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Strafprozessreformbegleitgesetz II

Vereinigung Österreichischer
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

www.staatsanwaelte.at

An das
Präsidium des Nationalrates

Parlament

Dr. Karl Renner Ring 3
1010 Wien


Vereinigung Österreichischer
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

www.staatsanwaelte.at

An das
Präsidium des Nationalrates

Parlament

Dr. Karl Renner Ring 3
1010 Wien

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Mediengesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Militärstrafgesetz, das Pornographiegesetz, das Strafregistergesetz, das Tilgungsgesetz, das Bundesgesetz über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, das Sozialbetrugsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Grundrechtsbeschwerdegesetz, das OGH-Gesetz und das Geschworenen- und Schöffengesetz geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz II)

134/ M E (XXIII.GP)

Begutachtungsverfahren

Die Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bedauert zunächst, dass auch für den zweiten Teil der Begleitgesetzgebung neuerlich eine viel zu kurze Begutachtungsfrist von nur knapp vier Wochen gewählt wurde. Zum anderen kommt der Gesetzesentwurf trotz der beinahe vierjährigen Legisvakanz des Strafprozessreformgesetzes viel zu spät, weil nicht erwartet werden kann, dass die einschlägigen Gesetzesausgaben und Kommentare noch rechtzeitig angepasst werden können, was die praktische Arbeit außerordentlich erschwert.

Zu § 70 EU-JZG

Mit dem Übergang der Rechtshilfezuständigkeiten an die Staatsanwaltschaften besteht keine Notwendigkeit zur Beibehaltung von Kontaktstellen des EJN bei den Landesgerichten am Sitze der Oberlandesgerichte. Dies würde lediglich zu Verwirrungen über die innerstaatlichen Zuständigkeiten führen. Kontaktstellen sollten daher künftig ausschließlich bei den Staatsanwaltschaften am Sitze der Oberstaatsanwaltschaften oder bei diesen selbst und beim Bundesministerium für Justiz eingerichtet werden.

Zu § 4 Abs 3 StAG

Die Bestimmung ist insoweit zu begrüßen, als dadurch die Anklagevertretung durch justizfremde Personen ausgeschlossen wird. Sie löst allerdings nicht das Problem einer in einem Spannungsverhältnis zu Art. 90 Abs.2 B-VG stehenden Anklagevertretung durch Angehörige des Gerichtes. Zutreffend zeigen die Erläuterungen nämlich auf, dass es sich bei den bestellten Personen regelmäßig um Rechtspraktikanten handelt, die gerade dem jeweiligen Bezirksgericht zur Ausbildung zugeteilt sind.

Eine Lösung könnte hier gemeinsam mit der ohnedies unabdingbaren Anpassung des § 6 Abs. 3 Rechtspraktikantengesetz erfolgen.

Mit Blick auf den Umstand, dass derzeit ein nicht unerheblicher Teil des Haftmanagements in den Untersuchungsrichterabteilungen (etwa die besonders zeitintensive Überwachung des Verkehrs mit der Außenwelt ) beinahe ausschließlich von Rechtspraktikanten erledigt wird, erfordert es bereits praktische Erwägungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auf die Zuständigkeitsänderung (§ 189 Abs.1 StPO) mit ausreichenden Zuteilungen, der ohnedies reichlich vorhandenen Praktikanten an die Staatsanwaltschaften zu reagieren. Darüber hinaus würde es auch dem im § 6 Abs.1 RPG normierten Ausbildungszweck zuwiderlaufen, jungen Juristen einen wesentlichen Teil des Strafverfahrens, der künftig eben unter der Leitung der Staatsanwaltschaften steht vorzuenthalten.

Da Rechtspraktikanten derzeit überhaupt erst nach einer neunmonatigen Ausbildung bei Gericht, also nach Ablauf ihrer regulären Gerichtspraxis, einer Staatsanwaltschaft zugeteilt werden können und Personen, deren Ausbildungsverhältnis verlängert wurde nach der derzeitigen Übung jedenfalls nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wäre für den Fall der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage dem erhöhten Bedarf der Staatsanwaltschaften durch die Aufnahme zusätzlichen geeigneten Personals Rechnung zu tragen.
Die wirtschaftlich sinnvollere Variante bestünde aber wohl in einer – bisher nicht vorgesehenen – Anpassung des Rechtspraktikantengesetzes im aufgezeigten Sinne. Bei der Staatsanwaltschaft tätige Rechtspraktikanten könnten dann auch nach Maßgabe ihrer individuellen Eignung als Anklagevertreter nach § 4 Abs. 3 StAG tätig werden.

