Zum zitierten Entwurf nimmt die Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (StAV) wie folgt Stellung:
Die Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte begrüßt grundsätzlich das rechtspolitische Ziel, eine unabhängige staatsanwaltschaftliche Weisungsspitze verfassungsrechtlich zu verankern und damit das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken. Der Entwurf verfehlt jedoch dieses Ziel, er verschärft die Anscheinsproblematik zur realen Gefahr, verschmilzt Justiz und Politik und macht die „Bundesstaatsanwaltschaft“ zum parlamentarischen Werkzeug: eine glänzende Verpackung mit bedenklichem Inhalt.
Entgegen den Ankündigungen vonseiten der Politik, eine unabhängige Weisungsspitze einzuführen, die diesen Namen auch verdient, erweist sich der Entwurf bei näherer Betrachtung als ein Konstrukt, das politischen Einfluss nicht beseitigt, sondern diesen tatsächlich institutionell verankert. Eine Reform ist nur dann legitim, wenn sie spürbar verbessert, alles andere wäre eine Mogelpackung.
Die Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte lehnt den Entwurf daher mit Nachdruck ab.
Zu Art 1 Z 3 (Art 52a [neu] B-VG)
Parlamentarische Kontrolle in laufenden Ermittlungsverfahren und Offenlegung der Abstimmungsverhältnisse:
Der Entwurf sieht vor, dass Nationalrat und Bundesrat befugt sind, „die Geschäftsführung der Bundesstaatsanwaltschaft zu überprüfen, diese über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen“. Demnach hat die Bundesstaatsanwaltschaft dem Parlament über jedes einzelne, und zwar auch laufende Ermittlungsverfahren Auskunft zu erteilen, sofern keiner der eng gefassten Geheimhaltungsgründe gemäß Art 52a Abs 2 iVm Art 52 Abs 3a B-VG vorliegt.
Entgegen dem eigenen Ministerratsvortrag der Regierung vom 9. Juli 2025 (MRV 18/29) wonach „[e]ine begleitende (und dadurch beeinflussende) Kontrolle laufender Ermittlungen […] nicht vorgesehen“ und als Beeinflussung abgelehnt wurde, wird diese nunmehr bewusst und ausdrücklich vorgesehen. Diese vorgesehene Ausweitung des Interpellationsrechts ist aus verfassungsrechtlicher, rechtsstaatlicher und kriminalistischer Sicht einer der heikelsten Punkte des Vorhabens.
Für die Überprüfung staatsanwaltschaftlichen (Nicht-)Handelns sind die Gerichte zuständig. Wenn die Legislative laufende Verfahren begleitend abfragen und hinterfragen kann, nimmt sie indirekt Einfluss auf Ermittlungsverfahren. Die Politik kann das Interpellationsrecht als politisches Werkzeug nutzen und erhält so eine verfassungsrechtliche Handhabe, laufende Verfahren über parlamentarische Anfragen gezielt zu ihrem Spielball zu machen.
Gemäß § 12 Abs 1 StPO sind Ermittlungsverfahren nicht öffentlich. Nur so können unter anderem der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Unschuldsvermutung nach § 14 StPO und die Geheimhaltungsinteressen von Parteien gewahrt werden. Mit der im Entwurf vorgesehenen Pflicht der „Bundesstaatsanwaltschaft“, auch Einzelfälle zu beauskunften, wird die Geheimhaltung aber die rechtliche Ausnahme und nicht die Regel.
Eine Verweigerung der Erteilung der gewünschten Auskunft kann nur unter Berufung auf den eng gefassten Katalog an Geheimhaltungsgründen des Art. 52 Abs 3a B-VG erfolgen. Die dort normierten Ausnahmegründe ändern an der strukturellen Möglichkeit einer Einflussnahme nichts und bieten keinen akzeptablen Ausgleich. Laut den Materialien soll Geheimhaltung möglich sein, um „unbeeinflusste laufende Ermittlungen der Staatsanwaltschaften sowie den Prozess der internen Willensbildung der Bundesstaatsanwaltschaft zu schützen“. Der eng gefasste Katalog des Art 52 Abs 3a B-VG enthält indes keine Möglichkeit sich auf kriminalistische Erfordernisse oder Ermittlungstaktik zu berufen. Selbst wenn eine detaillierte Auskunft unter Berufung auf die laufenden Ermittlungen verweigert wird, kann dadurch schon zu viel verraten sein.
