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Wolfgang Swoboda Preis für Menschlichkeit im Strafverfahren 2015

Sehr geehrter Herr Bundesminister, sehr
geehrte Damen und Herren!

 

Sehr geehrter Herr Bundesminister, sehr
geehrte Damen und Herren!

 

Die Verdienste von Prof. Moos zu würdigen ist ebenso leicht wie schwer. Leicht deshalb, weil Prof. Moos zu den ausgewählten Persönlichkeiten zählt, den man in Österreich den Adelstitel „der“ zuerkennt. Man weiß also wer „der Moos“ ist, ausführliche Erklärungen sind nicht notwendig. Andererseits muss angesichts der Fülle der Verdienste des heurigen Preisträgers jede Würdigung unvollständig bleiben, sodass es – angesichts eines vorgegebenen Zeitbudgets- eine Auswahl zu treffen gilt. Eine solche kann aber wiederum nur subjektiv und anlassbezogen sein. Und das macht die Sache schwer.

Der Wolfgang Swoboda Preis wird nach seiner Satzung an Menschen verliehen, die dazu beigetragen haben, das Streben nach mehr Menschlichkeit, Gerechtigkeit sowie die Verwirklichung der Menschenrechte und die aktive Rolle, die den Strafverfolgungsbehörden im allgemeinen und den Staatsanwaltschaften im besonderen dabei zukommt, permanent in der öffentlichen Wahrnehmung zu verankern. Gestatten Sie mir daher meine Auswahl in diesem Sinne zu treffen und ihr folgenden Gedanken voranzustellen, auf den ich später noch einmal zurückkommen möchte:

Im Sommer des Jahres 1764 erschien in Livorno im – damals österreichischen – Großherzogtum Toskana ein Buch von eben 100 Seiten: "Über Verbrechen und Strafen" ("Dei delitti e delle penne");. Auf dem Titelblatt war der Name des Verfassers Cesare Beccaria nicht genannt, wohl aber fand sich dort ein Satz Francis Bacons:

"Bei schweren Sachen ist nicht zu erwarten, dass man sowohl auf einmal säen als auch ernten kann, sondern dass das Werk der Vorbereitung bedarf, um schrittweise zu reifen".

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Prof. Moos wurde 1932 in Darmstadt geboren und studierte die Rechtswissenschaften zunächst in Würzburg und in der Folge in Freiburg im Breisgau. Dort hatte Hans-Heinrich Jescheck nach dem frühen Tod Adolf Schönkes den Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht sowie die Leitung des Instituts (später:Max-Planck-Instituts) für ausländisches und internationales Strafrecht übernommen. Seine ausgeprägte Fähigkeit, „über die eigenen Mauern hinauszuschauen“ verdankt Prof. Moos wohl auch dem Umstand, dass er in diesem Institut als Referent für die deutschsprachigen Länder unter anderem die laufenden Fachveröffentlichungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit Angabe des wesentlichen Inhalts zu dokumentieren, Anfragen zu beantworten und zahlreiche Rechtsgutachten vor allem für Gesetzgebungsverfahren zu erstatten hatte. So verfügte er bereits früh über einen reichhaltigen „Lösungsvorrat“, den – um Roland Miklau zu zitieren – die Gesetze anderer Länder und die Denkweisen auf denen sie beruhen bereithalten, und die Erkenntnis, dass sich rechtsdogmatische Strukturen auch über die Grenzen hinweg bewegen.

Im Jahr 1962 betraute Jescheck seinen Schüler Reinhard Moos mit einer Dissertation über den Sinn- und Strukturwandel des Verbrechensbegriffes in Österreich von der Theresiana (1768) und ihrer Vorgeschichte im Humanismus bis zum Ende des 19. Jahrhunderts. Die preisgekrönte Arbeit, die in Umfang und Gewicht weit über eine Dissertation hinaus ging, setzte sich zum Ziel, die Verbindung der Strafrechtsdogmatik mit der jeweiligen Auffassung von Staat und Mensch deutlich zu machen. Im Mittelpunkt steht der nachhaltige Einfluss, den das deutsche rationale Naturrecht und die Aufklärung auf die Dogmatik des österreichischen Strafrechts im 18. Jahrhundert hatten, gefolgt von der Epoche der Restoration im Vormärz bis zur Blüte der Wissenschaft im Historismus und sozialen Positivismus in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zur Zeit Julius Glasers und Emil Wilhelm Wahlbergs.

