Stellungnahme der Richtervereinigung und der BV Richter und Staatsanwälte in der GÖD zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014

Die Vereinigung Österreichischer Richterinnen und Richter und die Bundesvertetung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (BV 23) begrüßen die grundsätzlichen Intentionen des gegenständlichen Gesetzesentwurfes, Strafverfahren zu beschleunigen und effizienter zu gestalten. Auch die Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters in komplexen Schöffenverfahren, die Möglichkeit (auch) im Bereich des Tatausgleiches von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, die klarstellenden Bestimmungen zur Medientätigkeit der Staatsanwaltschaften sowie die Beseitigung von Redaktionsversehen ist jeweils positiv zu beurteilen.

Kritisch anzumerken ist jedoch zunächst die (neuerlich) sehr kurze Stellungnahmefrist. Knapp mehr als zwei Wochen erschweren eine fundierte Auseinandersetzung mit den teils tiefgreifenden, der BV 23 erstmals am 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebrachten Änderungs-vorschlägen beträchtlich.

Auch die BV 23 hat höchstes Interesse an einer – unter Berücksichtigung der bestehenden legistischen, personellen und sachlichen Rahmenbedingungen – zügigen aber auch zugleich gründlichen Verfahrensführung.

Bedauerlich ist der offenbar bei politischen Entscheidungsträgern bestehende Eindruck (welcher offenkundig zur beabsichtigten gerichtlichen Überprüfung der Dauer staats-anwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren geführt hat [§ 108a StPO]), dass die Staatsanwalt-schaften (und offenbar auch die im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht [Berichts- und Weisungskette] befassten Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz) Strafverfahren nicht so zielstrebig und rasch wie möglich führen bzw nicht auf eine solche Verfahrensführung hinwirken. Dieser Eindruck ist unzutreffend; der solcherart implizit geäußerte Generalverdacht wird zurückgewiesen!

Die österreichischen (Ober-) Staatsanwältinnen und (Ober-) Staatsanwälte sowie die befassten Angehörigen des Bundesministeriums für Justiz arbeiten bereits jetzt an der Gren-ze der zumutbaren Leistungsfähigkeit. Die Dauer der von ihnen zu führenden bzw zu über-wachenden Ermittlungsverfahren orientiert sich maßgeblich auch an den personellen und legistischen Rahmenbedingungen die ihnen der österreichische Gesetzgeber steckt. Durch eine bevorstehende Verfahrensdauerprüfung zusätzlich aktivierbare Kapazitäten bestehen nicht. Somit wird bezweifelt, dass die vorgeschlagene (weiteren personalintensiven Arbeits-aufwand verursachende [auch die Wirkungsfolgenabschätzung geht von einem „erhöhten Begründungsaufwand" aus]) und zusätzlich zu den ohnehin schon umfangreich bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Aussicht genommene gerichtliche Überprüfung der höchstzulässigen Dauer des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens geeignet sein wird, eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken. Übereinstimmung besteht jedoch dahingehend, dass eine solche „staatsanwaltschaftsexterne" Kontrolle ausschließlich nur den unabhängigen

Gerichten zukommen kann; anderes wäre gegenüber den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten als Organe der Gerichtsbarkeit (Art 90a B-VG) nicht akzeptabel.

Gegen die Einführung eines Mandatsverfahrens (§ 491 StPO) besteht dem Grund nach kein Einwand. Die Prüfung von Möglichkeiten, Strafverfahren bei ausreichendem Rechtsschutz effizienter zu führen, wird begrüßt. Teilweise ist die geplante konkrete Ausgestaltung jedoch kritisch zu sehen. In diesem Sinne wird insbesondere zur Verhängung bzw zum Widerruf von Freiheitstrafen mittels Strafverfügung angemerkt, dass der unmittelbare persönliche Eindruck durch das Gericht eine wesentliche Grundlage für eine sachgerechte Strafbemessung bildet. Der allfälligen Gefahr einer vorschnellen bzw undifferenzierten „Zustimmung" des Angeklagten zu einer bedingten/unbedingten Freiheitsstrafe könnte durch weitere flankierende Maßnahmen (siehe hiezu unten) begegnet werden.

Die geplanten Änderungen werden zu einem personellen Mehrbedarf (insbesondere bzgl § 108a StPO sowohl im richter- als auch staatsanwaltschaftlichen Bereich) führen. Ent-lastungen im Bereich der Staatsanwaltschaften sind nicht zu erblicken. Die erwarteten – selbst nach der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) schwer quantifizierbaren – Einsparungen, insbesondere durch die Einführung eines Mandatsverfahrens und die erhoff-te Verkürzung von Ermittlungs- und Hauptverfahren, erscheinen keineswegs gesichert.

II. Im Besonderen:


1. Beginn des Ermittlungsverfahrens / Anfangsverdacht / Verdächtiger / kein Ermitteln bei bloß allgemein zugänglichen Informationsquellen (§§ 1 Abs 2 und 3, 2 Abs 1, 48 Abs 1 und 2, 91 Abs 2 StPO):

Der Telos der beabsichtigten Änderungen wird ausdrücklich begrüßt. Insbesondere bezüglich haltloser bzw substratloser Anzeigen (teils auch gegen „immune" Personen allge-meiner Vertretungskörper) sollte eine Verfahrensbeschleunigung erzielt werden und eine mit dem Beschuldigtenbegriff verbundene Stigmatisierung durch alternative Erledigungs-möglichkeiten vermieden werden.