Im Übrigen ist dadurch eine enorme Ressourcenbindung bei den Staatsanwaltschaften zu erwarten, zumal entsprechende Anfragen erst nach angeforderten Berichten an die unteren Instanzen beantwortet werden können. Die Praxis zeigt, dass die Beantwortung von parlamentarischen arbeitsintensiv ist, zumal die Antworten auf die oftmals sehr detaillierten Fragen nicht einfach „aus dem System gezogen“ werden können und umfangreiche Recherchen und Begründung verlangen. Auch eine Auskunftsverweigerung iSd Art 52 Abs 3a B-VG verlangt eine gründliche Auseinandersetzung in der Sache, zumal die „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ die Beantwortung nur begründet (vgl. Art 52a Abs 1 iVm 52 Abs 1 B-VG) verweigern können und letztlich gegenüber dem Parlament nach Art 142 B-VG verantwortlich sind. Erachtet die Politik die angegebenen Geheimhaltungsgründe nämlich nicht für stichhaltig und begründet, droht eine Ministeranklage.
Indem der Entwurf vorsieht, dass die „Bundesstaatsanwaltschaft“ dem Parlament über jedes einzelne Verfahren auf Anfrage Auskunft erteilen muss, entspricht Österreich nicht einmal europäischen Mindeststandards:
Die Venedig-Kommission hielt ausdrücklich fest, dass eine Rechenschaftspflicht der Weisungsspitze gegenüber dem Parlament über die Frage der Strafverfolgung oder Nichtverfolgung in einzelnen Fällen ausgeschlossen werden sollte.[1] Es sollte klargestellt werden, dass Staatsanwält:innen nicht verpflichtet sein sollten, dem Parlament über Details einzelner Fälle Bericht zu erstatten.[2]
Im jüngsten Bericht über die Rechtsstaatlichkeit für das Jahr 2026 – wie auch schon im Bericht für das Jahr 2025[3] – empfahl die EU-Kommission Österreich neuerlich die Einrichtung einer unabhängigen Weisungsspitze[4] und hielt fest, dass mit der Vorlage des Gesetzentwurfs zwar einige Fortschritte erzielt wurden, jedoch weitere bedeutende Schritte erforderlich sind, um die Reform unter Berücksichtigung europäischer Standards zur Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Staatsanwaltschaft abzuschließen. Dabei verweist sie neuerlich ausdrücklich auf die oben angeführte Empfehlung der Venedig-Kommission des Europarates.[5]
Die Pflicht zur Offenlegung des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Mitglieder der Bundestaatsanwaltschaft hebelt die Grundidee eines Kollegialorgans und das Beratungsgeheimnis als wesentlicher Pfeiler der Unabhängigkeit faktisch aus. Die Entscheidung in einem Kollegialorgan soll den oder die Einzelne vor politischem und medialem Druck schützen. Muss offengelegt werden, wer wie gestimmt hat, ist zu erwarten, dass das betreffende Mitglied persönlich zur Zielscheibe von Medien, Parteien und öffentlichen Kampagnen wird. Gleichermaßen besteht die Gefahr, dass Mitglieder der „Bundesstaatsanwaltschaft“ ungewollt politisch punziert werden, wenn sie beispielsweise für ihr Abstimmungsverhalten von der Politik gelobt werden.
Zu Art 1 Z 8 (Art 94c Abs 1 [neu] B-VG)
Justizfremde Behördenführung:
Die Leitung der Behörde durch ein gleichberechtigtes Kollegialorgan mit alle zwei Jahre wechselndem Vorsitz ist unpraktikabel und für Staatsanwaltschaften gänzlich unüblich.
