (was auch bei Staatsanwälten der Fall ist) stehen die aufgrund langjähriger Justizpraxis über herausragende Expertise im Strafrecht verfügt. Ernannt soll sie durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Bundespräsidenten aus dem Vorschlag einer unabhängigen Justiz-Kommission werden. Eine vorzeitige Amtsenthebung darf nur im Rahmen eines Straf- bzw Disziplinarverfahrens durch ein unabhängiges Gericht erfolgen und nicht von tagespolitisch wechselnden Mehrheiten im Parlament abhängen.
Ganz entscheidend ist, wer die Tätigkeit dieser Weisungsspitze künftig kontrolliert und wem diese gegenüber wie verantwortlich ist.
Eine neue staatsanwaltschaftliche Weisungsspitze darf ausschließlich einer rechtlichen Kontrolle durch unabhängige Gerichte und keiner „politischen“ Kontrolle durch das Parlament unterliegen. Eine Kontrolle laufender Verfahren durch einen parlamentarischen Unterausschuss ist klar abzulehnen.
Die Weisungsspitze als ministergleich anzusehen oder weisungsfreien Organen gemäß Art 20 Abs 2 B-VG vergleichbar dem Interpellationsrecht, also dem Fragerecht des Parlaments nach Art 52 Abs 1a B-VG zu unterstellen, verlagert sie zwar weg von einem Regierungsmitglied, lässt aber die Anscheinsproblematik aufgrund der Verantwortlichkeit gegenüber einem kontrollierenden „politischen Organ“ bestehen. Vielmehr wäre ein Vergleich zu nicht der Interpellation unterliegenden Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit geboten. In diesem Sinne dürfen auch Untersuchungsausschüsse weder in die Gerichtsbarkeit noch in die weisungsfrei gestellte Bundesverwaltung eingreifen, was dafür spricht, auch die Weisungsspitze nicht als Adressat des – stets auf die Verwaltung und nicht auf die Gerichtsbarkeit bezogenen – parlamentarischen Untersuchungsrechts zu sehen. Diese wäre auch nicht zu ihren „politischen Vorstellungen und Einschätzungen“ zu befragen, wofür das strenge Legalitätsprinzip nach StGB und StPO keinen Raum lässt. Solche „Vorstellungen“ können somit keinen Beurteilungsmaßstab bei der Ausübung der staatsanwaltschaftlichen Fachaufsicht bilden.
Damit bleiben aber nur noch rechtliche Aspekte in Einzelstrafsachen für die Ausübung des parlamentarischen Fragerechts über, deren abschließende Klärung aber ausschließlich unabhängigen Gerichten vorbehalten sein sollte. Denn aus rechtlicher Sicht willkürfrei und damit mängelfrei geübtes Ermessen der Weisungsspitze sollte nicht durch eine parlamentarische Überprüfung ersetzt/evaluiert werden. Oder wie wäre zu verfahren, wenn eine über alle Instanzen durch unabhängige Gerichte für rechtskonform beurteilte Hausdurchsuchung durch die politische/parlamentarische Brille betrachtet, als politjustizieller Willkürakt gescholten würde? Wären dann die Hausdurchsuchung und deren allfälliges Ergebnis null und nichtig? Wohl nicht, oder? Was ist aber dann die Folge? Kritik an der Staatsanwaltschaft oder gar die Abberufung der Weisungsspitze durch das Parlament trotz rechtskonform gesetzter Maßnahme?
Bloß die ressortverantwortliche Bundesministerin als oberstes Verwaltungsorgan und Adressatin des parlamentarischen Interpellationsrechts künftig durch eine „ministergleich“ ausgestaltete Weisungsspitze zu ersetzen würde somit die Staatsanwaltschaften nur verstärkt und ungewollt in die parteipolitische Auseinandersetzung ziehen.
Wie ernst der Politik die Schaffung einer auch dem Anschein nach unabhängigen Weisungsspitze ist, wird die Zukunft weisen. Sollte der „große Wurf“ durch weitere Stärkung justizieller Unabhängigkeit realpolitisch (noch) nicht gelingen, so wäre es besser, das Thema „Bundesstaatsanwalt“ vorläufig zurückzustellen, als eine Reform zu beschließen, die der erforderlichen klaren Trennung von Justiz und Politik nicht ausreichend gerecht wird.