Um diese Stigmatisierung nicht selten haltlos bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige Gebrachter zu vermeiden, wird jedoch angeregt, den (bereits solche stigmatisieren-den Elemente enthaltenden) Begriff des „Verdächtigen" durch jenen des (wertneutraleren) „Angezeigten" zu ersetzen. Die Rolle des „Angezeigten" sollte bis zur Feststellung eines hinreichenden Anfangsverdachtes bzw bis zum Absehen von der Einleitung eines Ermittlungs-verfahrens (§ 35c StAG) bestehen. Ab vorliegendem Anfangsverdacht sollte bis zur allfälligen Verfahrenseinstellung oder Anklageerhebung (ab diesem Zeitpunkt gemäß § 48 Abs 1 Z 2 StPO „Angeklagter") der einheitliche Begriff „Beschuldigter" Verwendung finden, was eine je Einzelfall individuell vorzunehmende (womöglich auch im Register zu erfassende) Unter-scheidung zwischen „Verdächtigen" und „Beschuldigten" (je nachdem ob Letzterer als sol-cher vernommen oder gegen ihn Zwang ausgeübt wurde) entbehrlich machen würde. Dies würde eine einzige Verfahrensrolle für die „Vorermittlungsphase" (bis zum Anfangsver-dacht) bringen und (ab festgestelltem Anfangsverdacht) im Ermittlungsverfahren am allge-mein akzeptierten Beschuldigtenbegriff festhalten ohne zusätzlich noch eine weitere Rolle eines „Verdächtigen" als quasi „kleinen Beschuldigten", dem ohnehin alle Beschuldigten-rechte zukommen sollen (§ 48 Abs 2 StPO), einzuführen. Dass in der medialen Berichterstat-tung zwischen Verdächtigem und Beschuldigtem hinreichend unterschieden wird bzw in der öffentlichen Wahrnehmung der erstgenannte Begriff als weniger stigmatisierend wahrge-nommen wird, wird bezweifelt. Diesfalls wäre jedoch die angedachte Unterscheidung ohne nennenswerten Nutzen für den angestrebten Zweck und könnte der damit verbundene Aufwand entfallen. Dass die Staatsanwaltschaften über den (infolge polizeilicher Beschul-digtenvernehmung) Rollenwechsel vom Verdächtigen zum Beschuldigten teilweise erst verspätet (etwa durch verspätete Erstattung des Abschlussberichtes) Kenntnis erlangen wird, wird der in das Strafverfahren verfangenen Person regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen.

Warum schließlich nur der Anzeiger (§ 35c StAG), nicht aber auch der (vielleicht so-gar über die Medien in Kenntnis der gegen ihn erstatteten Anzeige befindliche) Angezeigte (sofern dessen Adresse mit geringem Aufwand zu ermitteln ist) vom Absehen von der Einlei-tung eines Ermittlungsverfahrens zu verständigen ist, ist nicht erkennbar. Da ein Fortführungsantrag (§ 195 StPO) gegen dieses Vorgehen nicht zulässig ist (§ 35c StAG), sollte klarstellend

angeführt werden, dass diese Verständigungen keine Darstellung der Erwägungen der Staatsanwaltschaft für ihr Vorgehen enthalten müssen. Andernfalls wäre in dieser Erle-digungsform kein effizienzsteigernder Effekt im Bereich der erstinstanzlichen Staatsanwalt-schaften zu erblicken.

Durch Substituierung des unzulässigen Fortführungsantrages durch einen expliziten Hinweis auf die (ohehin stets bestehende) Möglichkeit, der Einbringung einer Aufsichtsbe-schwerde gemäß § 37 StAG bei den übergeordneten Oberstaatsanwaltschaften ist jedoch eine deutliche Mehrbelastung im Bereich der Oberstaatsanwaltschaften zu befürchten. Da die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde ohnehin stets möglich ist und selbst bei juristisch unerfahrenen Personen regelmäßig als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, erscheint ein Entfall des expliziten Hinweises auf die Aufsichtsbeschwerde vertretbar. Dies insbesondere auch darum, um keine Missverständnisse im Verhältnis zur richterlichen Überprüfung im Rahmen des Fortführungsantrages bei vorangegangener Verfahrenseinstellung aufkommen zu lassen.

Bei bestimmten Anzeigern ist bei unterbliebener Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen überdies mit einer Folgeanzeige gegen das betreffende Organ der Oberstaats-anwaltschaft zu rechnen, was den zuvor geschilderten Vorgang wieder in Gang setzt. Ob mit dieser Verlagerung von Beschwerdemöglichkeiten in den staatsanwaltschaftlichen Auf-sichtsbereich eine Effizienzsteigerung erzielt werden kann, wird bezweifelt. Allenfalls könnte eine Verschlankung der Bewältigung solcher Fortführungsanträge durch eine Zuständigkeit des Einzelrichters beim Landesgericht erwogen werden (dzt Senat von drei Richtern [§ 31 Abs 6 Z 3 StPO]). Diesfalls wäre die Bestimmung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom StAG in die StPO zu transferieren.

Die in § 91 Abs 2 StPO geplante Legaldefinition des Begriffes „Ermittlung" könnte Fragen aufwerfen:

Zunächst ist unklar, ob die bisher für Ermittlungsverfahren geltenden Zuständigkeits-bestimmungen (§§ 25 ff StPO) bei mangelnder Einleitung eines solchen auch für die voran-gehende „Vorprüfungsphase" zwecks Klärung eines allenfalls bestehenden Anfangsverdach-tes gelten. Dies sollte der Fall sein und wird um eine entsprechende Klarstellung ersucht.

Zu fragen ist, ob und wenn nein warum nicht zB überaus zeitaufwändige und uU kompexe Recherchen in allgemein zugänglichen Informationsquellen (Bibliothek, Internet etc) nicht als Ermittlung zu betrachten sind. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismä-ßigkeit und unter Berücksichtigung, dass das (uU zeitintensive und komplexe) Nutzen allge-mein zugänglicher Informationsquellen für den Verdächtigen weniger eingriffsintensiv ist, als etwa (zum selben Ermittlungsziel führende) Anfragen bei dessen Dienstgeber, könnte ein „Vorrang" der (offenkundig ebenso aufklärungsgeeigneten und eindeutig naheliegenden) Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen gegenüber den herkömmlichen Ermitt-lungsschritten in den Erläuterungen zum Ausdruck gebracht werden. Da von der Entschei-dung, ob „normal" ermittelt wird oder zunächst bloß allgemein zugängliche Informations-quellen genutzt werden, auch die Rechte des Angezeigten (nämlich als Verdächtiger bzw Be-schuldigter oder aber bis zur Klärung ob überhaupt ein Anfangsverdacht vorliegt als „Ange-zeigter") abhängig sind, könnte damit dem allfälligen Einwand einer „taktischen" Auswahl der „Aufklärungsmittel" und dem daran möglicherweise anschließenden Vorwurf, dadurch gezielt materiell Beschuldigte um ihre Rechte zu bringen, sachgerecht begegnet werden. Ei-ne für jedermann allgemein zugängliche Informationsquelle ist zB auch „das Leben auf der Straße". Sollen in diesem Zusammenhang gemachte Wahrnehmungen infolge ihrer allge-meinen Zugänglichkeit auch unter den Begriff „jedermann zugängliche Informationsquelle" fallen? Allenfalls könnte zu ähnlichen Konstellationen eine Klarstellung in den Erläuterungen erfolgen.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass der angedachte Lösungsansatz, welcher gerichtliche Kontrolle unter Beteiligung des „Opfers" ausschließt, mit Blick auf das bestehende Berichts- und Weisungsverhältnis, auch geeignet sein könnte, die Anscheins-problematik bezüglich des Weisungsrechtes des Bundesministers für Justiz als Mitglied der Bundesregierung in Einzelfällen weiter zu verschärfen.

