Foto Kogler Koller GenStA

StAV bei VK Kogler zum Thema Generalstaatsanwalt*anwältin

In einem ersten Termin mit Herrn VK und BM für Justiz Werner Kogler wurden die unabdingbaren Voraussetzungen und die „roten Linien“ einer Reform der staatsanwaltschaftlichen Weisungsspitze erörtert.

Die Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (StAV) konnte sich heute in einem ersten persönlichen Gespräch mit Herrn Vizekanzler und Bundesminister für Justiz Werner Kogler über die Rahmenbedingungen, unter denen die Schaffung eines*r unabhängigen General- bzw. Bundesstaatsanwaltes*anwältin vorstellbar wäre, austauschen.

Es konnte schnell Einigkeit darüber erzielt werden, dass oberstes Ziel einer Reform sein muss, jegliche Einflussnahme der Politik auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder auch nur den Anschein einer solchen Einflussnahme auszuschließen und für höchstmögliche Unabhängigkeit zu sorgen. 

Dabei werden folgende Kriterien entscheidend sein:

Allen voran darf es eine parlamentarische Kontrolle nur für bereits abgeschlossene Ermittlungsverfahren geben. „Die Gesetzgebung hat auf die Gerichtsbarkeit nur in einer einzigen Form Einfluss: Sie macht die Gesetze, an die sich die Gerichte halten müssen.“ hält das Parlament auf seiner eigenen Website fest (https://www.parlament.gv.at/PERK/PARL/POL/ParluGewaltenteilung/).

Wir befürworten eine Qualitätskontrolle unserer Arbeit. Sie soll wie bisher durch unabhängige Gerichte und künftig eine*n unabhängigen Generalstaatsanwalt*anwältin erfolgen. Wir Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten jedoch geschlossen gegen Eingriffe in bisher unangefochtene Grundsätze, die unseren entwickelten Rechtsstaat ausmachen, auf. Ein solch zentraler Grundsatz ist die Gewaltentrennung. Wir halten daher fest, dass ein Einfluss auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, also in die Arbeit der dritten Staatsgewalt, durch eine andere Staatsgewalt wie etwa das Parlament, ausgeschlossen sein muss. Derartige politische Kontrolle kann höchstens die nachträgliche Überprüfung staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit umfassen.

Zum anderen werden die persönlichen Voraussetzungen eines*r Generalstaatsanwaltes*anwältin
sowie die Form der Bestellung ein entscheidendes Kriterium sein. Er*Sie muss die Befähigung zum Richteramt sowie eine langjährige Erfahrung im Strafrecht aufweisen und darf in den letzten fünf Jahren vor der Ernennung kein politisches Amt innegehabt haben. Nur so ist eine ausreichende Unabhängigkeit der Person garantiert.

Die Ernennung muss ebenfalls möglichst unabhängig von politischer Einflussnahme erfolgen. Die größtmögliche Unabhängigkeit würde die Installation eines „Rates der Gerichtsbarkeit“ gewährleisten, also eines gesetzlich festgelegten Experten*innengremiums, welches alle Ernennungen im Bereich der unabhängigen Justiz vornimmt.

(Foto: BMJ/Nedic)

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