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Wirtschaftskompetenzzentren – Kronzeugenregelung

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die

Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das

Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen

Kompetenz geändert werden

(strafrechtliches Kompetenzpaket –sKp)

 


Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die

Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das

Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen

Kompetenz geändert werden

(strafrechtliches Kompetenzpaket –sKp)

 

Die Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (im Folgenden: VdStA) erstattet zum angeführten Gesetzesentwurf nachstehende Stellungnahme:

 

I. Allgemeines:

Die VdStA fordert seit Jahren die verbesserte Bekämpfung gerade auch der

Wirtschaftskriminalität durch verstärkte Aus- und Fortbildung, Vermehrung der

Planstellen bei Staatsanwaltschaften und Gerichten und durch den Einsatz von

Experten und anderem unterstützenden Personal (staatsanwaltschaftliche

AssisstentInnen). Weiters erachten wir die Verbesserung der Transparenz justizieller

Tätigkeit gerade aufgrund der (justizkritischen) Diskussionen der letzten Jahre für

notwendig. Die vorgeschlagenen Änderungen des Verfalls decken sich überdies in

weiten Bereichen mit unseren (alten) Forderungen.

Der vorliegende Entwurf kann in einigen Aspekten dieser drei wesentlichen

Punkte als gelungen bezeichnet werden. Zum Teil sind die vorgeschlagenen

Änderungen nicht weitgehend genug; zum Teil sind sie geradezu eklatant

kontraproduktiv und gehen an den Bedürfnissen der am Strafverfahren beteiligten

Personen weit vorbei.

II. Im Besonderen:

1. Zu Verfall und Einziehung:

Die vorgeschlagenen Änderungen im materiellen Recht (vor allem die

Einführung des Bruttoprinzips) entsprechen weitgehend den bestehenden

Forderungen der VdStA; die Änderungen des formellen Rechts und der Organisation

(vor allem der Staatsanwaltschaften) gehen jedoch nicht weit genug: Die

Europäischen Erfolgsmodelle bei der verstärkten Bekämpfung der Kriminalität durch

Abschöpfung bzw. Einziehung sind in England und Wales, den Niederlanden und

einzelnen deutschen Bundesländern zu finden. In diesen Ländern wurde teils eigene

Staatsanwaltschaften (teils auch nur Abteilungen bei den bestehenden) geschaffen,

die sich voll und ganz darauf konzentrieren, gerade (aber nicht ausschließlich) die

Organisierte Kriminalität dadurch zu treffen, dass man ihr die Produkte und die

Instrumente ihres verbrecherischen Tuns abnimmt. Diese Staatsanwaltschaften

arbeiten in ihrem abgegrenzten Bereich parallel zu den herkömmlichen

Staatsanwaltschaften, die sich weiterhin (und unbelastet durch die zusätzliche

Tätigkeit) um den engeren Kern der Strafverfolgung kümmern. So deckt etwa die vor

mehreren Jahren mit zusätzlichen Planstellen und Budgetmitteln gegründete

Spezialbehörde in England und Wales ihre Kosten selbst. Auch nach Zahlung von

Entschädigungen an Opfer (die sonst kaum zu ihrem Geld gekommen wären)

verbleiben hohe Überschüsse für den allgemeinen Haushalt. Diese Institution ist

somit für den Staat ein gewinnbringendes Geschäft, das nebenbei die Zufriedenheit

vieler Opfer steigert und die Belastung der übrigen Staatsanwaltschaften mit dieser

Zusatzaufgabe senkt. Der vorliegende Entwurf bleibt im Vergleich dazu auf halbem

Weg stecken: Die Ausweitung der materiellrechtlichen Bestimmungen bei insgesamt

gleichbleibendem Personalstand lässt keine bedeutende Ausweitung von Verfall und

Einziehung erwarten.