2. Vorläufiger Rücktritt bei Tatausgleich (§§ 26 Abs 2, 37 Abs 2, 204 Abs 1 und 3, 205 Abs 2 und 5 StPO):

Die geplanten Änderungen werden begrüßt. In den Erläuterungen sollte es zu den §§ 26, 37 StPO anstelle „Abs 3" wohl richtig „Abs 2" lauten.

Fraglich ist, ob der fallbezogene „durchbrochene Zusammenhang" auch für den Fall der Verfahrensfortsetzung (etwa bei gescheiterten Tatausgleich) gelten soll. Ist bei Scheitern des Tatausgleiches dieses Verfahren (bei Zuständigkeit von Gerichten gleicher Ordnung im Hauptverfahren und bei zuvor unterbliebener gemeinsamer Führung der Ermittlungsverfah-ren) in ein anderes älteres Verfahren einzubeziehen? Hat bei Scheitern des Tatausgleiches eine Einbeziehung in ein anderes (jüngeres) Ermittlungsverfahren zu erfolgen, in welchem im Hauptverfahren die Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichtes besteht? Oder wird die-ser „durchbrochene Zusammenhang" fortgesetzt?

Allenfalls könnte weiters klargestellt werden, inwieweit ein „vorläufiger Rücktritt" und die diesbezüglichen Konnexitätsregeln auch auf die §§ 209a und 209b StPO Anwendung finden.

3. Zur „Befristung" des Ermittlungsverfahrens (§§ 31 Abs 1, 108 Abs 2, 108a, 516 Abs 10 StPO):

Vorauszuschicken ist, dass die geplanten Änderungen nicht die Ursachen für die ver-einzelt überlangen Verfahrensdauern bekämpfen werden. Diese sind vielmehr in der Kom-plexität der Verfahren, der bestehenden geringen Personalausstattung (auch an entspre-chendem Hilfspersonal, fehlende justizeigene IT-Abteilung zur Sicherung und Auswertung großer Datenmengen) und den legistischen Rahmenbedingungen zu erblicken. Auf die all-gemeinen Ausführungen wird verwiesen. Im Übrigen kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die durch die gerichtliche Kontrolle der Dauer des Ermittlungsverfahrens be-wirkte „Befristung" zu einer Verlagerung von Beweisaufnahmen in das Hauptverfahren bei-trägt.

Weshalb die beabsichtigte Novellierung zunächst mit Blick auf den ohnehin beste-henden, in § 108 Abs 1 Z 2 StPO geregelten und spätestens bereits ab sechs Monaten ab Be-ginn des Strafverfahrens zulässigen Antrag auf Einstellung, wonach das Gericht das Ermitt-

lungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen hat, wenn der bestehende Tat-verdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer wei-teren Klärung des Sachverhaltes eine Intensivierung des Verdachtes nicht zu erwarten ist, erforderlich wäre, ist nicht zu erkennen. Dies umso mehr, als das Gericht nach dem neuen § 108a Abs 2 StPO ohnehin eine Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs 1 Z 1 und 2 StPO zu prüfen hat. Bezüglich unbekannter Täter verweisen die Erläuterungen neben der Behaup-tung, dass diese durch die Dauer des Verfahrens nicht belastet wären, auch auf deren Mög-lichkeit, nach ihrer Ausforschung ohnehin einen Antrag gemäß § 108 StPO zu stellen. Das gilt gleichermaßen aber auch (regelmäßig überdies in einem früheren Verfahrensstadium) für bekannte Täter.

Unklar ist auch die im Gesetzestext und den Erläuterungen enthaltene Regelung, dass das Gericht (soweit es keine Einstellung des Verfahrens gemäß § 108 Abs 1 Z 1 und 2 StPO vornimmt) ausspricht, „ob" die Voraussetzungen für eine Fortführung des Ermittlungs-verfahrens über die dreijährige Dauer hinaus (§ 108 Abs 1 zweiter Satz StPO), vorliegt. Das „ob" kann bedeuten, dass die Voraussetzungen vorliegen oder auch nicht. Im letzten Fall hätte das Gericht aber wohl nach der Intention des Gesetzgebers das Verfahren bereits ge-mäß § 108 Abs 1 Z 1 und 2 StPO einzustellen. Das „ob" wäre wohl durch ein „dass" zu erset-zen. Den gleichen Effekt hätte eine amtswegige (siehe dazu unten) Prüfung nach § 108 Abs 1 StPO nach drei Jahren und sodann im Abstand von jeweils zwei Jahren gehabt.

Oder ist die Fallkonstellation denkbar, dass das Gericht ausspricht, dass die Voraus-setzungen nach § 108a Abs 1 zweiter Satz StPO nicht (mehr) vorliegen, jedoch nicht gleich-zeitig eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 108 Abs 1 Z 1 und 2 StPO vornimmt? Ist Folge eines solchen Ausspruches, dass die Staatsanwaltschaft nicht mehr ermitteln darf sondern nur noch (wohl mangels Ermittlungsverfahrens fristungebunden) einzustellen oder anzukla-gen hat? Wenn relevantes Beweismaterial nach einem Ausspruch des Gerichtes, dass die Voraussetzungen nach § 108a Abs 1 zweiter Satz StPO nicht (mehr) vorliegen, einlangt, kann dann das Ermittlungsverfahren fortgesetzt werden? Um eine entsprechende Klarstellung darf ersucht werden.

