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Wie funktioniert eigentlich die Sicherstellung von Handys in der Praxis?

Wie funktioniert eigentlich die Sicherstellung von Handys in der Praxis?

Zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft berechtigt, das Mobiltelefon einer Person zur Sicherung von Beweisen sicherzustellen. Zum Schutz von Persönlichkeitsrechten sind die Strafverfolgungsbehörden jedoch verpflichtet, derartige Sicherstellungen immer in der für den Betroffenen am wenigsten eingriffsintensiven Form durchzuführen.

Bei Sicherstellungen von Datenträgern werden daher im Regelfall deren Inhalte kopiert und der Originaldatenträger sodann so schnell als möglich wieder an den Besitzer rückausgefolgt.

Danach wird von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft gesichtet, welche dieser kopierten Inhalte überhaupt zur Aufklärung der gegenständlichen Verdachtsmomente relevant sind. Nur diese Inhalte werden verschriftet und zum Ermittlungsakt genommen. Dabei haben alle Prozessbeteiligten die Möglichkeit, sich mittels Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen eine Verschriftung zu wehren bzw. nicht verschriftete Inhalte als relevant verschriften zu lassen. Über einen solchen Einspruch entscheidet letztlich ein Richter.

Alle nicht für das Ermittlungsverfahren relevanten Inhalte werden gelöscht.

 

Warum bekommt der Untersuchungsausschuss jetzt aber mehr Informationen als im Ermittlungsakt enthalten sind?

Untersuchungsausschüsse sind ein Kontrollinstrument des Parlaments, das nur dem Nationalrat zur Verfügung steht. Wird ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, sind Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, also der Staatsanwaltschaften, beziehen und für das im Ausschuss zu behandelnde Thema relevant sind, von der Bundesministerin für Justiz dem Ausschuss vorzulegen.

Im Zusammenhang mit der Sicherstellung des „Ibiza“-Videos hat der VfGH klargestellt, dass die Bundesministerin für Justiz verpflichtet ist, auch Unterlagen vorzulegen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO und nach der Rechtsprechung des OGH zwar nicht formal zum (Ermittlungs-)Akt genommen werden dürfen, sich aber dennoch in der Verfügungsmacht der Strafverfolgungsbehörden befinden, soweit eine abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand vorliegen kann.

Konkret bedeutet das: Für den Untersuchungsausschuss haben die Staatsanwaltschaften alle für den Untersuchungsgegenstand des Ausschusses „abstrakt relevanten“ Informationen aus sichergestellten Daten von Mobiltelefonen, etc zu verschriften und zu übermitteln, auch wenn diese für den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ohne Bedeutung sind. Staatsanwaltschaften müssen also, dem Erkenntnis des VfGH folgend, auch sogenannte „Rohdaten“ an den Ausschuss liefern, die für das Ermittlungsverfahren selbst nicht relevant wären.

Aus diesem Grund werden dem Untersuchungsausschuss von den Staatsanwaltschaften auch Kommunikationsdaten vorgelegt, die keine Relevanz für das jeweilige Ermittlungsverfahren haben.

 

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