Ein gleichberechtigtes Dreierkollegium an der Spitze einer Staatsanwaltschaft, das die gesamte Behörde leiten soll, erscheint ineffizient und mit großen Reibungsverlusten verbunden. Der oder die Vorsitzende der „Bundesstaatsanwaltschaft“ ist unter anderem mit Repräsentationsaufgaben, der Vertretung der Behörde nach außen, der inneren Organisation und der Führung der Mitarbeiter:innen befasst, weshalb im Zusammenhalt mit der ressourcenbindenden, ausgedehnten parlamentarischen Kontrolle, die auch Einzelstrafsachen umfasst, bezweifelt wird, dass auch noch eine fachlich tiefgehende rechtliche Prüfung komplexer Sachverhalte in der geforderten Qualität gewährleistet werden kann. Dadurch wird der Dreiersenat erheblich geschwächt und droht die wichtigste Aufgabe der Spitze, nämlich die Fachaufsicht über hochsensible Ermittlungsverfahren, zu einer bloßen Formsache zu verkommen oder an Mitarbeiter:innen delegiert zu werden, weil die zeitlichen Kapazitäten schlicht fehlen.
Der alle zwei Jahre rotierende Vorsitz bewirkt, dass in der Praxis wohl zumindest ein Jahr benötigt wird, um die komplexen internen Prozesse, die Mitarbeiterführung und die politischen Schnittstellen zu durchdringen. Kaum ist die Einarbeitung abgeschlossen, beginnt im zweiten Jahr des Vorsitzes aber bereits die Vorbereitung des Übergangs auf die nächste Person. Langfristige Kriminalpolitik sowie nachhaltige Organisationsentwicklungen lassen sich in Zwei-Jahres-Häppchen kaum planen und durchsetzen. Ein permanenter Wechsel an der Spitze schwächt überdies die Position und die Sichtbarkeit Österreichs in der internationalen Gemeinschaft.
Zu Art 1 Z 8 (Art 94c Abs 2 [neu] B-VG)
Erweiterung des Kreises der Bewerber:innen auf Quereinsteiger:innen und Befristung der Amtsdauer auf sechs Jahre ohne Möglichkeit der Wiederbestellung:
Die Reform sollte darauf abzielen, für die oberste Ermittlungs- und Anklagebehörde hochqualifizierte Persönlichkeiten mit fundierter praktischer Erfahrung in der Strafjustiz auszuwählen. Strenge Anforderungen an Qualifikation und Vorerfahrung sind sachlich geboten, um die fachliche Autorität gegenüber den nachgeordneten Dienststellen sicherzustellen.
Der Entwurf sieht vor, dass auch Zeiten der Strafrechtszuteilung während der Ausbildung (Richteramtsanwärter:in) anzurechnen sein sollen. Die Spitzenfunktion in der „Bundesstaatsanwaltschaft“ verlangt jahrelange Erfahrung in der eigenverantwortlichen Führung von Verfahren, in der Abwägung von Grundrechtseingriffen und in der Vertretung der Entscheidungen. Während der Ausbildungszeit tragen die Auszubildenden aber gerade keine eigenständige verfahrens- oder entscheidungstragende Verantwortung, sondern arbeiten überwiegend nach oder über Anleitung der Ausbildner:innen.
Wann ein:e Bewerber:in diese (faktisch nicht einmal) zehnjährige Berufserfahrung erlangt hat, ist laut dem Gesetzesentwurf nicht von Bedeutung. Dadurch könnte eine Person als Bundesstaatsanwält:in ernannt werden, die keinerlei rezente Praxis und Erfahrung aufweist und beispielsweise seit der großen Strafprozessreform 2008 nicht mehr im Strafrechtsbereich tätig war.