Warum sich die Passage „hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen" nur bei der verlängerten Frist findet (§ 108 Abs 3 StPO), ist unklar. Soll ab Ablauf der Verlänge-rung die bloße Verfahrensdauer bei unterbleibender Befassung des Gerichtes zwecks weite-rer Verlängerung einen zwingenden Einstellungsgrund bilden? Wie die Erläuterungen zur unterbliebenen Festsetzung einer absoluten Höchstfrist zutreffend ausführen, stünde dies jedoch mit dem Prinzip der amtswegigen Wahrheitsforschung und dem staatlichen Auftrag zur Strafverfolgung nicht im Einklang.

Nicht ersichtlich ist überdies, warum zwingend amtswegig die Staatsanwaltschaft in allen betreffenden Fällen mit einer Stellungnahme das Gericht mit der Frage der Ermitt-lungsdauer zu befassen hat und eine solche Überprüfung nicht bloß auf Antrag des Beschul-digten erfolgen kann. Außer im Bereich der Untersuchungshaft gelangt – soweit überblick-bar – das umfangreiche Rechtsschutzinstrumentarium in Form nachprüfender gerichtlicher Kontrolle immer auch auf Antrag des jeweils Betroffenen zur Anwendung. Warum im vorlie-genden Fall (allenfalls auch gegen den Willen des Beschuldigten, der uU wie beim Anklage-einspruch ganz bewusst eine [weitere] gerichtliche Bestätigung des gegen ihn bestehenden Tatverdachtes und dessen oftmals [wiederholte] mediale Darstellung vermeiden möchte) zwingend amtswegig vorzugehen ist, ist nicht ersichtlich. Der in den Erläuterungen als Be-gründung befürchtete „Konflikt" mit der Staatsanwaltschaft erscheint einerseits aus Sicht der Staatsanwaltschaften nicht nur inhaltlich unberechtigt (auch diese sind als Organe der Gerichtsbarkeit zur Objektivität verpflichtet [§ 3 StPO]) und trifft andererseits auch auf alle anderen gegen die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit gerichteten Rechtschutz-instrumentarien gleichermaßen zu.

Hinzu kommt, dass nicht klar ist, ob sich die Prüfung der Verfahrensdauer auf den Akt (angezeigten Lebenssachverhalt) in seiner Gesamtheit bezieht oder ob diese Prüfung für jeden einzelnen Beschuldigten gesondert und individuell vorzunehmen ist. Wenn der Geset-zestext und die Erläuterungen davon sprechen, das in Anlehnung an die Regelung der Höchstdauer der Untersuchungshaft auch für das Ermittlungsverfahren „ab der ersten ge-gen einen (bzw den) Verdächtigen (Beschuldigten) gerichteten Ermittlung eine Höchstfrist eingeführt werden" soll, so spricht dies eher für eine personenbezogene Betrachtung.

Wenn nun in Verfahren gegen zahlreiche Beschuldigte in die Fristen Zeiten eines gerichtlichen Ver-fahrens nach den §§ 108 und 112 StPO wie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden nicht eingerechnet werden (§ 108a Abs 4 StPO), so führt dies zu diffizilen, durch einzelne Hemmungsphasen verlängerte Einzelfristberechnungen die amtswegig (!) zu jedem Beschuldigten (zunächst) durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen werden müssten. Verschärft wird diese Problematik weiters dadurch, dass nach den Erläuterungen das Gericht, das während der dreijährigen Frist (in einer Vielzahl von Fäl-len) mit der Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme befasst ist, ausgehend vom Zeitpunkt der ersten gegen den Beschuldigten gerichteten Ermittlung, mittels Fristvormerk oder Kalender (§§ 527 ff GeO) den Ablauf dieser Höchstfristen zu überwachen hat. Das bedeutet, dass diese komplizierte Berechnung auch durch das Gericht „beschuldigtenbezogen" vorzunehmen wäre, wobei das Gericht über fortlaufhemmende Umstände wie nicht über das Ge-richt an das Ausland gerichtete staatsanwaltschaftliche Rechtshilfeersuchen bzw Beschul-digtenvernehmungen (wie auch über die Verfahrensbeendigung zu einzelnen Beschuldigten selbst), ohne zusätzlich aufwändige Information durch die Staatsanwaltschaft gar nicht in Kenntnis ist und solcherart diese Fristen überwiegend gar nicht verlässlich kontrollieren wird können.

Klargestellt sollte auch werden, ob bei Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach erfolgter Beendigung (wozu auch die Abbrechung gemäß § 197 StPO zu zählen sein wird, da sie im Abschnitt über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens geregelt ist) oder nach be-willigtem Fortführungsantrag (§ 195 f StPO) die Frist neu zu laufen beginnt oder schlicht weiterläuft. Eine entsprechende Klarstellung in den Erläuterungen wäre auch bezüglich der gemäß § 108a Abs 4 StPO genannten „Verfahrensabschnitte" wünschenswert; insbesondere zur Konstellation, wenn parallel zu Rechtshilfeersuchen sonstige Ermittlungen (weiter-) geführt werden.

Sollte überdies der ursprünglich im Ermittlungsverfahren tätige Einzelrichter von der nachfolgenden Kontrolle der (auch durch ihn verursachten) Ermittlungsdauer ausgeschlos-sen sein (siehe hiezu unten), so hätte er pro Beschuldigten (somit uU zeitlich gestaffelt) von der Staatsanwaltschaft einen Bericht in Ansehung des Überschreitens der Frist anzufordern,

um dann diesen samt Akt einem neuen (bislang unbefassten) Einzelrichter zur Vornahme der Prüfung der Verfahrensdauer zu übermitteln. Die oftmals umfangreichen Akten wären (sofern nicht elektronisch vorhanden) diesfalls jedenfalls zu duplizieren um Verfahrensver-zögerungen bei der Staatsanwaltschaft und beim (erstbefassten) Haft- und Rechtsschutz-richter zu vermeiden.

