Wann darf die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung machen?

Wenn die Staatsanwaltschaft hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat erlangt („Anfangsverdacht“ iSv § 1 Abs 3 StPO) , MUSS sie den Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Dabei handelt die Staatsanwaltschaft stets ohne Ansehen der Person des*der Beschuldigten oder anderer Beteiligter und orientiert sich nur an den Erfordernissen zur Aufklärung. Sie ermittelt alle Umstände, sowohl FÜR als auch GEGEN den*die Beschuldigte*n.

Zur Aufklärung gibt das Gesetz der Staatsanwaltschaft verschiedene Werkzeuge zur Hand. Eines davon ist die Möglichkeit einer Hausdurchsuchung.

Wenn die Staatsanwaltschaft einen konkreten Anfangsverdacht hat und an einem bestimmten Ort, Gegenstände oder Spuren vermutet, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes benötigt werden, kann sie auch Räumlichkeiten, die durch das Hausrecht geschützt werden, durchsuchen– nicht nur bei dem*der Beschuldigten, sondern an jedem Ort, an dem diese Gegenstände oder Spuren vermutet werden, dh auch bei dritten, möglicherweise an der vermuteten Straftat völlig unbeteiligten Personen.

Dafür muss sie darlegen, welcher Verdacht vorliegt, welche Gegenstände oder Spuren sie zu finden vermutet und warum diese für die Aufklärung benötigt werden. Dabei hat die Staatsanwaltschaft (wie das Gericht) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der die Rechtsgutbeeinträchtigung, das Gewicht der Straftat, der Grad des Verdachts und der angestrebte Erfolg gegeneinander abgewogen werden. Einen so begründeten Antrag hat sie dann an das zuständige Gericht zu schicken und um gerichtliche Bewilligung der Maßnahme durch den*die Haft- und Rechtsschutzrichter*in zu ersuchen.

Für den Antrag reicht dabei ein einfacher Tatverdacht, d.h. es ist durchaus denkbar und kommt in der Praxis auch oftmals vor, dass sich der Tatverdacht nach der Hausdurchsuchung bzw. weiteren Ermittlungen nicht weiter erhärten lässt und das Verfahren einzustellen ist. Aus diesem Grund sieht das Gesetz für das Ermittlungsverfahren auch keine Öffentlichkeit vor.

Der*Die unabhängige Haft- und Rechtsschutzrichter*in entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft und kann – wenn erforderlich – auch selbst Ermittlungen vornehmen bzw. durch die Polizei vornehmen lassen.

Wenn das Gericht zu dem Entschluss kommt, dass die beantragte Hausdurchsuchung zu bewilligen ist, hat es der Staatsanwaltschaft eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie die Durchführung durch die Kriminalpolizei anordnen kann.

Eine Information des*der Beschuldigten über das gegen ihn*sie geführte Verfahren hat zwar gem. § 50 StPO „sobald wie möglich“ zu erfolgen, darf aber aus ermittlungstaktischen Gründen natürlich aufgeschoben werden, wenn ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Dies ist nachvollziehbarerweise bei einer geplanten Hausdurchsuchung regelmäßig der Fall.

Daher wird dem*der von der Hausdurchsuchung Betroffenen diese Information und die Durchsuchungsanordnung erst unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung ausgefolgt. Er*Sie hat das Recht, vor Beginn mit einemeiner Anwalt*Anwältin zu sprechen und eine Vertrauensperson zur Durchsuchung beizuziehen. Dem*Der Betroffenen ist auch die Möglichkeit zu geben, die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben.

Er*Sie hat das Recht, binnen 14 Tagen an das Rechtsmittelgericht eine Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung einzubringen. Diese hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Durchsuchung darf trotzdem sogleich durchgeführt werden. Diese Regelung ist erforderlich, um zu verhindern, dass die vermuteten Gegenstände oder Spuren bis zur Entscheidung möglicherweise vernichtet werden.

Bei der Durchsuchung sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken. Werden die vermuteten Gegenstände aufgefunden, werden diese von der Kriminalpolizei auf geeignete Weise sichergestellt.

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