Darüber hinaus erscheint die Ernennung von Rechtsanwält:innen auch aus anderer Sicht problematisch. Anwält:innen vertreten in Verfahren jeweils eine subjektive Position und nehmen als Verteidiger:innen in Strafverfahren regelmäßig einen „Gegenpart“ zur Staatsanwaltschaft ein, während Staatsanwält:innen – ebenso wie Richter:innen – zur Unparteilichkeit und Objektivität verpflichtet sind. Problematisch ist dabei nicht nur die Gefahr, dass die dem rechtsanwaltlichem Berufsbild inhärente Subjektivität für die Zeit als oberste Weisungsspitze nicht abgelegt werden kann, sondern insbesondere die Tatsache, dass Rechtsanwält:innen unmittelbar vor und dann unmittelbar nach ihrer Tätigkeit als Bundesstaatsanwält:innen ihren Mandant:innen gegenüber verpflichtet sind. Dadurch werden Abhängigkeiten geschaffen, zumal unliebsame Entscheidungen als Bundesstaatsanwält:in zum anschließenden Verlust von Mandant:innen führen können. Insoweit ist auch verwunderlich, warum in den veröffentlichten Gesetzesentwürfen keine weitreichenden Unvereinbarkeiten oder „cooling off“ Phasen für Rechtsanwält:innen normiert wurden. Auch wenn dies weder im Gesetzesentwurf noch den Materialien explizit geregelt oder auch nur angesprochen wird, so ist doch davon auszugehen, dass zumindest die in § 20 lit a RAO normierte Unvereinbarkeit einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit mit einer Tätigkeit als Staatsanwält:in im Größenschluss auch auf Bundesstaatsanwält:innen anzuwenden ist. Nach den Erläuterungen (S 4, 127/ME) soll darüber hinaus lediglich eine aufrechte Beteiligung an anhängigen Strafverfahren als Vertreter:in von Beschuldigten, von Privatanklägern oder Privatbeteiligten zum Zeitpunkt der Ernennung durch den Bundespräsidenten dieser entgegenstehen. Offensichtlich sieht es der Gesetzgeber jedoch nicht als problematisch an, wenn dieselbe Verfahrenspartei von Partner:innen des:der Bewerber:in in derselben (Groß)kanzlei vertreten wird – oder wenn die Vertretungsfunktion „nur“ in anhängigen Zivilverfahren besteht. Auch wenn nach Artikel 94c Abs 4 B-VG Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei nicht der Bundesstaatsanwaltschaft angehören dürfen, so bestehen solche Einschränkungen nicht hinsichtlich rechtsanwaltlichen Vertreter:innen von politischen Parteien.
Durch dieses Gesetz wird somit bezüglich Rechtsanwält:innen nicht nur eine bisher nicht bestehende Anscheins- und reale Problematik der Befangenheit und der politischen Einflussnahme geschaffen, sondern auch keine Maßnahme gesetzt, um diese Problematiken zu minimieren.
Zu Art 1 Z 8 (Art 94c Abs 3 [neu] B-VG)
Vorschlag der Bewerber:innen durch eine systemfremde Auswahlkommission und Parteipolitische Auswahl der Bundesstaatsanwält:innen und ihrer Stellvertreter:innen:
Art 94c Abs 3 B-VG sieht eine zehnköpfige Auswahlkommission vor, die im sonstigen Gefüge der Justiz exotisch und fachlich beispiellos fehlbesetzt ist. Neben Vertreter:innen des ORÄK sowie der Notariatskammer und der UniKO sind sowohl der Präsident des Verfassungsgerichtshofs als auch der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs vertreten. Vorweg sei an dieser Stelle betont, dass deren Fachwissen in ihren jeweiligen Bereichen höchst geschätzt und anerkannt wird, jedoch handelt es sich hierbei um Personen, die nicht über die nötige fachliche und sachliche Expertise im staatsanwaltschaftlichen Bereich verfügen. Warum bewusst diese Zusammensetzung gewählt und auf die Teilnahme von Mitgliedern der „Bundestaatsanwaltschaft“ selbst, nämlich jener Behörde, die es letztlich betrifft, verzichtet wurde, kann den Materialen nicht entnommen werden und verdeutlicht das Defizit dieser Besetzung einmal mehr. Die medial kolportierten Argumente der nötigen Durchlässigkeit sowie der damit geschaffenen Unbeeinflussbarkeit überzeugen nicht. Die Durchlässigkeit bleibt eine Einbahnstraße – eine Beteiligung von Justizangehörigen in vergleichbaren Gremien ist nämlich nicht vorgesehen, warum gerade Personen aus der Justiz gegenüber Personen, die zum Teil politisch legitimierte Positionen innehaben, beinflussbar sein sollen, zeigt das bestehende Misstrauen gegenüber der Justiz als Ganzes.