In die fristhemmenden Umstände sollten auch die oftmals umfangreichen und zeitin-tensiven Ermittlungen der Finanz(straf)behörden Eingang finden. Anzumerken ist weiters, dass die Staatsanwaltschaft auf die gerichtliche Erledigungsdauer im Einspruchs- und Be-schwerdeverfahren keinen Einfluss hat. Eine Ausdehnung der fortlaufhemmenden Verfah-rensabschnitte auch um die zuvor genannten Fälle wäre geboten. Sollten fristhemmende Umstände betreffend eines Beschuldigten (etwa ein Rechtshilfeersuchen) auch für weitere im Akt geführte Beschuldigte (in welcher Art auch immer) bedeutsam sein, so wird sich die Hemmung im Fristfortlauf auch auf diese anderen Beschuldigten auswirken.

Nach den Erläuterungen und dem Gesetzestext (§ 91 Abs 2 StPO) ist vom Begriff Er-mittlung bzw ermitteln u.a. auch die Tätigkeit des Gerichts erfasst. Es stellt sich somit die Frage, ob der zur Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a StPO) zu-ständige Einzelrichter des Landesgerichtes somit automatisch auch über die Angemessen-heit der Dauer der von ihm selbst zuvor als Haft- und Rechtsschutzrichter im Ermittlungsver-fahren gesetzten Amtshandlungen (§ 31 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO) entscheiden soll. Sollte dies-bezüglich eine Ausgeschlossenheit (§ 43 StPO) bestehen, so sollte dies klar zum Ausdruck gebracht werden. Diesfalls wäre nicht nur diese Ausgeschlossenheit teils aufwändig zu be-rücksichtigen, sondern wird dies regelmäßig zu Verfahrensverzögerungen führen, da sich ein bislang nicht mit dem Akt befasster neuer Haft- und Rechtsschutzrichter gänzlich neu in die wohl regelmäßig komplexen Verfahren einlesen muss, um eine sachgerechte Entscheidung fällen zu können. Dies wird in nicht seltenen Fällen auch für das Rechtsmittelgericht gelten. Weiters besteht die verfahrensverzögernde Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft nach Vorlage des Aktes an das Gericht mit weiteren (allenfalls besonders eingriffsinvasiven) Er-mittlungsschritten vorerst innehält und die Entscheidung des Gerichtes über die Weiterfüh-rung des Ermittlungsverfahrens abwartet, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber

auch aus Kostengesichtspunkten nicht allenfalls in der Folge frustrierte Ermittlungen zu be-auftragen. Noch stärker gilt dies für den Fall, dass das Gericht das Verfahren einstellt, mag der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft auch aufschiebende Wirkung zukommen (§ 108a Abs 2 iVm § 108 Abs 4 StPO). Denn solche dennoch (für den Beschuldig-ten u.U. sehr belastenden) gesetzten Ermittlungsschritte könnten durch die nachfolgende Gerichtsentscheidung u.U. gänzlich frustriert sein. Setzt die Staatsanwaltschaft ihr Ermittlungen jedoch fort, ohne die Gerichtsentscheidung abzuwarten, so hätte sie wohl alle zwi-schenzeitig erlangten Ermittlungsergebnisse kontinuierlich dem (Rechtsmittel-) Gericht zwecks Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage zu übermitteln.

Gemäß § 1 Abs 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaften zur Aufklärung eines Anfangsverdachtes gegen eine bekannte oder unbekannte verdächtige Person ermitteln oder Zwang gegen eine beschuldigte Person aus-üben. Gemäß § 2 Abs 1 StPO haben Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaften Anfangsver-dachtslagen amtswegig in einem Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ermittlung ist gemäß § 91 Abs 2 StPO schließlich jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes, die zur Aufklärung des Verdachtes einer Straftat dient. Daraus folgt, dass das Bundesministerium für Justiz, welches mangels Anführung in § 19 StPO nicht als Staatsan-waltschaft (und auch nicht als Kriminalpolizei oder gar Gericht) zu betrachten ist, weder er-mittelt noch ein Ermittlungsverfahren führt. Die Dauer der Tätigkeit des (personell in diesen Bereichen unterbesetzten) Bundesministeriums für Justiz im Rahmen der Fachaufsicht in Einzelstrafsachen und Großverfahren hat daher konsequenter Weise bei der Prüfung der Dauer des Ermittlungsverfahrens nach § 108a StPO außer Betracht zu bleiben. Sie kann den Staatsanwaltschaften nicht zugerechnet werden. Das bedeutet insbesondere, dass Staatsanwaltschaften, welche binnen drei Jahren einen Bericht über die beabsichtigte Endantrag-stellung dem Bundesministerium für Justiz übermitteln, bei nachfolgender Überschreitung der 3-Jahres-Frist (während offener Prüfung durch das Bundesministerium für Justiz), nicht verpflichtet sein können, das Gericht mit der Prüfung der Verfahrensdauer befassen zu müssen. Die der Staatsanwaltschaft zuzurechnende Frist kann erst dann fortlaufen, wenn seitens des Bundesministeriums für Justiz eine Weisung bzgl ergänzender Ermittlungen ergeht

und die Staatsanwaltschaft aus diesem Grund ihre Ermittlungen fortsetzt. Um eine entspre-chende Klarstellung in den Erläuterungen darf ersucht werden.

In den Erläuterungen hätte es auf S 5 siebenter Absatz statt „einzustellen" richtig „einstellen" und statt „zu befassen haben" nur „befassen" zu lauten.

Dass diese Bestimmungen erst auf jene Verfahren anzuwenden sind, die nach dem Inkrafttreten des § 108a StPO beginnen, wird begrüßt.

Zur geplanten Novellierung des § 108 Abs 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaften einen Einstellungsantrag binnen vier Wochen dem Gericht vorzulegen haben, wird darauf hingewiesen, dass durch diese relativ kurze Frist, die Staatsanwaltschaft gezwungen sein kann, (in Planung befindliche oder aktuell laufende) geheime Ermittlungsmaßnahmen mit ermittlungstaktischen Nachteilen zur Abwehr einer allfälligen Verfahrenseinstellung offen-zulegen.