Im Übrigen lässt die Ausdehnung des Verfalls nach § 26 Abs 1 Z 2 StPO (die

grundsätzlich begrüßt wird) einen erheblichen personellen, vor allem aber

kostenmäßigen Mehraufwand bis zur rechtskräftigen Entscheidung erwarten: So

ergeben sich bereits heute bei sichergestellten Fahrzeugen erhebliche

Verwahrungskosten, die mitunter den Wert der Fahrzeuge übersteigen. Die

vorgeschlagene Ausweitung würde dazu führen, dass etwa Fahrzeuge, mit denen

Menschen geschleppt oder Suchtmittel oder Zigaretten geschmuggelt wurden, auch

dann dem Verfall unterliegen, wenn sie nicht eigens dafür umgebaut wurden. Da die

Kriminalpolizei schon heute in aller Regel keine geeigneten Abstellplätze für solche

Fahrzeuge zur Verfügung stellen kann, müssen gewerbliche Unternehmen dafür

bezahlt werden. Wir regen daher erweiterte Bestimmungen zur vorzeitigen

Verwertung aller sichergestellten Gegenstände an, deren Verwahrungskosten das

knappe Justizbudget massiv belasten.

2. Zu den „Wirtschaftskompetenzzentren“:

Die vorgeschlagene Konzentration an vier Standorten wird von der Mehrheit

der Österreichischen StaatsanwältInnen abgelehnt, da einer überschaubaren

Effizienzsteigerung die weitere Abwertung ländlicher Staatsanwaltschaften und ein

Anstieg an Zuständigkeitskonflikten gegenübersteht. Schon die Bezeichnung als

„Kompetenzzentrum“ (die dem Sprachgebrauch des Sanitärgroßhandels entlehnt

sein könnte und keinesfalls dem Bild einer seriösen Justiz entspricht) lässt im

Umkehrschluss auf die Inkompetenz der übrigen Staatsanwaltschaften (und

Gerichte) schließen. Dass die verbleibenden zwölf „gewöhnlichen“ Standorte auch

bei Umsetzung dieses Plans mit bedeutsamen Wirtschaftsstrafsachen bis zu 5 Mio.

befasst wären, zeigt einen Teil der Problematik auf. Das derzeitige Modell der

Oberstaatsanwaltschaft Linz, dass die örtliche Zuständigkeit der

Staatsanwaltschaften unberührt lässt, aber dem Bedürfnis der verbesserten

Ausbildung der mit diesen Sachen befassten StaatsanwältInnen Rechnung trägt,

wird dagegen von der VdStA unterstützt.

Für den Fall einer Konzentration an den im Entwurf genannten vier Standorten

werden jedenfalls zwei Punkte entschieden abgelehnt, die der bisherigen

Organisation der Staatsanwaltschaften abträglich wären:

Zum einen sieht § 28b StPO des Entwurfs die Bestimmung der Zuständigkeit

in jedem dieser Fälle durch die Oberstaatsanwaltschaft vor. Dabei wird offenbar

übersehen, dass für die Übertragung der Zuständigkeit innerhalb einer

Staatsanwaltschaft, die auch über ein „Kompetenzzentrum“ verfügt (also von einer

Abteilung für allgemeine Strafsachen in eine Wirtschaftsabteilung) die zusätzliche

Befassung der Oberstaatsanwaltschaft eine verzichtbare bürokratische Aufblähung

der Entscheidungsfindung bedeutet. Bereits heute können die LeiterInnen der

Staatsanwaltschaften (die über Wirtschaftsabteilungen verfügen) diese Entscheidung

ohne Befassung ihrer Oberstaatsanwaltschaften vornehmen, ohne dass dies je

problematisiert worden wäre. In diesen Fällen sollten somit die LeiterInnen der

erstinstanzlichen Staatsanwaltschaften, die auch ein „Wirtschaftskompetenzzentrum“

haben, eigenständig entscheiden können.

