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Unsere Anliegen

Eigenes Dienstrecht
Verankerung in der Verfassung
Die vier Säulen der Unbestechlichkeit

Eigenes Dienstrecht

Die Richter haben es bereits, die Staatsanwälte brauchen es: ein eigenes Dienstrecht. Um in den kommenden Jahren weiterhin den alltäglichen Herausforderungen gewachsen zu sein, ist ein eigenes Dienstrecht für Staatsanwälte unabdingbar. In dem derzeit diskutierten Bundesmitarbeitergesetz haben die Staatsanwälte keinen Platz, zielführender ist ein Vollausbau des Staatsanwaltschaftsgesetzes von 1986 nach dem Vorbild des Richterdienstgesetzes.

Im Dezember 2007 beschloss der Nationalrat mit dem Richter- und Staatsanwältedienstgesetz (RStDG) ein gemeinsames Dienstrecht für Richter und Staatsanwälte.

Die Bedeutung des richterlichen Dienstrechtes geht in seinen Qualitäten weit über die bloß notwendige Regelung der Verhältnisse einer im öffentlichen Dienst stehenden Berufsgruppe hinaus. In seinen Normen manifestiert sich entscheidend das auch in den verfassungsrechtlichen Vorschriften unseres Staates zugrunde gelegte Prinzip der Gewaltenteilung.

Dieses Zitat stammt aus dem Kommentar von Fasseth und Markel zum Richterdienstgesetz, das seit dem Jahr 1961 existiert. 1911 gab es den ersten Anstoß zu diesem Gesetz. Genau ein halbes Jahrhundert haben die Richter benötigt, um ein Gesetz zu etablieren, das sie vor Willkür und politischer Einflussnahme schützt. Das knappe halbe Jahrhundert, das seit der Verabschiedung des Gesetzes vergangen ist, hat eindrucksvoll bewiesen, wie wichtig und sinnvoll ein solches Gesetz ist. Den Staatsanwälten fehlte ein solches Gesetz bis vor kurzem. Das Staatsanwaltsgesetz 1986 war zwar ein erster Schritt in die richtige Richtung, eine völlig unabhängige Staatsanwaltschaft garantierte das Gesetz jedoch nicht. Dabei bietet sich eine dienstrechtliche Gleichbehandlung von Richtern und Staatsanwälten förmlich an. Denn das Ziel mußte es sein, die in verschiedenen Gesetzen geregelten Dienstvorschriften in einem Gesetz zu bündeln. Als Vorbild konnte das Richterdienstgesetz fungieren, nehmen doch die Staatsanwälte richtergleichwertige Aufgaben wahr. Nach wie vor gibt es im Bereich des Dienstrechts aber Unterschiede und Ungleichbehandlungen zwischen Richtern und Staatsanwälten, die nur zum Teil sachlich begründet sind. So zum Beispiel bei der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen: Die Versetzung eines Richters in den Ruhestand ist im Richterdienstgesetz genau geregelt.Staatsanwälte sollten – so wie auch Richter – nicht versetzt werden können. Damit wird die Möglichkeit ausgeschlossen "unliebsame" Staatsanwälte von heiklen Fällen abzuziehen.

Mit 1. Jänner 2008 trat das Strafprozessreformgesetz in Kraft. Staatsanwälte übernehmen nun noch weitere richterliche Aufgaben. Zum Staatsanwalt können nur Richter ernannt werden. Ein deutlich schlechteres Dienstrecht bietet keinen Anreiz, sich bei der Staatsanwaltschaft bewerben. Den Staatsanwälten droht dann ein Engpass an geeignetem Nachwuchs, an den sie hohe Ansprüche stelle.

Die Politik ist gefordert, dem vorzubeugen. Die noch ausstehenden Arondierungen der dienstrechtlichen Bestimmungen bieten dazu die Möglichkeit.

Verankerung in der Verfassung

1849 wurden die Staatsanwaltschaften geschaffen, im Jahre 2007 ist die Institution immer noch nicht in der Verfassung verankert. Ein Missstand, der sich rasch ändern sollte.

Im Bundesverfassungsgesetz scheinen die Staatsanwaltschaften und die dort ernannten Staatsanwälte überhaupt nicht auf. Einen Antrag zur Aufnahme in die Verfassung brachte die Vereinigung der Staatsanwälte im Zuge des Österreich-Konvents zwar ein, aber mit dem Scheitern des Konvents scheiterten auch vorerst die Bemühungen in die Verfassung aufgenommen zu werden.

1849 wurden die Staatsanwaltschaften geschaffen, im Dezember 2007 wurden die Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit in der in der Verfassung verankert.

Eingerichtet in der Mitte des 19. Jahrhunderts, erhielten die Staatsanwaltschaften erst mit dem Staatsanwaltschaftsgesetz 1986 ein eigenes Gesetz um eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung zu schaffen. Dieses Gesetz stellte aber erklärtermaßen nur einen Anfang dar und sollte in den folgenden Jahren ausgebaut und zu einem Dienst- und Organisationsrecht entwickelt werden, das nach dem Vorbild des Richterdienstgesetzes der Stellung der Staatsanwälte als Organe der dritten Staatsgewalt Rechnung trägt. Im Bundes – Verfassungsgesetz schienen die Staatsanwaltschaften und die dort ernannten Staatsanwälte überhaupt nicht auf. Einen Antrag zur Aufnahme in die Verfassung brachte die Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte im Zuge des Österreich-Konvents zwar ein, aber mit dem Scheitern des Konvents scheiterten auch vorerst die Bemühungen in die Verfassung aufgenommen zu werden. Im Dezember 2007 gelang aber der große Durchbruch. Art. 90a B-VG normiert nun: "Staatsanwälte sind Organe der Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr.

Die vier Säulen der Unbestechlichkeit

Auf die österreichischen Staatsanwälte kommt mit der Reform des Vorverfahrens einiges zu: ein Aufgabengebiet, das bisher vom Untersuchungsrichter bearbeitet wurde. Dazu muss aber auch die Unabhängigkeit, insbesondere gegenüber der Politik gewährleistet sein.

Im Gegensatz zu den Richtern ist die Unabhängigkeit der österreichischen Staatsanwälte nicht in der Bundesverfassung verankert. Noch wesentlicher ist, dass auch die Staatsanwälte selbst nicht in der Verfassung verankert sind. Das Modell der „vier Säulen der Unbestechlichkeit“ soll diese fehlende Absicherung kompensieren.

Die vier Säulen der Unbestechlichkeit der österreichischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind:

  • die Herkunft aus dem Richterstand (zum Staatsanwalt können nur Richter ernannt werden)
  • das gemeinsame Dienstrecht von Richtern und Staatsanwälten im RStDG
  • die Verankerung der Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit in der Verfassung (Art. 90a B-VG)
  • der klare gesetzliche Auftrag zur Objektivität und materiellen Wahrheitserforschung
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