Aufgrund fehlender fachlicher Expertise im staatsanwaltschaftlichen Bereich besteht mit dieser Zusammensetzung die Gefahr, dass Bewerber:innen nicht rein nach ihrer fachlichen Qualifikation beurteilt werden, sondern kann wohl nur eine Grobkontrolle der Kandidat:innen erfolgen, die sich auf Auftreten, Lebenslauf, subjektiver Eindruck, wissenschaftlicher Ruf beschränkt. Nur wer selbst über das nötige Fachwissen, insbesondere auch im Bereich der Fachaufsicht in dritter Instanz (§§ 29a ff StAG) und auch in den Bereichen der Rechtswahrung vor dem Obersten Gerichtshof (§§ 22 f StPO), verfügt, kann die bestgeeignete Bewerberin/den bestgeeigneten Bewerber für die Position einer „Bundesstaatsanwältin“/eines „Bundestaatsanwalts“ vorschlagen.
Die vorgesehenen Quoren zur Beschlussfassung nach Art 94c Abs 3 B-VG und § 2 Abs 3 BuStAG bergen die Gefahr einer gänzlichen Handlungsunfähigkeit der Kommission. Bei einem Abstimmungsverhältnis der Mehrheit von zwei Dritteln, folglich sieben Mitglieder, bilden vier Mitglieder eine Sperrminorität. Das in den Erläuterungen zur korrespondierenden Bestimmung zum BuStAG (§ 2 Abs 3 BuStAG; S 5 126/ME) hervorgehobene „höhere Gewicht“ bzw. die „erhöhte Bestandkraft“ des normierten Anwesenheits- (zumindest die Hälfte der Mitglieder) und Abstimmungserfordernisses (zwei Dritter der anwesenden Mitglieder) ist im Lichte obiger Ausführungen inhaltslos. Vielmehr wir dadurch die Minderheit mit einer mehr als ihr zahlenmäßig zugeordneten „Macht“ ausgestattet und kann allenfalls eine Beschlussfassung der Kommission dauerhaft verhindern. Somit können im Ergebnis Personen außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit faktisch über eine zentrale Position in deren Bereich bestimmen.
Nach Art 94c Abs 2 B-VG werden die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft auf Vorschlag des Nationalrats nach Vorlage durch die Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Findet sich zu jedem einzelnen Besetzungsvorschlag keine Mehrheit im Parlament, muss die Kommission einen neuen Vorschlag erstellen. Folglich kann das Parlament ohne Angabe von Gründen, also auch willkürlich, einen Vorschlag der Kommission ablehnen. Entgegen der Äußerungen der Frau Bundesministerin für Justiz, Dr.in Anna Sporrer, im Rahmen der Pressekonferenz vom 29. Juni 2026 sowie der zuletzt von Vizeklubchef und Verfassungssprecher der Neos, Dr. Nikolaus Scherak, veröffentlichten Interviews in der Tageszeitung Kurier vom 17. Juli 2026[6] kann das Parlament beliebig oft Vorschläge der Kommission ablehnen. Damit droht bei Uneinigkeit ein endloses, lähmendes Ping-Pong-Spiel zwischen Kommission und Parlament.
Dieses System öffnet parteipolitischer Taktik bei der Besetzung Tür und Tor. Mit anderen Worten: Die Besetzung liegt in den Händen der Politik.
Die jüngere Vergangenheit[7] hat jedoch gezeigt, dass genau dieses System bei der Besetzung höchster Organe im Staat äußert anfällig für parteipolitisches Tauziehen ist und ist daher für die Besetzung des höchsten staatsanwaltschaftlichen Organs gänzlich ungeeignet und insgesamt abzulehnen. Seitens der Politik wurde eine Verbesserung des jetzigen Systems versprochen – ein leeres Versprechen, zumal nach derzeitiger Rechtslage die Bundesministerin für Justiz zwar von Besetzungsvorschlägen aus justiziellen Kommissionen bzw. Senaten abweichen kann, jedoch nur von der vorgeschlagenen Reihung und dies auch nur nach vorangegangener Rückleitung an die Kommissionen bzw. Senate und mit entsprechend hohem Begründungsaufwand (vgl. §§ 33a, 180 Abs 4 bis 6 RStDG).
