S a t z u n g der Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(in der Fassung vom 7. März 2018)

I. Name und Sitz
1.) Der Verein führt den Namen „Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ und hat seinen Sitz in Wien.
2.) Die Vereinigung erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist parteipolitisch ungebunden und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
II. Aufgaben
Aufgabe der Vereinigung ist die Hebung und Förderung der Rechtspflege im demokratischen Rechtsstaat, die Unterstützung und die Vertretung der ideellen und materiellen Interessen des Standes der Staatsanwälte, die soziale Fürsorge und Wohlfahrtspflege in Ansehung der einzelnen ordentlichen Mitglieder und ihrer Angehörigen, die Vorsorge für die Heranbildung des staatsanwaltschaftlichen Nachwuchses, sowie die Fortbildung der Staatsanwälte.
III. Mittel
Als Mittel zur Erreichung der Zwecke der Vereinigung dienen insbesondere:
a. ständige Fühlungnahme mit den zuständigen Entscheidungsträgern, Verfassung, Überreichung und Vertretung von Denkschriften etc.;
b. Abhaltung von Versammlungen;
c. Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Studienreisen;
d. Abgabe von Vorschlägen und Gutachten über Gesetze und Gesetzesentwürfe;
e. Stellungnahme zu Fragen der Praxis und Wahrnehmungsberichte;
f. Herausgabe von Mitteilungen der Vereinigung;
g. Zusammenarbeit mit ähnlichen Standesvertretungen und Standesvereinigungen anderer Staaten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches und der Weiterentwicklung des Rechts.
IV. Geldmittel
1.) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Vereinigung erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch
a. Mitgliedsbeiträge;
b. Subventionen;
c. Spenden aller Art;
2.) Das Haushaltsjahr erstreckt sich von 1. Mai bis 30. April.
V. Mitglieder
1.) Personenbezogene Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
2.) Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können alle aktiven und im Ruhestand befindlichen Staatsanwälte der staatsanwaltschaftlichen Behörden (§§ 1, 2 StAG, BGBl. 164/86 sein).
3.) Außerordentliche Mitglieder können physische oder juristische Personen sein, die durch Zuwendungen oder durch Mitarbeit sich in den Dienst der Vereinigung stellen. Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand der Vereinigung.
4.) Ehrenmitglieder können physische Personen sein, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, die Erhebung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Hauptversammlung über Vorschlag des Vorstandes.
5.) Ehrenpräsident ist ein von der Hauptversammlung auf Lebenszeit gewählter besonders verdienstvoller ehemaliger Präsident der Vereinigung.
VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Alle ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Stimmrecht in der Hauptversammlung.
2.) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung mit beratender Stimme.
3.) Ordentliche Mitglieder haben überdies das Recht, jederzeit an den Vorstand schriftliche Anträge zu stellen. Der Vorstand hat in angemessener Zeit, längstens binnen drei Monaten, über solche Anträge zu beraten.
4.) Ehrenpräsidenten haben überdies das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme.
5.) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereinigung zu wahren, die Beschlüsse der Organe der Vereinigung zu beachten und den Mitgliedsbeitrag bis längstens 31. März eines jeden Jahres zu bezahlen.
VII. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1.) bei ordentlichen Mitgliedern
a. durch schriftliche Austrittserklärung;
b. durch Tod;
c. durch Ausscheiden aus dem staatsanwaltschaftlichen Dienst (§§ 1, 2 StAG, BGBl. 164/86), nicht aber durch Übertritt in den Ruhestand;
d. durch Ausschluss;
2.) bei außerordentlichen und Ehrenmitgliedern
a. durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung;
b. durch schriftliche Rücklegung;
c. durch Ausschluss.
VIII. Ausschluss von Mitgliedern
1.) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses
a. Handlungen setzte, die geeignet sind, den Interessen und Zielsetzungen der Vereinigung oder des Standes Schaden zuzufügen;
b. sich ehrlose Handlungen zu Schulden kommen lässt;
c. den fälligen Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung und nachfolgender Androhung des Ausschlusses durch den Kassier nicht bezahlt.