Die so eingehende Befassung mit diesem Thema war für Prof. Moos in zweifacher Hinsicht von Bedeutung, als er sich entschloss, im November 1972 den Ruf an die Universität Graz anzunehmen: Einerseits verschaffte ihm das 1968 auf 543 Seiten im Druck erschienene Werk die besondere Hochachtung Walter Wilburgs, der es ebenbürtig mit der eigentlichen Habilitationsschrift über „Die Unzumutbarkeit als übergesetzlicher Entschuldigungsgrund“ erkannte. Andererseits – und das scheint rückblickend noch bemerkenswerter – handelte es sich vielfach um geltendes Recht: Damals galten in Österreich ein Strafgesetz, das zumindest in seinen Grundzügen auf das Jahr 1803 zurückging und eine Strafprozessordnung, die sich nur wenig von jener des Jahres 1850 unterschied. Im materiellen Strafrecht sollte sich das bald ändern. An der Gesetzwerdung des StGB 1974 nahm Prof. Moos – der schließlich an der Universität Linz seine wissenschaftliche Heimat fand – bereits wesentlich Einfluss und trug dazu bei, dass das österreichische Strafrecht ein modernes und ein vernünftiges wurde. Denn, um einen Gedanken des damaligen Justizministers Broda aufzugreifen: nur ein zeitgemäßes und vernünftiges Strafrecht wird von der Gesellschaft als Wertekatalog akzeptiert und eingehalten.

Prof. Moos schreibt selbst, dass er sich in seinen Veröffentlichungen zum materiellen Strafrecht auf den Allgemeinen Teil und hier besonders auf die Begriffe von Schuld und Strafe konzentrierte.

Schuld wurzelt für ihn als normativer Begriff in der Zuschreibung der sozialethischen Verantwortung für die mangelnde innere Wertverbundenheit des Täters nach Maßgabe der zumutbaren Motivation eines mit
den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen an der Stelle des Täters.

Die Strafe dient vor diesem Hintergrund – im Sinne einer positiven Spezial- und Generalprävention- primär der Wiederherstellung und Sicherung des Wertgeltungsbewusstseins sowohl des schuldigen Täters und des Opfers als auch der verletzten Gemeinschaft.

Im Sanktionenrecht war ihm der entschiedene Kampf gegen das Vergeltungsprinzip und seine Ersetzung
durch eine vom sozialethischen Schuldprinzip und vom sozialen Nutzen definierte Strafe ein stetes Anliegen.

Am mächtigsten wirkte Prof. Moos aber wohl im Strafprozessrecht, jenem „angewandten Verfassungsrecht“ oder wie Roxin/Schünnemann es ausdrücken, dem „Seismographen der Staatsverfassung“.

Ich erinnere mich noch mit Begeisterung an seine messerscharfen, wissenschaftlich exakten Argumente bei den parlamentarischen Beratungen zum Strafprozessreformgesetz in den Jahren 2003 und 2004 anlässlich derer ich Prof. Moos erstmals persönlich erlebte. Bekannt war Prof. Moos auch uns Standesvertretern der damals jüngeren Generation natürlich schon zuvor. An seinen Arbeiten zur organisatorischen und dogmatischen Struktur des Vorverfahrens kam man nicht vorbei und sein in diesem Zusammenhang gebrauchtes Zitat des ketzerischen Ausrufes des Reformators Zwingli „Macht um Gottes Willen etwas Mutiges!“ war uns Ansporn und Labsal in schwierigen Situationen.

Bereits 1982 hatte er in seiner „Zwischenbilanz der Strafprozessrechtsreform“ sein Verständnis der Staatsmacht dargelegt:

"Der Staat ist an ein Ethos gebunden, das dem Rechtsbruch des Verbrechers nicht mit umgekehrtem Vorzeichen antworten darf, wie es im Vergeltungsdenken geschieht, sondern dieses Ethos muss sich die Fesseln der Selbstbeherrschung anlegen und darf auch im Strafprozess nur so viel Zwang zulassen, wie es kühle und reiflich überlegte praktische Vernunft gebietet. Tritt solche Vernunft an die Stelle der bisher gewohnten Formen harter Repression, so dient sie auf vorbildliche Weise der geistigen Verteidigung der Rechtsordnung und stellt zugleich eine hohe Stufe der Menschlichkeit dar".

In seinen „Grundsatzfragen zur Reform des Vorverfahrens" (1996) traf er eine Feststellung, die sich für den weiteren Verlauf der Diskussion wie auch gleichermaßen für ein zeitgemäßes Selbstverständnis der
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als geradezu zwingend erweisen sollte:

"Die Frage, wie wir das Anklageprinzip verstehen, ist für die Gestaltung der Reform des Vorverfahrens entscheidend."