Zum anderen ist die Festlegung der systemisierten Planstellen nach § 3a Abs

3 StAG des Entwurfs für einen Zeitraum von drei (Entwurf) bzw. fünf (Bemerkungen)

Jahren dem Ziel einer effizienteren Bekämpfung der schweren Wirtschaftskriminalität

diametral entgegengesetzt. Auf diese Weise kann einem plötzlichen Anstieg

(mehrere Großverfahren infolge einer Wirtschaftskrise) aber auch einer Senkung der

Arbeitsbelastung dieser Spezialabteilungen nur mit erheblicher Verzögerung

begegnet werden.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Entwurf die

außerordentliche Belastung der mit Wirtschaftsstrafsachen befassten

StaatsanwältInnen und der daraus resultierenden Fluktuation etwa bei der bereits

bestehenden Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien in keinem Punkt

anspricht. Um einen längeren Verbleib der spezialisierten StaatsanwältInnen in

diesen Abteilungen abzusichern, müssen zusätzliche Anreize eingeführt werden.

Gerade manche der mit clamorosen Großverfahren befassten KollegInnen wurden in

der Vergangenheit erfolgreich für besser dotierte oder angesehene Posten

abgeworben, während andere aufgrund der hohen Belastung eine Bewerbung zu

Gericht vorzogen.

Die im Entwurf angesprochenen Experten werden ausdrücklich begrüßt. Die

Beiziehung dieser Experten kann nach den bisherigen Erfahrungen die Kosten

solcher Strafverfahren drastisch reduzieren, da die Arbeit der (dennoch zumeist

unverzichtbaren Sachverständigen) auf einen kleineren Teil beschränkt werden

kann. Der Entwurf bleibt aber eine kostensparende und äußerst wünschenswerte,

zusätzliche Unterstützung schuldig: In allen Großverfahren (egal ob in

Wirtschaftsverfahren oder bei anderen Delikten, etwa in der Organistierten

Kriminalität) verbringen die Österreichischen StaatsanwältInnen (wie auch die

RichterInnen) einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit mit Arbeiten, die auch durch

weniger qualifiziertes Personal erledigt werden könnten. Die VdStA fordert daher seit

längerem die Schaffung von staatsanwaltschaftlichen AssisstentInnen, die (gerade in

Großverfahren) eine spürbare Erleichterung des Arbeitsalltags der mit solchen Fällen

befassten StaatsanwältInnen und damit eine wesentliche Beschleunigung der für die

Öffentlichkeit bedeutsamen Strafverfahren bewirken könnte. Dafür wäre als

Alternative zur Ausweitung des Stellenplans die Änderung des

Justizbetreuungsagenturgesetzes in diesem Punkt zu überlegen.

3. Zur Transparenz:

Die Notwendigkeit der Steigerung der Transparenz staatsanwaltschaftlicher

Tätigkeit wird von der VdStA vollinhaltlich anerkannt, die mit § 35 Abs 5 StAG des

Entwurfs vorgeschlagene Lösung jedoch entschieden abgelehnt: Da das

staatsanwaltschaftliche Tagebuch (abgesehen von den wenigen Ausnahmefällen des

§ 35 Abs 1 bis 3 StAG) ausschließlich als interner Arbeitsbehelf konzipiert ist, werden

Einstellungsbegründungen so formuliert, dass sie für einen Insider einen raschen

Überblick über die wesentlichen Gründe bieten. Diese zeitsparende Arbeitsweise

bewirkt aber, dass ein Außenstehender (etwa ein Opfer) diese Begründungen häufig

mißverstehen würde. Die ausführliche Formulierung der Einstellungsbegründung in

einer für jedermann leicht verständlichen Art und Weise wäre bei weitem

zeitaufwändiger. Wenn die erläuternden Bemerkungen davon sprechen, dass ein

nennenswerter Mehraufwand nicht gegeben sei, da die ohnehin vorhandenen

Überlegungen „nur“ zu formulieren seien, geht dies vollkommen an der Realität

vorbei. Auch wenn die staatsanwaltschaftliche Arbeit schwer mit anderen Berufen

vergleichbar ist, sei dies an folgendem Beispiel demonstriert: Der Überstellungsbrief

