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Staatsanwälte – Verankerung in der Verfassung

1849 wurden die Staatsanwaltschaften geschaffen, im Dezember 2007 wurden die Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit in der in der Verfassung verankert. 

1849 wurden die Staatsanwaltschaften geschaffen, im Dezember 2007 wurden die Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit in der in der Verfassung verankert. 

Eingerichtet in der Mitte des 19. Jahrhunderts, erhielten die Staatsanwaltschaften erst mit dem Staatsanwaltschaftsgesetz 1986 ein eigenes Gesetz um eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung zu schaffen. Dieses Gesetz stellte aber erklärtermaßen nur einen Anfang dar und sollte in den folgenden Jahren ausgebaut und zu einem Dienst- und Organisationsrecht entwickelt werden, das nach dem Vorbild des Richterdienstgesetzes der Stellung der Staatsanwälte als Organe der dritten Staatsgewalt Rechnung trägt. Im Bundes – Verfassungsgesetz schienen die Staatsanwaltschaften und die dort ernannten Staatsanwälte überhaupt nicht auf. Einen Antrag zur Aufnahme in die Verfassung brachte die Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte im Zuge des Österreich-Konvents zwar ein, aber mit dem Scheitern des Konvents scheiterten auch vorerst die Bemühungen in die Verfassung aufgenommen zu werden. Im Dezember 2007 gelang aber der große Durchbruch. Art. 90a B-VG normiert nun: "Staatsanwälte sind Organe der Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr."

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