Es steht folglich zu befürchten, dass sich die fachlich bestgeeignetsten Kandidat:innen auf die Stelle einer Bundestaatsanwältin/eines Bundestaatsanwalts erst gar nicht bewerben, um sich diesem Verfahren nicht stellen zu müssen bzw. am Ende nicht als politisch punziert zu gelten. Ist eine geeignete Person beispielsweise jahrelang im Bereich Korruptionsbekämpfung tätig, ist davon auszugehen, dass genau diese Person einen Widerstand aus den politischen Reihen zu erwarten haben wird und allenfalls auch blockiert werden wird. Im Gesetzesentwurf ist auch keine Regelungen für eine „Pattstellung“ geschaffen worden und ist folglich zu erwarten, dass die Kommission letztlich nur mehr jene Kandidat:innen vorschlägt, die eine Mehrheit im Nationalrat finden. Am Ende droht die Auswahl der politisch genehmsten statt der fachlich besten Person.
Zu Art 1 Z 8 (Art 94c Abs 2 [neu] B-VG)
Befristung der Amtsdauer auf sechs Jahr ohne Möglichkeit der Wiederbestellung:
Verschärft wird die Problematik der faktischen politischen Entscheidungsgewalt über die Besetzung durch die Beschränkung der Funktionsdauer auf eine Periode von nur sechs Jahren, somit ein Jahr länger als die Gesetzgebungsperiode und ohne Wiederbestellungsmöglichkeit. Es drängt sich der Verdacht auf, dass so der Politik bewusst die Möglichkeit geschaffen wurde, sich die jeweils während ihrer Regierungsbeteiligung amtierenden Bundestaatsanwältinnen und Bundestaatsanwälte auszusuchen. Die in den Erläuterungen (S 4, 127/ME) genannten Überlegungen, dass durch diese Regelungen eine Amtsführung nicht durch das Motiv der Wiederbestellung beeinflusst wird, könnte prima facie als Vorteil angenommen werden, jedoch ist gerade im Hinblick auf die kurze Amtsperiode zu befürchten, dass eine Karriere nach der Funktionsperiode im Auge behalten werden muss, was insbesondere für jene Personenkreis an möglichen Bewerber:innen gilt, die nicht aus dem Bereich der Justiz selbst kommen. Losgelöst von diesen Überlegungen ist eine derart kurze Funktionsperiode, noch dazu mit rotierendem Vorsatz alle zwei Jahre (Art 94c Abs 1 B-VG und § 1 Abs 5 BuStAG) höchst ineffizient und droht nicht nur ein Wissensverlust, sondern auch ein Verlust der Kontinuität bei der Führung dieser wichtigen und nach außen repräsentativ auftretenden Behörde.
Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ausnahme dieser Amtsdauer von sechs Jahren besteht hingegen. Sobald eine durch die nachfolgend geschilderten Bestellvorgänge politisch gewollte Person an der Spitze der Bundesstaatsanwaltschaft steht, könnte diese unbefristet im Amt bleiben, indem der Nationalrat die Nachbesetzung einer allenfalls weniger „genehmen“ Person durch schlichte Nichtwahl verhindert. Nach Art 94c Abs 2 B-VG bleiben Mitglieder nämlich bis zur Ernennung neuer Mitglieder im Amt.
Zu Art 1 Z 8 (Art 94c Abs 7 [neu] B-VG)
„Ministerverantwortlichkeit“ gegenüber dem Verfassungsgerichtshof:
Art 94c Abs 7 B-VG sieht in Zusammenhang mit Art 76 B-VG, der wiederum auf Art 142 B-VG verweist, eine Verantwortlichkeit der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft und ihrer Stellvertreter:innen („Ministeranklage“) vor, die jener der Mitglieder der Bundesregierung gleichgestellt ist. In Kombination mit der Offenlegung des Abstimmungsverhaltens könnte dieses scharfe Schwert als ein Instrument der Disziplinierung missbraucht werden.