4. Zum zweiten Berufsrichter im Schöffenverfahren (§ 31 Abs 3 und 3a, 32 Abs 1, 41 Abs 1, 516 Abs 10 StPO):

Die Wiedereinführung des zweiten berufsrichterlichen Beisitzers in Schöffenverfah-ren wird – die entsprechende personelle Bedeckung, welche eine entsprechende Entlastung des zweiten Berufsrichters von seinen „eigenen" Verfahren gewährleistet, vorausgesetzt, ausdrücklich begrüßt. Der in § 31 Abs 3a StPO enthaltene Verweis auf „§ 32 Abs 1 letzter Satz zweiter Fall" ist offenbar unrichtig.

Angeregt wird, in § 31 Abs 3a Z 1 StPO anstelle des Verweises auf die in § 20a Abs 1 Z 1 und 7 StPO genannten Verbrechen und Vergehen die einzelnen Straftatbestände zwecks besserer Übersichtlichkeit im Einzelnen anzuführen. Der in Aussicht genommene Verweis auf § 20a StPO suggeriert einen Zusammenhang mit der WKStA, der (abgesehen von Fällen eines 5 Mio Euro übersteigenden Schadensbetrages) so nicht besteht. Änderungen in der Zuständigkeit der WKStA hätten durch diesen Verweis überdies automatisch Auswirkungen auf die Zuständigkeit des „erweiterten" Schöffengerichtes.


Zu § 31a Abs 3a Z 2 StPO könnte nur „§ 302 StGB" angeführt werden, soweit ein 100.00 Euro übersteigender Schaden zur Last gelegt wird. Aufgrund der thematischen Nähe (22. Abschnitt im StGB) könnte eine Zusammenführung von Z 2 und 3 erwogen werden.

In § 31 Abs 3a Z 4 StPO hätte es anstelle „Verbrechens" nur „Verbrechen" zu lauten. Weiters sollte klargestellt werden, dass über die in Z 1 bis 3 angeführten Qualifikationen hinaus wohl auch die Grundtatbestände samt weiterer Qualifikationen der dort angeführten Straftatbestände umfasst sein sollen. Wenn nämlich nur die in Z 1 bis 3 genannten Straftat-bestände gemeint sind, würde es des zweiten Teiles der Z 4 (Begehung im Rahmen kriminel-ler Vereinigung bzw Organisation) nicht bedürfen, da die Zuständigkeit ohnehin bereits ge-mäß Z 1 bis 3 besteht.

5. Sachverständiger (§§ 126 Abs 3 bis 5, 222 Abs 3, 249 Abs 3 StPO):

Grundsätzlich ist das Bestreben zu begrüßen, erörterungsträchtige Punkte zu Sach-verständigengutachten möglichst frühzeitig (somit im Ermittlungsverfahren) als erst verzö-gert im Haupt- oder gar Rechtsmittelverfahren zu relevieren. Erweiterter Rechtsschutz ist zu begrüßen; dafür müssen aber auch die erforderlichen personellen und finanziellen Mittel durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellt werden. Die verstärkte Beiziehung von Privat-gutachtern wird insbesondere bei umfangreichen Gegenausführungen zu Verfahrensverzö-gerungen und einem finanziellen Mehraufwand führen. Weiters wird durch diese verstärkte Einbindung von Privatgutachtern die (weitere Kosten und Verzögerungen verursachende) Notwendigkeit zur Bestellung weiterer (Ober-) Gutachter (§ 127 Abs 3 StPO) durch Staats-anwaltschaften und Gerichte (welche wohl regelmäßig die relevanten fachspezifischen Fra-gen nicht eigenständig beurteilen werden können [sonst bedürfte es keiner Sachverständi-genbestellung]) zunehmen und führt dies zweifellos auch zu einer Besserstellung jener, die sich Privatgutachter leisten können.

Abgelehnt wird die Eröffnung eines Einspruches wegen Rechtsverletzung gegen die Sachverständigenbestellung durch die Staatsanwaltschaft, sofern dieser gemäß geplantem § 126 Abs 5 vorletzter Satz StPO „unabhängig von den Voraussetzungen des § 106 Abs 1

letzter Satz StPO" erhoben können werden soll. Da § 106 Abs 1 letzter Satz StPO normiert, dass eine Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht vorliegt, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wird, beabsichtigt die neue Regelung offenbar auch das gesetzeskonform geübte Ermessen (willkürlicher Ermes-sensgebrauch soll unverändert weiter bekämpfbar sein) einer gerichtlichen Kontrolle zu un-terziehen und damit staatsanwaltschaftlich (gesetzeskonform) geübtes Ermessen durch rich-terliches Ermessen ersetzen zu können. Solcherart sind „Gesetzesverletzungen" jedoch un-berechenbar vom individuellen (nicht willkürlichen) Ermessensgebrauch des jeweiligen Ent-scheidungsorgans abhängig. Die geplante Änderung steht nicht nur in Widerspruch mit der staatsanwaltschaftlichen Leitungsbefugnis bzgl des Ermittlungsverfahrens sondern kann auch zu weiteren Verfahrensverzögerungen durch Ersetzung eines eingearbeiteten Sachver-ständigen in einem fortgeschrittenen Stadium des Ermittlungsverfahrens durch anders (gleichfalls nicht willkürlich) geübtes Ermessen führen.

Angeregt wird weiters, die explizit nur für das Hauptverfahren geltende Bestimmung des § 126 Abs 4 letzter Satz StPO, wonach die Befangenheit des Sachverständigen nicht bloß mit der Begründung geltend gemacht werden kann, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist, legistisch ausdrücklich auch auf das Ermittlungsverfahren Anwendung fin-den zu lassen. Zwar kann argumentiert werden, dass die Kompetenz des Staatsanwaltes zur Bestellung des Sachverständigen nicht gleichzeitig zur allein darauf gegründeten „strukturellen" Befangenheit des Sachverständigen führen kann und die im Hauptverfahren ausge-schlossene Geltendmachung dieses behaupteten Befangenheitsgrundes erst recht für das vorangehende Ermittlungsverfahren zu gelten hat, doch wäre – auch im Sinne der mangeln-den Bedenken mehrerer Senate des Obersten Gerichtshofes in Ansehung der Verfassungs-konformität des § 126 Abs 4 letzter Satz StPO – die angeregte Ergänzung wünschenswert.