2.) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln;
3.) gegen diesen Beschluss steht der Berufung an das Schiedsgericht (Punkt XVII.) binnen vier Wochen offen.
IX. Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind:
1.) Hauptversammlung
2.) Vorstand und Präsidium
3.) zwei Rechnungsprüfer
4.) Schiedsgericht.
X. Hauptversammlung
1.) Die ordentliche Hauptversammlung wird bis 30. September eines jeden Jahres am Sitz der Vereinigung abgehalten. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen, bei Wahlen acht Wochen vor dem Zusammentritt durch den Präsidenten über Beschluss des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
2.) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Präsidenten über Beschluss des Vorstandes unter den zu Punkt X.1.) angeführten Bedingungen einberufen werden.
Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes beim Vorstand den schriftlichen Antrag auf Abhaltung einer Hauptversammlung mit beschränkter Tagesordnung stellen. Zwischen dem Einlangen des Antrages an den Vorstand und der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung dürfen nicht mehr als acht Wochen liegen.
3.) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, sobald mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
4.) Ist eine satzungsgemäß einberufene Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist der Vorsitzende berechtigt, nach Ablauf einer halben Stunde die Hauptversammlung mit gleicher Tagesordnung zu eröffnen und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder Vertretenen für beschlussfähig zu erklären.
5.) Die Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes kann nur durch ein anderes ordentliches Mitglied mit schriftlicher Vollmacht erfolgen.
6.) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, Anträge in der Hauptversammlung zu stellen.
7.) Anträge auf Auflösung, Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder sind so zeitgerecht beim Vorstand einzubringen, dass sie in die mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugebenden Tagesordnung aufgenommen werden können.
8.) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit, für Satzungsänderungen und für den Beschluss über die Auflösung der Vereinigung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten erforderlich.
9.) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder bei Verhinderung ein Vizepräsident. Während der Neuwahl des Vorstandes führt ein von der Hauptversammlung zu wählendes ordentliches Mitglied den Vorsitz.
10.) Über die Sitzung der Hauptversammlung ist ein vom Präsidenten und vom Schriftführer zu fertigendes Protokoll zu führen.
XI. Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
1.) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten, des Kassenberichtes des Kassiers, des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Beschlussfassung darüber sowie die Erteilung der Entlastung;
2.) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
3.) die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung;
4.) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, sowie Beschlussfassung über Kooptierungen (Pkt. XIII./4.));
5.) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
6.) die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.
XII. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
1.) Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die entweder vom Vorstand oder von mindestens 25 ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden.
2.) Die Wahlvorschläge sind bis längstens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand einzubringen, der sie nach dem Zeitpunkt des Einlangens reiht; der Vorstand hat seinen Wahlvorschlag den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung zu übermitteln.
3.) In den Wahlvorschlägen sind die einzelnen Funktionen der in den Vorstand zu Wählenden ausdrücklich zu bezeichnen.
4.) Über alle Wahlvorschläge ist im Sinne eines Listenwahlrechtes im gesamten geheim abzustimmen.
5.) Gewählt ist der Wahlvorschlag, auf den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlvorgang zwischen den stimmengleichen Vorschlägen durchzuführen.
XIII. Der Vorstand
1.) Dem Vorstand gehören an:
a. der Präsident
b. drei Vizepräsidenten
c. der Schriftführer
d. der Kassier
e. ein Mitglied der Generalprokuratur
f. zwei Mitglieder aus dem Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien und je ein Mitglied der übrigen Oberstaatsanwaltschaftssprengel, sowie drei weitere aktive ordentliche Mitglieder
g. der Vorsitzende des Zentralausschusses für die Staatsanwälte beim Bundesministerium für Justiz sowie der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (sofern er Staatsanwalt ist), sofern sie nicht bereits zu a./ – f./ im Vorstand vertreten sind.
Die Vertretung aller Bundesländer ist nach Möglichkeit anzustreben.