Durch diese Regelung wird für Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft einzigartig und im sonstigen Gefüge systemfremd eine Doppelgleisigkeit bzw. auch Doppelverantwortlichkeit geschaffen. Entgegen der sonstigen Regelungen werden die Mitglieder der Bundestaatsanwaltschaft, die ohnehin jedenfalls den disziplinarrechtlichen Bestimmungen des RStDG unterliegen (vgl. § 3 Abs 1 zweiter Satz BuStAG), einer zusätzlichen staatsrechtlichen Verantwortung unterzogen, der sonst nur jene Organe unterliegen, für die es eben keine eigene (Dienst- oder) Disziplinargewalt gibt. Eine Ministeranklage setzt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Gesetzesverletzung voraus. In der staatsanwaltschaftlichen Praxis geht es um Ermessensentscheidungen und rechtliche Interpretationen. Mit Einführung der „Ministeranklage“ werden diese Fragestellungen zum Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und somit zum Politikum.
Die Ausführungen in den Erläuterungen (S 6, 127/ME), wonach eine Gleichstellung mit Mitgliedern der Bundesregierung „konsequent“ sei, verkennt, dass die Bundestaatsanwaltschaft zwar oberstes Organ, jedoch Organ der Gerichtsbarkeit ist (Art 94a B-VG).
Durch die „Ministeranklage“ ist zu befürchten, dass Mitglieder der „Bundestaatsanwaltschaft“ ständig ein Damoklesschwert über sich haben, zumal anders als amtierende Regierungsmitglieder diese keine Mehrheit im Nationalrat hinter sich wissen können. Bloß unerwünschtes (aber gesetzliches) Verhalten der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft – beispielsweise die Verweigerung der Auskunft und Geltendmachung eines Ausnahmetatbestands nach Art 52a Abs 1 iVm Art 94c Abs 6 und Art 52 Abs 3a B-VG – wird so einer politischen Wertung unterworfen und kann im Falle einer Anklage beim Verfassungsgerichtshof (auf eine Verurteilung kommt es letztlich nicht mehr an) das Vertrauen in die Justiz und die unabhängige Strafverfolgung nachhaltig schädigen.
Das Zusammenspiel aus offengelegtem Abstimmungsverhalten und der Drohkulisse einer Ministeranklage führt dazu, dass das postulierte Ziel ins Leere läuft: Die behauptete Unabhängigkeit der Justiz wird in diesem System zur bloßen Illusion.
Fazit:
Sämtliche schon im Vorfeld seitens der Praxis geäußerten Bedenken und Warnungen wurden ignoriert und nunmehr ein System präsentiert, dass das Wort „unabhängig“ nicht verdient. Die Umsetzung ist aus unserer Sicht misslungen. Der von der Regierung kommunizierte Erfolg einer unabhängigen Weisungsspitze ist aus unserer fachlichen Sicht nicht erkennbar. Statt einer Stärkung rechtstaatlicher Strukturen zeigt sich ein Modell, das in seiner Ausgestaltung eine zunehmende Verpolitisierung des Systems offenbart. Als Standesvertretung fordern wir weiterhin die Schaffung einer unabhängigen staatsanwaltschaftlichen Weisungsspitze. Auf Basis dieses Entwurfes kann diese Umsetzung – selbst durch weitere Verhandlungen – nicht gelingen, weshalb im Sinne des Rechtsstaates ein völliger Neustart dieses Projektes unumgänglich ist.
Rückfragehinweis:
Mag. Anna-Maria WUKOVITS, Mobil: +43 676 898924213
stavereinigung@justiz.gv.at, https://staatsanwaelte.at/
[1] Compilation of Venice Commission Opinions and Reports concerning Prosecutors, CDL-PI(2022)023, S 29, Rn 82, S 43, Rn 42
[2] Compilation of Venice Commission Opinions and Reports concerning Prosecutors, CDL-PI(2022)023, S 31 Rn 25
[3] Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Österreich, 8. Juli 2025, S 5
[4] Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2026, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Österreich, 17 Juli 2026, S 3
[5] Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2026, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Österreich, 17 Juli 2026, S 6
[6] Umstrittene Reform: Der gläserne Bundesstaatsanwalt | Kurier
[7] Türkis-grüner Sideletter: Besetzung am Bundesverwaltungsgericht wird zur Probe – Staat & Justiz – derStandard.at › Inland