eines Arztes an einen Kollegen enthält sinnvollerweise verkürzt alle relevanten

Informationen, wird aber für den Patienten überwiegend unverständlich bleiben. Wir

gehen davon aus, dass die für jedermann verständliche Ausformulierung schon im

einfachsten Fall (ein Beschuldigter, ein Opfer, ein Delikt) einen erheblichen

Mehraufwand bedeuten würde. Von den rund 40.000 Fällen einer

Verfahrenseinstellung bei Delikten, die in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallen,

machen diese nur einen Teil aus. In vielen Fällen werden mehrere Entscheidungen

(Anklage; weitere, teils sensible Ermittlungsschritte; Diversion) mit einer Einstellung

in einer Begründung zusammengefasst. In anderen Fällen wird in der Praxis auf

bereits ältere Eintragungen im Tagebuch verwiesen. So kann man dem Opfer eines

eingestellten Delikts, dass im selben Verfahren auch Beschuldigter ist, kaum die

relevanten Teile des Tagebuches zeigen. Die erläuternden Bemerkungen

verschweigen überdies, wie die „Rationalisierungen der Arbeitsabläufe“ aussehen

sollen, die den angeblich geringen Mehraufwand abfedern könnten. Eine von der

VdStA vorgeschlagene Rationalisierung im gegebenen Zusammenhang ist, die

aufwändige Formulierung von Begründungen nur in jenen Fällen vorzunehmen, in

denen sie vom Opfer überhaupt, und im Nachhinein gewünscht wird. Bereits § 48a

StPO aF sah vor, dass auf Verlangen die wesentlichen Gründe („in gedrängt

darzulegenden Erwägungen“) bekannt zu geben wären. Wir schlagen daher anstelle

des Entwurfs zu diesem Punkt vor, dass eine ausführliche Begründung der

Einstellung eines Verfahrens nur auf Verlangen der Berechtigten formuliert und

ausgehändigt werden soll. Andernfalls werden alle Bestrebungen der letzten Jahre

(Einsparungen durch das Budgetbegleitgesetz; Planstellenvermehrung zu

Abdeckung des nötigen Bedarfs, insbesondere zur besseren Verfolgung von großen

Wirtschaftsstrafsachen) mit einem Federstrich hinfällig.

Die vorgeschlagene Bestimmung des § 35a StAG geht in die richtige

Richtung, bleibt aber auf halbem Wege stecken. Warum Entscheidungen in Fällen,

die besonderes öffentliches Interesse ausgelöst haben, anonymisiert veröffentlicht

werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. In den meisten dieser Fälle der letzten

Jahre, waren die Beschuldigten solche Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens für

die der Schutz des § 7a MedienG nicht gilt. Es wäre nachgerade lächerlich, die

Einstellung eines Verfahrens gegen eine solche Person nach einem in den Medien

weitläufig diskutiertem Ermittlungsverfahren anonymisiert zu veröffentlichen. In

diesen – seltenen – Fällen sollte zumindest überlegt werden, ob auch die

Veröffentlichung von Aktenbestandteilen (die dem Beschuldigten unbenommen ist) in

Ausnahmefällen durch die Staatsanwaltschaft erfolgen sollte.

4. Zur Ausweitung der Kompetenzen des Rechtsschutzbeauftragten und der

Generalprokuratur:

Die Intentionen des Entwurfs werden in diesem Punkt vollinhaltlich unterstützt,

jedoch wird auch hier nicht ausreichend auf die Mehrbelastung eingegangen. So

arbeitet die Generalprokuratur (wie die meisten Staatsanwaltschaften) seit Jahren

weit über ihren personellen Kapazitäten. Die erst vor kurzem von der

Bundesregierung zugesagte, geringfügige Aufstockung des Personals der

Generalprokuratur (zur Milderung der bestehenden Überlastung) würde alleine durch

diese Maßnahme aufgefressen werden.

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