Sprachlich könnte der letzte Satz des § 126 Abs 3 StPO in den vorletzten Satz leg cit aufgenommen werden. Insbesondere die gebotene Zustellung einer Ausfertigung der Be-stellung an den Beschuldigten wird doppelt normiert.


Zwecks Verfahrensbeschleunigung sollte in Ansehung des § 222 Abs 3 StPO erwogen werden, Beweisanträge, welche sich auf Sachverständigengutachten beziehen, mit welchen die Anklageschrift (auch) begründet wurde, als präkludiert zu betrachten, wenn diese nicht frühzeitig in der vorgeschlagenen Gegenäußerung zur Anklageschrift erhoben werden. Nur so kann die intendierte Verfahrensbeschleunigung und beabsichtigte (vorbereitende) Klä-rung offener Punkte zu Sachverständigengutachen möglichst noch vor der Hauptverhand-lung erreicht werden.

Folgt aus den Erläuterungen, wonach die als Gegenäußerung zur Anklageschrift ein-gebrachte Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwis-sen zur Begründung eines Beweisantrages (§ 222 Abs 3 StPO) „auch Inhalt des Aktes werden soll", auch zu verlesen ist, so kann dies uU zu einem weiter gesteigerten zeitintensiven Begründungsaufwand im Rahmen der Urteilsbegründung und damit auch im Rechtsmittelverfahren führen. Die zuvor vorgeschlagene Präklusionsbestimmung könnte dieser drohenden Verfahrensverzögerung entgegenwirken und dazu beitragen, erörterungsbedürftige Punkte möglichst frühzeitig zu klären.

6. Information des Verdächtigen / Beschuldigten über die Einstellungserwägun-gen (§ 194 Abs 2 StPO):

In „opferlosen" Verfahren, wo nicht ohnehin infolge bestehenden Anspruches des Opfers auf gedrängte Darlegung der Einstellungserwägungen eine solche auszuformulieren ist, führt dies zu einem Mehraufwand im Bereich der Staatsanwaltschaften. Insbesondere sollte legistisch klargestellt werden, dass auch der Beschuldigte dieses Recht nur binnen 14 Tagen ab Zustellung der Einstellungsverständigung ausüben kann. Dass auch dem „Ange-zeigten" im Falle des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (allenfalls nach dem StAG) eine Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsver-fahrens zu übermitteln ist und ihm ebenfalls das Recht auf gedrängte Darlegung der bezug-habenden „Absehenserwägungen" zukommen soll (etwa um wegen Verleumdung, übler



Nachrede etc Schritte ergreifen zu können oder gegenüber den Medien die „Einstellung" nachzuweisen), ist derzeit nicht zu erblicken.

7. Mandatsverfahren (§ 491 StPO):

Die Einführung eines Mandatsverfahrens als alternative und effiziente, gleichfalls aber den aktuell bestehenden hohen Rechtsschutzstandard wahrende, Erledigungsmöglich-keit von gerichtlichen Strafverfahren wird dem Grunde nach begrüßt. Übereinstimmung be-steht auch in Ansehung der diesbezüglich zukommenden Zuständigkeit (ausschließlich) des Richters bzw der Richterin. Jede Übertragung von (teils auf die Lebensführung der Angeklag-ten besonders eingriffsinvasiv wirkender) Strafbefugnisse auf nichtrichterliche Organe wäre schlicht inakzeptabel.

Bedenken bestehen im Detail jedoch wie folgt:

Die Möglichkeit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr im Mandatsverfahren aussprechen zu können, wird, selbst bei bestehender Verteidigerpflicht, problematisch gesehen. Es könnte durchaus mit Geldstrafen bis 360 Tagessätze das Auslangen gefunden werden.

Allenfalls sollte (insbesondere mit Blick auf einen späteren [auch im Mandatsverfah-ren bei Anhörung des Angeklagten] möglichen Widerruf) erwogen werden, auch bei gänzlich bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Verteidigerpflicht zu normieren. Dadurch könn-ten die Bedenken gegen eine kumulierte, unter Berücksichtigung des erfolgten Widerrufes einer bedingten Strafnachsicht, in ihrer Gesamtheit uU deutlich über ein Jahr hinausrei-chende Freiheitsstrafe, wesentlich reduziert werden.

Offenbar ist beabsichtigt, Verteidigerpflicht nur bei unbedingten Freiheitsstrafen vorzusehen. Sprachlich könnte der Verteidigerzwang in § 491 Abs 2 erster Satz StPO aber auch auf unbedingte Geldstrafen bezogen werden (was aber offenbar nicht intendiert ist). Um eine entsprechende Klarstellung wird ersucht.

In Ansehung des vorgeschlagenen Gesetzestextes, wonach „ein Ausspruch nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nur bei Strafen und Strafresten zusteht, die das Ausmaß von einem Jahr nicht übersteigen", sollte klargestellt werden, ob sich diese 1-Jahresgrenze auf die Ge-

samtheit der zum Widerruf anstehenden Strafen bzw Strafreste bezieht oder für jede ein-zelne bedingt nachgesehene Strafe bzw deren Rest gilt. Die durch allfällige Kumulierung uU in hohem Ausmaß erreichbare „Gesamtstrafe" spricht für die Einbindung eines Verteidigers frühzeitig auch beim Ausspruch bloß bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen im Mandats-verfahren (welche in der Folge auch mittels Strafverfügung widerrufen werden könnten). Dadurch könnten auch Bemühungen von Angeklagten eine allenfalls „voreilig" unbekämpft gelassene Strafverfügung in der Folge durch außerordentliche Rechtsbehelfe (etwa eine an die Generalprokuratur gerichtete Anregung, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben) reduziert werden. Freilich schränkt dies eine effiziente Verfahrensab-wicklung in allen Fällen der Verhängung einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe ein.