Im übrigen wäre im Hinblick auf die künftig zum Teil bei der Staatsanwaltschaft zu verbringende Ausbildungszeit der Ersatz des Begriffes „Gerichtspraxis“ durch „Justizpraxis“ ebenso angezeigt, wie die Einbindung der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften in das Verfahren (§ 27 2. Satz RPG).

Zu § 5 StAG

Die Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hat nie verkannt, dass die derzeitige starre Regelung des § 5 Abs.4 StAG unbefriedigend ist, weil sie den Leitern der Staatsanwaltschaften keine Möglichkeit eröffnet, auch besonders begabte Staatsanwälte vor Ablauf der dort bezeichneten 10- Jahresfrist von der Revision der § 11 Abs. 1 DV-StAG bezeichneten Angelegenheiten auszunehmen. Andererseits ist die Revision – richtig verstanden – ein Instrument zur Sicherung der Qualität staatsanwaltschaftlicher Arbeit, sodass es fraglich erschien, ob gerade eine Zeit der weitreichendsten Ausweitung des Aufgabenbereiches der Staatsanwaltschaft seit ihrem Bestehen und der damit zwangsläufig einhergehenden Unsicherheiten, der geeignete Zeitpunkt für eine Lockerung der Revisionsbestimmungen ist. Einen Ausgleich dafür bietet der Entwurf nun allerdings in der bisher nicht vorgesehen zumindest einjährigen verpflichtenden Revision im Ermittlungsverfahren (wobei allerdings derzeit nicht bekannt ist, welche Änderungen im § 11 Abs.1 DV-StAG geplant sind) und die Aufnahme der Behandlung von Einsprüchen wegen Rechtsverletzung (106 StPO), eines Antrages auf Einstellung (§108 StPO) oder auf Fortführung des Verfahrens (§ 195) und der Fortführung des Verfahrens (§ 193 Abs.2. Z2 StPO) in den Katalog des § 5 Abs. 5 StAG.

Zu § 8a StAG

Nach den Erläuterungen soll durch die vorgeschlagene Bestimmung die Stellung der Oberstaatsanwaltschaften deutlich verstärkt und ihre Steuerungsfunktion im Strafverfahren betont werden. Die konzipierte Norm schränkt die Entscheidungskompetenz der Oberstaatsanwaltschaften durch die Ausweitung der ihr aufgetragenen Berichtspflichten aber erheblich ein. Nach der bisherigen Rechtslage haben die Oberstaatsanwaltschaften an sie nach § 8 Abs. 1 StAG erstattete Berichte nur dann an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten, wenn sie nicht nur von räumlich begrenzter Bedeutung sind (§ 8 Abs.1 2. Satz), während § 8a StAG dies generell vorsieht.

Für diese gesetzliche Ausweitung der Berichtspflicht in Einzelstrafsachen besteht kein nachvollziehbarer Anlass, konterkariert sie doch den im erst kürzlich zu Begutachtung versendeten Strafrechtsänderungsgesetz 2008 aus guten Gründen und unter Beachtung europäischer Standards eingeschlagenen Weg, in clamorosen Strafsachen bereits jeden Anschein einer unsachlichen Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft von vornherein zu vermeiden.

Die Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sieht unter diesem Gesichtspunkt mehr Sinn in einer Einschränkung der Berichtspflichten in Einzelstrafsachen zugunsten genereller kriminalpolitischer Vorgaben.

Zu § 34 c StAG

Im letzten Satz dieser Bestimmung sollte klargestellt werden, dass der Ermittlungsakt vor Einbringung der Anklage dem Gericht erforderlichenfalls auch in Kopie übermittelt werden kann.

Im übrigen geht die Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte davon aus, dass die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen des StAG lediglich dessen organisationsrechtlichen Teil betreffen während die erforderlichen weiteren Anpassungen der in diesem Gesetz geregelten Materien gesondert behandelt werden.

Zu § 1 GRBG

Ein umfassender Ausbau des GRBG ist zwar im Interesse eines möglichst umfassenden Grundrechtsschutzes und einer einheitlichen Rechtsanwendung vorteilhaft, allerdings werden die vorgeschlagenen Erweiterungen zu einer beträchtlichen Mehrbelastung der Generalprokuratur und des Obersten Gerichtshofes führen und gehen über eine bloße Anpassung weit hinaus. Zusätzlich erforderliche Ressourcen sind in den bisherigen, lediglich auf den Belastungsänderungen durch das StPRG aufbauenden Bedarfsrechnungen und Stellenpläne jedenfalls nicht enthalten. Die in den Erläuterungen vertretene Ansicht, dass durch das vorgeschlagene Gesetz keine ins Gewicht fallenden Mehrbelastungen von Gericht oder Staatsanwaltschaft veranlasst werden ist realitätsfremd.

Wien, am 22.10.2007

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