2.) Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
2a.) Eine mehr als zweimalige Wahl des Präsidenten in dieser Funktion in ununterbrochener Folge ist nicht zulässig.
3.) Das Mandat der ehrenamtlich agierenden Vorstandsmitglieder ist persönlich und nicht übertragbar.
4.) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes kann vom Vorstand bis zum Ablauf der Amtsperiode ein mit Sitz und Stimme versehener Nachfolger kooptiert werden. Die Kooptierung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Hauptversammlung.
5.) Der Vorstand hat pro Jahr mindestens drei Sitzungen abzuhalten.
6.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme über den Ausschluss eines Mitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat diejenige Meinung zu gelten, der sich der Vorsitzende anschließt.
7.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident, oder bei Verhinderung ein Vizepräsident, und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
8.) Über alle Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigende Protokolle zu führen.
9.) Der Vorstand hat ein Präsidium einzurichten, dem der Präsident und die drei Vizepräsidenten sowie die zwei weiteren Vorstandsmitglieder gemäß Pkt. XIII./ 1.) g./ angehören.
XIV. Aufgaben des Vorstandes und des Präsidiums
A. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung, insbesondere hat er
1.) die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen;
2.) den Beschluss auf Einberufung der Hauptversammlung zu fassen;
3.) die Berichte der Hauptversammlung vorzulegen.
B. Dem Präsidium obliegt die Beratung und Unterstützung des Präsidenten in der Vertretung nach außen insbesondere gegenüber Politik und Medien, sowie die redaktionelle Betreuung der Website der Vereinigung.
XV. Die Rechnungsprüfer
1.) Zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzmitglied werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Hauptversammlung gewählt; sie sind ehrenamtlich tätig.
2.) Zwei Rechnungsprüfer haben jährlich vor der Hauptversammlung die Gebarung der Vereinigung zu prüfen und darüber der Hauptversammlung zu berichten.
XVI. Der Präsident
1.) Der Präsident vertritt die Vereinigung nach innen und außen; er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese, beruft ferner auf Beschluss des Vorstandes die Hauptversammlung ein; er sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse.
2.) Zur rechtsverbindlichen Zeichnung der Vereinigung ist die Unterschrift des Präsidenten erforderlich.
3.) Der Präsident kann in dringenden Angelegenheiten selbständig Anordnungen treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des Vorstandes.
4.) Der Präsident wird im Falle der Verhinderung in allen Belangen von einem Vizepräsidenten vertreten.
5.) Scheidet der Präsident aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten zu wählen hat.
XVII. Schiedsgericht
1.) Über Antrag eines Mitgliedes wird vom Vorstand ein Schiedsgericht zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis eingesetzt.
2.) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Die Streitteile haben je einen Schiedsrichter zu benennen, die einen Obmann wählen. Benennt ein Streitteil trotz Aufforderung binnen Monatsfrist seinen Schiedsrichter nicht oder erfolgt binnen Monatsfrist keine Einigung über den Obmann, so bestimmt der Vorstand den Schiedsrichter/Obmann.
3.) Schiedsrichter können nur ordentliche Mitglieder der Vereinigung sein; sie haben die Nominierung durch den Vorstand anzunehmen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4.) Das Schiedsgericht entscheidet für den Bereich der Vereinigung endgültig, der Schiedsspruch ist für alle Beteiligten bindend.
5.) Die Streitteile können sich vor dem Schiedsgericht selbst vertreten, oder durch Bevollmächtigte vertreten lassen; Bevollmächtigte können nur ordentliche Mitglieder der Vereinigung sein.
XVIII. Auflösung der Vereinigung
1.) Die freiwillige Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Der Hauptversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist als Verhandlungsgegenstand nur die Entscheidung über die Auflösung der Vereinigung und die Verwendung des Vereinsvermögens zu bestimmen.
2.) Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder.
3.) Diese Hauptversammlung beschließt mit absoluter Mehrheit über die Verwendung des nach der Liquidierung verbleibenden Vermögens der Vereinigung mit der Bindung, dass es Wohlfahrtszwecken zuzuführen ist.