Dem unverzichtbaren Erfordernis, dass der Angeklagte zum allfälligen Widerruf zu hören ist (dies könnte zwecks besserer Übersichtlichkeit zusätzlich in den Bestimmungen des Mandatsverfahrens, wie zu den privatrechtlichen Ansprüchen, geregelt werden), könnte effizient dadurch entsprochen werden, dass dieser – soweit möglich – bereits im Rahmen der kriminalpolizeilichen bzw staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zum allfälligen Widerruf wie auch zu privatrechtlichen Ansprüchen zu hören ist. Vernehmungs- und Rechtsbelehrungsformulare sollten diesbezüglich (mit besonderem Verweis auf das Mandatsverfahren) speziell adaptiert werden um auch sicherzustellen, dass sich der Beschuldigte über die Bedeutung dieser Umstände eindeutig im Klaren ist.

Das Antragsrecht des Staatsanwaltes wird in Bezug auf die dadurch bewirkte doppelte Prüfung der Voraussetzungen des Mandatsverfahrens durch Staatsanwaltschaft und Ge-richt aus Rechtsschutzgesichtspunkten ausdrücklich begrüßt.

Zu fragen ist aber, ob nicht auch der allfällige Wunsch des Angeklagten, sich nicht ei-ner öffentlichen Hauptverhandlung unterziehen zu müssen, Berücksichtigung finden sollte. Im Falle eines zu schaffenden Antrages des Angeklagten auf Durchführung eines Mandats-verfahrens (ein solcher ausdrücklicher Antrag könnte nach entsprechender Belehrung über die Ausgestaltung des Mandatsverfahrens bereits im Rahmen der Beschuldigtenverneh-mung aufgenommen werden können) könnte dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt wer-den, auch ohne entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Antrag, ein Mandatsverfahren


durchzuführen. Erachtet die Staatsanwaltschaft nach Zustellung der Strafverfügung die Durchführung einer Hauptverhandlung unverändert für geboten, kann sie Einspruch erhe-ben (§ 491 Abs 4 StPO). Falls in der folgenden Hauptverhandlung das Verschlechterungsver-bot gelten sollte, wäre jedoch die „taktische" Erhebung eines Einspruches gegen die Straf-verfügung zu besorgen, da in der folgenden Hauptverhandlung die allfällige Strafe jedenfalls nicht strenger bemessen werden dürfte. Dies würde die beabsichtigte Effizienzsteigerung jedoch wesentlich beeinträchtigen.

Eine längere (als 14-tägige) Einspruchsfrist wäre zu erwägen, um dadurch dem Ange-klagten mehr Zeit zur allfälligen Beiziehung rechtlicher Beratung zu bieten und dadurch „vorschnelle", nach eingehender rechtlicher Beratung uU nicht (mehr) gewollte Einsprüche zu vermeiden, ebenso könnten damit Anträge nach § 364 StPO vermieden werden, da bei der Post hinterlegte Zustellstücke regelmäßig über die in § 17 Abs 3 ZustG geregelte Mindestabholfrist von 14 Tagen zur Abholung bereit gehalten werden und es daher regelmäßig vorkommen wird, dass Strafverfügungen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist behoben werden.

Klargestellt könnte allenfalls auch werden, dass ein einmal durch den Angeklagten bzw dessen Verteidiger abgegebener Verzicht auf die Erhebung eines Einspruches (auch durch den jeweils anderen) nicht mehr zurückgenommen werden kann (§ 491 Abs 6 StPO).

Auch wäre eine Klarstellung zu erwägen, ob bei einem ausschließlich seitens des An-geklagten erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung in der nachfolgenden Hauptver-handlung für diesen das Verschlechterungsverbot gilt und solcherart der Staatsanwaltschaft bei Nichterhebung eines Einspruches eine Zustimmung zur mit Strafverfügung ausgesprochenen Strafhöhe zugesonnen werden kann.

Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs 2 StPO über die Ausgeschlossenheit von im Ermittlungs- oder bei der Fassung vorangegangener, in der Folge jedoch aufgehobener Ur-teile tätige Richter, wird bei kleineren, insbesondere bezirksgerichtlichen Einheiten zu schwierigen Vertretungskonstellationen und damit wohl zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand führen.

In den Übergangsbestimmung könnte auch klargestellt werden, ob das Mandatsver-fahren auch auf vor dem 1. Jänner 2015 eingebrachte Anklagen anzuwenden ist, wenn die Staatsanwaltschaft (oder bei entsprechender legistischer Ergänzung auch der Angeklagte) ab dem 1. Jänner 2015 zu zuvor eingebrachte Anklagen nachträglich einen Antrag auf Durch-führung eines Mandatsverfahrens stellt.

8. Verankerung der Medienstellen und ihrer Tätigkeit (§§ 6 Abs 2, 8a Abs 4, 35b StAG):

Die Schaffung ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen in Ansehung der staatsanwaltschaftlicher Medienstellen und ihrer Tätigkeit (§ 35b StAG) sowie die Ausweisung der Mediensprecher und deren Vertreter in der Geschäftsverteilung für Justizverwaltungssachen (§ 6 Abs 2 StAG) wird ausdrücklich begrüßt. Auch für den richterlichen Bereich sollten sinngemäße Bestimmungen erwogen werden. Spätes-tens mit Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen wäre jedoch auch die Erlassung eines zeitgemäßen Medienerlasses geboten.

Für eine weitere Professionalisierung der Medienarbeit wäre es weiters drin-gend erforderlich, diese Personengruppen im durchschnittlichen Ausmaß ihrer Tätigkeit im Bereich der Medienarbeit entsprechend zu entlasten, diese Verpflichtung dem Grunde nach auch gesetzlich zu verankern und für alle Medienstellen (wie be-reits in der Vergangenheit gefordert) eine Medien-Rufbereitschaft zu schaffen.

Auch die Klarstellung in § 8a Abs 4 StAG wird begrüßt, sofern sich ausschließlich auf mediale Auskünfte beschränken.

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