Die Staatsanwaltschaft darf nämlich nicht auf eine Transportfunktion der Anzeige zum Gericht beschränkt werden. Wird das materielle Verständnis des Anklageprinzips stärker betont, so hat die StA das Recht und die Pflicht, sich in die Ermittlungen einzumischen solcherart wird ihr eine umfassende Verantwortung für die Anklage zuteil.

"Der StA ist weder Gegner des Beschuldigten noch des Gerichts. Keinesfalls ist er ein engagierter Jäger, der nur aufs Verfolgen aus ist, oder ein Kavallerist, der eine Attacke reitet. Die Anklagevertretung in der HV beeinflusst die Objektivität der StA bei der Materialsammlung im Vorverfahren ideell so wenig, wie die Urteilsfällung durch das Gericht dessen Objektivität bei der Untersuchung in der HV zweifelhaft macht. … Je weniger wir der StA mit Misstrauen begegnen, desto mehr wird sie das Ethos erfüllen, die „objektivsteBehörde der Welt“ zu sein."

Mit dem umfassend verstandenen Anklageprinzip lässt sich auch eine gewisse meritorische Entscheidungsmacht über die Notwendigkeit der Bestrafung im Einzelfall nach kriminalpolitischen Gesichtspunkten der Prävention rechtfertigen, die zunächst die §§ 6 und 7 JGG und in der Folge die Diversion brachten.

Für die Reform des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens mit all ihren Problemfeldern, etwa die Absprachen im Strafprozess oder die Abschaffung oder grundlegende Umgestaltung der Geschworenengerichte, hat Prof. Moos die Richtung vorgegeben. Wir sind gut beraten, ihr zu folgen.

Ein Verdienst, kann wenn es um Menschlichkeit im Strafverfahren geht, nicht unberücksichtigt bleiben: das Engagement von Prof. Moos für das Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz 2009. Strafurteile, die zwar zur Zeit eines totalitären Gewaltregimes dem Gesetz entsprachen, aber elementar gegen die Menschenrechte und damit gegen die Gerechtigkeit verstießen erkannte Prof. Moos unter Berufung auf die Wertgebundenheit des Rechts mit dem deutschen Rechtsphilosophen Gustav Radbruch als „gesetzliches Unrecht“. Damit stellte er sich gegen die hergebrachte österreichische formalpositivistische Rechtslehre und trat damit für eine echte Rehabilitierung anstelle bisheriger formeller Aufhebungen von NS-Gesetzen mit Amnestiecharakter ein.

Lassen Sie mich nun auf den eingangs zitierten Satz Bacons zurückkommen. Er ist dem Hauptwerk des Strafrechtsreformers der Aufklärung und Begründers der „klassischen Schule der Kriminologie“ Cesare
Beccaria (1738-1794) vorangestellt, in dessen Gedanken uns Prof. Moos ebenso tiefen Einblick gibt, wie in die Ideen eines Carl Stooß oder eines Eberhard Schmidt. Wenngleich selbst ein brillanter Dogmatiker war ihm die Dogmatik nie genug. So wie – um es mit Jeschke zu sagen – das „Strafrecht ohne Kriminologie blind“ ist, so ist bloße Dogmatik ohne Menschlichkeit herzlos und erfüllt nicht den hohen Gerechtigkeitsanspruch,der an die Strafrechtspflege zu stellen ist.

Durch die Erkenntnis, dass „bei schweren Sachen nicht zugleich gesät und geerntet werden kann“ wollte Beccaria wohl zum Ausdruck bringen, dass seine Reformforderungen – damals vor allem die Abschaffung von Folter und Todesstrafe – nicht von heute auf morgen zu verwirklichen sein werden, dass aber Utopien die Mütter des Fortschritts sind, auch wenn sie nicht immer gleich und von jedem verstanden werden.

Der französische Philosoph und Literaturnobelpreisträger Henri Bergson meinte: „Wer scharf denkt wird Pessimist, wer tief denkt, wird Optimist.“ Bei oberflächlicher Betrachtung könnte man daraus ableiten, dass das eine das andere ausschließt. Prof. Moos ist der Beweis dafür, dass es durchaus möglich ist scharf und tief zu denken. Vielleicht resultiert aus dieser Begabung auch sein Verständnis der Staatsanwaltschaft, als Trägerin des Rechtswillens – nicht des Machtwillens – des Staates.

Als die österreichischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Ende 2007 vor der Strafprozessreform, der wohl größten Herausforderung in ihrer Geschichte standen, galt es in kürzest möglicher Form ihr Selbstverständnis darzulegen. Daraus entstand das Wortspiel, das Sie als Signet auf Ihren Einladungskarten finden: „rechtschaffen – Recht schaffen“.

Ich glaube, wir haben vieles gemeinsam.

 

Wien, am 20.Februar 2015

Thomas Mühlbacher

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